Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 (292) II 72/87 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 625/88) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. und die Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 1. werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges fallen der Beteiligten zu 4. zu 3/4 und den Beteiligten zu 1. zu 1/4 zur Last.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Beschwerdewert: 21.000 DM (6.000 DM + 4.000 DM + 10.000 DM + 1.000 DM)
Gründe
I.
Wegen der Sachdarstellung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beteiligten zu 4. durch Beschluß vom 2. März 1989 als Gesamtschuldnern aufgegeben,
- es zu unterlassen, die Raumeinheit Nr. 20 der Eigentumsanlage … in … zu Wohnzwecken zu nutzen, insbesondere als Wohnraum zu vermieten;
- das zur Zeit bestehende Mietverhältnis betreffend die Raumeinheit Nr. 20 zu kündigen,
- die zur Zeit zugemauerte in der Wohnung Nr. 19 des Hauses … in … zur … hin ganz links vorhandene große Fensteröffnung wieder zu öffnen und herzurichten entsprechend den Maßen des ursprünglich bei Fertigstellung des Hausobjektes dort vorhandenen Fensters gemäß den Angaben in den genehmigten Bauplänen und dem äußeren Erscheinungsbild der anderen Fenster des Hauses … entsprechend.
Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. ist zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluß, der sowohl den Antragstellern als auch den Antragsgegnern am 28. März 1989 zugestellt worden ist, wenden sich die Beteiligten zu 4. mit ihrer durch anwaltlich unterzeichneten Schriftsatz vom 11. April 1989 eingelegten und am gleichen Tage beim Landgericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Die Beteiligten zu 4. erstreben weiterhin die Abweisung sämtlicher Anträge der Antragsteller.
Die Beteiligten zu 1. sind der weiteren Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. Mai 1989 entgegengetreten und haben weitere Anschlußbeschwerde mit den Anträgen erhoben, die Antragsgegner zu verurteilen,
- das in der Küche der Eigentumswohnung Nr. 17 eingebaute Schiebeelement in der Außenwand zu entfernen und dort ein Fenster in den Maßen, die ursprünglich bei Fertigstellung des Hausobjektes … vorhanden und aus den genehmigten Bauplänen ersichtlich einzubauen, im äußeren Erscheinungsbild entsprechend den anderen Fenstern des Hausobjekts, ausgerichtet an der jetzt vorgegebenen Terrassenhöhe,
- die Markise an der Austrittsöffnung der Wohnung Nr. 17 auf die zugehörige Terrasse zu entfernen.
Die Beteiligten zu 4. haben mit Schriftsätzen vom 19. Juni und 22. Juni 1989, die Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 30. August 1989 ergänzende Ausführungen gemacht.
Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. ist gemäß §§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Die auf zulässige Erstbeschwerde der Antragsteller ergangene Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
a) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Beteiligten zu 4. nicht berechtigt sind, die Raumeinheit Nr. 20 zu Wohnzwecken zu nutzen und diese zu Wohnzwecken zu vermieten, weil diese Nutzung der in Nr. 1 der Änderung der Teilungserklärung vom 7. August 1975 getroffenen Regelung widerspricht, wonach die mit Nr. 20 bezeichnete Raumeinheit nicht zu Wohnzwecken dient. Gemäß § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen, der den Vereinbarungen entspricht. Durch die Teilungserklärung ist mit Vereinbarungswirkung bestimmt, daß die Raumeinheit Nr. 20 nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Die Beteiligten zu 4. sind daher verpflichtet, die vertragswidrige Nutzung zu unterlassen.
Das Landgericht hat auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß es nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, den Beteiligten zu 4. die Nutzung der Raumeinheit Nr. 20 zu Wohnzwecken zu untersagen. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Soweit den Beteiligten zu 4. aufgegeben worden ist, das zur Zeit bestehende Mietverhältnis betreffend die Raumeinheit Nr. 20 zu kündigen, wird von ihnen nichts rechtlich Unmögliches verlangt. Ob die Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt ist, ist nicht im vorliegende Wohnungseigentumsverfahren, sondern in einem etwaigen Mietprozeß zwischen den Beteiligten zu 4. und ihrem Mieter zu entscheiden. Im Hinblick auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und/oder die Annahme eines berechtigten Kündigungsinteresses der Beteiligter zu 4. i. S. des § 564 b BGB wegen der vereinbarungswidrigen Nutzung kann nicht festgestellt werden, daß die Beteiligten zu 4. außer Stande sind, dem gerichtlichen Kündigungsgebot zu entsprechen.
b) Die Beteiligten zu 4. sind ferner verpflichtet, die zur Zeit zugemauerte in der Wohnung Nr. 19 des Hauses … in … z...