Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 23.04.2004; Aktenzeichen B 6-56/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1-3 und der Beigeladenen zu 4-6 wird der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23.4.2004 (B 6-56/03) aufgehoben.
II. Das BKartA hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es hat zudem den Beteiligten zu 1-3 und den Beigeladenen zu 4-6 die ihnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Der Beschwerdewert wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Beteiligte zu 1, R. T. R. H. GmbH & Co. KG (nachfolgend: "R. T. R."), betreibt selbst sowie über ihre Tochtergesellschaft, die R. T. O.-W. GmbH & Co. KG, auf der Grundlage von Lizenzen der L f. K. B.-W. (L.) in den Lokalverbreitungsgebieten "L 10 - F." und "L 9 - O.-W." zwei lokale Rundfunk-Sender mit der Bezeichnung "R. T.".
An der R. T. R. sind die P.-R. T.-O.-N. (T.) Rundfunkbetriebs GmbH & Co. KG (nachfolgend: P. R. T..) zu 51 %, die H. S. GmbH & Co. KG zu 26,2 %, die S. M. gesellschaft mbH zu 6,4 %, die A. R. GmbH & Co. KG (nachfolgend: "A. KG") zu 3,2 %, sowie noch weitere sieben Gesellschafter beteiligt.
Gesellschafter der P.-R. T. sind die Beigeladene zu 5 (M. GmbH, nachfolgend: "M.") und die R. T. R. GmbH (nachfolgend: "R. T. R.") zu je 45,5 % sowie die R.-N.-Zeitung GmbH zu 9 %. Komplementärin (ohne Gesellschaftereinlage) und Geschaftsführerin der KG ist die P.-R. T. Rundfunkbetriebs-Verwaltungs-GmbH, die nach § 10 des KG-Gesellschaftsvertrages für alle "außergewöhnlichen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen" der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Nach § 12 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages wird nach dem Verhältnis der Beteiligung am Kommanditkapital abgestimmt Gemäß § 12 Nr. 4 erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafter mit einer 66 %-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
An der R. T. R. ist die F. N. GmbH zu 97,44 % beteiligt, an der die Dr. H. GmbH zu 66,7 % beteiligt ist.
Die M. ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beigeladenen zu 4 (M.-U GmbH, nachfolgend: "M. U."). Letztere bildet mit der R. KG die Konzernspitze der "R./M. U.-Gruppe". Gesellschafter der R./M. U.-Gruppe sind verschiedene Familienstämme, u.a. die Familie S. (50,5 %). Die R./M. U.-Gruppe ist in den Bereichen Hörfunk, Buchverlage, Schulbuchverlage sowie Herausgabe und Verlag von regionalen Abonnement-Tageszeitungen und Anzeigenblättern tätig.
Die M. U. hält - ebenso wie die G. W. V. (G.) - 44,358 % des Kapitals und 44,671 % der Stimmrechte an der Beigeladenen zu 6 (S. M. H. GmbH, nachfolgend: "S."). Die S. unterhält verschiedene Beteiligungen im Presse- und Rundfunkbereich, u.a. eine 75 %-Beteiligung an der S. V. gesellschaft mbH & Co., in deren Verlag die regionale Abonnement-Tageszeitung "S. Z." erscheint, sowie eine Beteiligung i.H.v. 80 % an der S. N. V. mbH, die die regionale Abonnement-Tageszeitung "S. N." verlegt. Über diese Unternehmensbeteiligungen hat die M. U. eine mittelbare Beteiligung an der A. KG, die u.a. mit flächendeckender Ausstrahlung in das Lokalverbreitungsgebiet "L 7 - N. A." den b. Regionalsender "H. R. A. 1" betreibt.
Die Beteiligte zu 2 (L. S. GmbH) ist die Komplementärin der L. S. GmbH & Co. KG (nachfolgend: "L. S."), die bislang eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 3 (A. K. Agentur für Werbung, Public-Relations und Funkproduktion GmbH, nachfolgend: A.) war. Muttergesellschaft der A. ist die L. L. R. GmbH (nachfolgend: "L."), deren ebenfalls 100%ige Muttergesellschaft die Dr. H. GmbH ist. Die L. S. betreibt im Lokalverbreitungsgebiet 7 den lokalen Hörfunk-Sender "R. N. A." (heute: "R. T. N. A.").
Aufgrund eines am 17.4.2003 unterzeichneten, durch die kartellbehördliche Unbedenklichkeit aufschiebend bedingten "Beteiligungskaufvertrages" (Bl. 5-9a der Verwaltungsakte) beabsichtigt die R. T. R., von der A. 49 % der Kommanditanteile an der L. S. zu erwerben. Am 28.4.2004 meldete die R. T. R. den Anteilserwerb beim BKartA an. Auf seiner Sitzung vom 7.4.2003 hatte der Vorstand der L. die medienrechtliche Unbedenklichkeit der Kooperation des Lokalveranstalters A. mit der R. T. R. festgestellt.
Mit der angefochtenen Verfügung hat das BKartA den Anteilserwerb untersagt. Dagegen wenden sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1-3 und der Beigeladenen zu 4-6.
Die Beschwerdeführerinnen tragen im Wesentlichen vor: Das BKartA sei unzuständig, weil der in Rede stehende Anteilserwerb schon durch die L. genehmigt worden sei. Im Übrigen seien die Untersagungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die vom Amt behaupteten Marktveränderungen fänden nicht statt. Die "Mehrmütterklausel" gem. § 36 Abs. 2 S. 2 GWB sei im Verhältnis von M. U. und G. nicht anwendbar, weil die G. kein "Unternehmen" im Sinne der Vorschrift sei. Im Übrigen beherrsche die M. U. die S. weder alleine noch gemeinsam mit der G. und kontrolliere folglich auch nicht die A. KG mit ihrem Sender "H. R. A. 1". Trotz des nach § 36 Abs. 2 S...