Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 09.05.2012; Aktenzeichen 10 O 52/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.05.2012 wird zurückgewiesen

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rückabwicklung eines Restschuldversicherungs- und Darlehnsvertrages, den der Insolvenzschuldner mit der Antragsgegnerin am 31.07.2008 geschlossen hat. Er begehrt Rückzahlung der Beiträge zur Ratenschutzversicherung und S. Safe Versicherung nebst Zinsen, sowie der Bearbeitungsgebühr; darüber hinaus verlangt er Herausgabe des Erlöses aus der Verwertung des zur Sicherung der Darlehensforderung der Antragsgegnerin übereigneten Fahrzeugs, nachdem er mit Schreiben vom 05.05.2011 den Ratenschutzversicherungsvertrag widerrufen hat. Der Insolvenzschuldner hatte mit der Antragsgegnerin am 31.07.2008 einen Darlehnsvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises von 10.399,- € für ein Neufahrzeug geschlossen und war zur Absicherung der Zahlungspflichten aus diesem Vertrag der Ratenschutzversicherung/S.. Safe Versicherung beigetreten. Der Antragsteller meint, die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin sei nicht ordnungsgemäß gewesen und habe die Widerrufsfrist daher nicht in Gang gesetzt.

Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller die vom Insolvenzschuldner geschlossenen Verträge nicht mehr habe widerrufen können, weil die Widerrufsfrist abgelaufen sei; die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß gewesen, insbesondere habe die Belehrung zur Ratenschutzversicherung keinen Hinweis auf den Entfall der Bindung an den Darlehnsvertrag bei Widerruf des Versicherungsvertrages enthalten müssen, da sich das Widerrufsrecht aus § 8 VVG und nicht aus § 355 BGB ergebe.

Mit seiner gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegten Beschwerde wiederholt der Antragsteller seine Auffassung, dass die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Gang gesetzt worden sei, und macht geltend, dass aufgrund des in Art. 6 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vorgesehenen Widerrufsrechts der Widerrufsdurchgriff des § 358 BGB auch auf das Widerrufsrecht nach dem VVG Anwendung finden müsse.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache nicht begründet.

Die von ihm beabsichtigte Klage hat - worauf die Antragsgegnerin beim Landgericht zu Recht unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen hat -unabhängig davon, ob der von ihm mit Schreiben vom 05.05.2011 erklärte Widerruf des Ratenschutzversicherungsvertrages noch wirksam erfolgen konnte, keine Aussicht auf Erfolg, weil dem Antragsteller jedenfalls kein Anspruch auf Erstattung der RSV-Prämie, des Santander Safe Beitrages und der Bearbeitungsgebühr, jeweils zuzüglich Zinsen, sowie des Erlöses aus der Verwertung des Fahrzeugs zusteht.

Geht man im vorliegenden Fall zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Antragsgegnerin infolge wirksamen Widerrufs nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag - hier also des Ratenschutzversicherungsvertrages - eingetreten ist und es zu einer zweiseitigen Rückabwicklung sowohl des Darlehens - wie auch des damit verbundenen Geschäfts kommt, steht dem Verbraucher (und damit dem Antragsteller) kein Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer geleisteten, darlehensfinanzierten Entgelts für die von dem Unternehmer im Rahmen des verbundenen Vertrages erbrachte Leistung zu. Denn durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt es zu einer Konsumtion, Konzentration oder Saldierung kraft Gesetzes, nicht dagegen zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt. Es soll zum Schutz des Verbrauchers gerade keine Rückabwicklung im Dreieck erfolgen, also keine Rückzahlung des Kreditbetrages vom Verbraucher an den Darlehensgeber und keine Erstattung des finanzierten Kaufpreises bzw. Entgelts vom Unternehmer an den Verbraucher. Die Rückabwicklung der genannten Leistungen erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer. Die gesetzliche Regelung bezweckt, den Verbraucher so zu stellen , wie er stände, wenn er ein einfaches Abzahlungsgeschäft geschlossen hätte, bei dem der Unternehmer den Kaufpreis oder das Entgelt für die von ihm sonst erbrachte Leistung selbst kreditiert. In diesem Fall könnte der Verbraucher die von ihm geleisteten Teilzahlungen von dem Unternehmer zurückfordern, mehr aber nicht, und hätte im Gegenzug den finanzierten Gegenstand zurückzugeben. Der Verbraucher hat somit Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Leistungen, aber eben nur dieser (OLG Düsseldorf, MDR 2010, 456; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2009 -17 W 59/09; OLG Celle, WM 2011, 456; OLG Stuttgart WM 2009, 1361). Da die ...

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