Leitsatz (amtlich)
1. Der bei der Eintragung in das Handelsregister anzugebende Gegenstand des Unternehmens ist regelmäßig über allgemeine Angaben (hier: "Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf") hinaus zu individualisieren.
2. Die Vielfalt beabsichtigter Geschäfte schließt eine Individualisierung des Unternehmensgegenstandes nicht aus, wenn der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise ohne besondere Schwierigkeiten (z.B. als "Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere (...)") hinreichend erkennbar gemacht werden kann.
Normenkette
GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 02.09.2010; Aktenzeichen HRB 88 AR 1243/10) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Gesellschaftsvertrag vom 25.5.2010 (UR.-Nr. 635/2010 des Notars Prof. Dr. W. B. in Wuppertal) lautet zu Ziff. 2:
"Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im Media-und Marketinggewerbe, Organisation von Events, Eingehen von Vermittlungsgeschäften, die zum direkten oder indirekten Zweck der Gesellschaft beitragen sowie der Handel mit Waren aller Art, soweit der Handel nicht einer besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf, die Inbetriebnahme und Wartung von EWeb- und E-Commerce-Auftritten im Internet."
Die Gesellschaft hat unter dem 1.6.2010 (UR.-Nr. 659/2010 des Notars Prof. Dr. W. B. in Wuppertal) eine Anmeldung zum Register mit u. A. diesem Inhalt eingereicht.
Unter dem 14.7.2010 beanstandete der Registerrichter u. A., dass der Unternehmensgegenstand zum Teil zu weit gefasst sei ("Handel mit Waren aller Art").
Die Gesellschaft trat dem entgegen und machte u. A. geltend, eine weitere Einschränkung des Unternehmensgegenstandes sei nicht möglich. Die Gesellschaft werde Warenbestände aller Art bei unterschiedlichen Bezugsquellen (z.B. Kaufhäusern, die ebenfalls Waren aller Art verkaufen) beziehen und sie dann über eigenen Handel vertreiben. Dabei könne es sich sowohl um Restposten, an deren Vertrieb größere Handelshäuser kein Interesse mehr haben, handeln als auch um neu gefertigte Waren aller Art.
Unter dem 9.8.2010 wies der Registerrichter darauf hin, dass der Unternehmensgegenstand so individualisiert werden müsse, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit hinreichend erkennbar sei.
Darauf konkretisierte die Gesellschaft den anzumeldenden Unternehmensgegenstand entsprechend der UR.-Nr. 991/2010 W vom 9.8.2010 wie folgt:
"Gegenstand des Unternehmens ist
- die Erbringung von Dienstleistungen im Media-und Marketinggewerbe, Organisation von Events, Eingehen von Vermittlungsgeschäften, die zum direkten oder indirekten Zweck der Gesellschaft beitragen,
- die Erbringung von Consultingdienstleistungen auf dem Gebiet der Beratung und Unterstützung von Kunden bei der Entwicklung Gestaltung und Umsetzung von Strategien,
- der Handel und Vertrieb von Lizenzrechten sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte, die Inbetriebnahme und Wartung von Web- und E-Commerce-Auftritten im Internet,
- der Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf."
Unter dem 27.8.2010 beanstandete der Registerrichter, die unterbliebene Einreichung eines entsprechend geänderter Gesellschaftsvertrages sowie einen - auch nach der Ersetzung der Begriffe "Handel mit Waren aller Art" durch "Verbrauchs- und Konsumgüter ..." nicht hinreichend konkretisierten Unternehmensgegenstand.
Die Gesellschaft reichte den geänderten Gesellschaftsvertrag nach, ohne den Unternehmensgegenstand im Sinne der Beanstandung zu ändern.
Mit Beschluss vom 1.9.2010 wies das AG - Registergericht - den Eintragungsantrag unter Hinweis auf die zuvor geäußerten Bedenken zurück.
Hiergegen beschwert sich die Gesellschaft und macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss gebe die Gründe der Zurückweisung nicht an; der Unternehmensgegenstand sei jetzt "ausführlich und detailliert dargelegt".
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.9.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung hat es u. A. ausgeführt, sowohl der ursprüngliche als auch der geänderte Unternehmensgegenstand sei unzulässig, da es an der erforderlichen Individualisierung der gehandelten Waren fehle. Soweit der Begriff "Waren aller Art" durch "Verbrauchs- und Konsumgüter" ersetzt werde, sei dies ebenso unbestimmt. Auch der Zusatz "soweit der Handel nicht einer besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf", rechtfertige eine andere Beurteilung nicht. Dass eine Präzisierung der ausgeübten tatsächlichen Tätigkeit durchaus möglich sei, zeigten die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 15.7.2010, die allerdings in die (Neu-) Fassung des Unternehmensgegenstandes nicht eingeflossen seien. Die unzulängliche Spezifizierung des Unternehmensgegenstandes stelle ein Hindernis für die Ersteintragung der Gesellschaft (§ 9c Abs. 2 Nr. 1 GmbHG) dar.
Wegen d...