Leitsatz (amtlich)
§ 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG ermöglicht die Führung einer Tierarztpraxis in der Rechtsform der GmbH nur, wenn - wie bei der Tierärztekammer Nordrhein bislang nicht der Fall - die Berufsordnung insoweit die Anforderungen im Einzelnen festlegt.
Normenkette
HeilBerG-NW § 29 Abs. 2 S. 3; GmbHG §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, § 9c; GG Art. 12
Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 06.04.2006; Aktenzeichen 7 T 1/06) |
AG Kleve (Aktenzeichen 21 HRB AR 632/05) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt ihre Eintragung in das Handelsregister.
Nach ihrer Satzung vom 28.9.2005 ist Gegenstand des Unternehmens die Errichtung und der Betrieb einer medizinischen Versorgungseinrichtung für Tiere sowie deren Heilung und Rehabilitation, ferner die Übernahme der organisatorischen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten, wobei die tiermedizinische Versorgung ausschließlich von Tierärzten/Tierärztinnen vorgenommen wird, die bei dieser Tätigkeit nur ggü. dem medizinischen Leiter weisungsgebunden sind. Die Gesellschaft hat eine Gesellschafterin. Der bestellte Geschäftsführer ist approbierter Tierarzt.
Der beauftragte Notar hat die Eintragung der GmbH in das Handelsregister beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 1.3.2006 hat das AG festgestellt, dass die Eintragung nicht erfolgen könne und u.a. die Vorlage einer Ausnahmegenehmigung nach dem Heilberufsgesetz gefordert, die zur Führung einer tierärztlichen Einzelpraxis in der Rechtsform der GmbH erforderlich sei. Ohne die Ausnahmegenehmigung der Tierärztekammer könne eine Eintragung nicht erfolgen. Das Gericht dürfe eine unzulässige Ausübung einer tierärztlichen Tätigkeit nicht durch die Eintragung der Gesellschaft unterstützen.
Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und u.a. geltend gemacht:
Die Organisation einer Einzelpraxis in der Rechtsform der GmbH bedürfe keiner Ausnahmegenehmigung. Die grundsätzliche Zulassung der Führung einer Einzelpraxis in dieser Rechtsform ergebe sich aus § 29 Abs. 2 Satz 3 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG) in der seit dem 17.3.2005 geltenden Fassung. Wenn die Tierärztekammer entgegen der dort getroffenen Regelung in der Berufsordnung diesbezüglich keine näheren Anforderungen festgelegt habe, widerspreche diese Verfahrensweise den gesetzlichen Anforderungen und verstoße gegen Art. 12 GG.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LG vorgelegt, das das Rechtsmittel zurückgewiesen hat.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde, mit der sie insb. vorträgt:
Im Heilberufsgesetz habe der Gesetzgeber dem approbierten Tierarzt freigestellt, seine Praxis auch in der Rechtsform der GmbH zu organisieren. Der Tierarzt, der seine Praxis in der Organisationsform der GmbH führe und in diesem organisatorischen Rahmen seine Leistungen anbiete und erbringe unterliege dem Berufsrecht wie jeder andere Tierarzt. Wenn der Satzungsgeber, hier die Tierärztekammer, es versäume, gesonderte Anforderungen für den Fall zu treffen, dass der Tierarzt seine Praxis in der Form einer GmbH organisiere, dann könne daraus nicht geschlossen werden, der Tierarzt habe eben abzuwarten, bis die Tierärztekammer von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch mache. Die Kammer habe die Satzung zuletzt im Dezember 2004 geändert. Seit Inkrafttreten der aktuellen Fassung des Heilberufegesetzes am 17.3.2005 sei die Kammer nicht tätig geworden. Ein effektiver Grundrechtsschutz gebiete es mit Blick auf Art. 12 GG, die Gesellschaft nunmehr einzutragen und damit den unter deren organisatorischen Dach tätig werdenden Tierärzten die Ausübung ihres Berufs im Rahmen des § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG zu ermöglichen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die nach §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, §§ 27 FGG, 546 ZPO.
1. Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt:
Die Eintragung der Gesellschaft könne nicht erfolgen, weil sie nach ihrer Satzung einen nicht zulässigen Zweck verfolge und damit ungesetzlich sei.
Dass der Zweck der Antragstellerin unzulässig sei, folge allerdings nicht aus einer fehlenden "Ausnahmegenehmigung". Die diesbezügliche Vorschrift des Heilberufsgesetzes habe nur bis zum 16.3.2005 bestanden. Die seit dem 17.3.2005 gültige Fassung des § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG laute:
Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass die Kammern in der Berufsordnung Anforderungen festgelegt haben, die insb. gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.
Die Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein in der Fassung vom 4.7.2005 (BO) enthalte solche spezifische Regeln nicht. Zwar gebe es in § 25 Abs. 2 BO Regelungen für die tierärztliche Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft und in §§ 25, 26 BO Vorschrifte...