Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 4 O 160/15)

 

Gründe

Zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Die auf die Feststellung der Umwandlung der in den Klageanträgen zu 1.) und 2.) näher bezeichneten Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse und des Bestehens der in den Anträgen genannten Zahlungsverpflichtungen gerichteten Anträge sind zulässig, insbesondere fehlt es in Bezug auf die Feststellung der Höhe der jeweiligen Zahlungsverpflichtung nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein (BGH, Urt. v. 19.11.2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 ff. Tz. 24 m.w.N.).

2. Die Kläger dürften ihre Widerrufsrechte mit Schreiben vom 27.03.2015 wirksam ausgeübt haben, da die Widerrufsbelehrungen der Beklagten nach naturgemäß derzeit noch vorläufiger Rechtsaufassung des Senats jedenfalls nicht den an die Deutlichkeit der Belehrungsgestaltung zu stellenden Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. genügt haben, da sie den Klägern die Rechtslage in Bezug auf ihr Widerrufsrecht nicht unübersehbar zur Kenntnis gebracht haben dürften. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. muss die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein, d.h. sie muss sich in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben. Sinn und Zweck der Regelungen über den Widerruf ist es, den Verbraucher vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und dieses innerhalb bestimmter Frist zu widerrufen. Um diesen Schutzzweck zu erreichen und zu verhindern, dass der Widerruf aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den Verbraucher durch eine entsprechende Ausgestaltung auf sein Widerrufsrecht unübersehbar hinzuweisen, was voraussetzt, dass sich die Belehrung aus dem Text des Vertrages deutlich heraushebt und dem Verbraucher so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Zwar ist hierfür nicht erforderlich, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht in einer gesonderten Urkunde belehrt wird (BGH, Urt. v. 13.01.2009 - XI ZR 508/07, NJW-RR 2009, 709 ff. Tz. 23-25), d.h. die Widerrufsbelehrung kann, wie hier geschehen, durchaus in die Vertragsurkunde integriert werden. In diesem Fall genügt es aber nicht, sie ohne besondere Hervorhebung, sei es durch farbliche Unterlegung oder aber durch andere Gestaltungsmöglichkeiten, wie größere Lettern, anderer Schrifttyp, Sperrschrift oder Fettdruck, nur in die anderen Textteile einzubetten. Die beiden Widerrufsbelehrungen der Beklagten sind hingegen unter Verwendung desselben Schrifttyps in den übrigen Vertragstext eingearbeitet worden. Mit Recht vertreten die Kläger insofern die Auffassung, dass die Umrahmung der Belehrung allein schon deshalb nicht zu der geforderten deutlichen Hervorhebung führt, weil die Bedeutung der Umrahmung als eines auffälligen Mittels der Hervorhebung dadurch gemindert ist, dass auch andere Textteile derart umrahmt sind (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.1996 - X ZR 139/94, NJW 1996, 1964 Tz. 18; Urt. v. 20.12.1989 - VIII ZR 145/88, NJW-RR 1990, 368 ff. Tz. 21; Staudinger/Kaiser, BGB, § 360 Rn. 11 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 360 Rn. 3). So besteht die Seite 1 der Vertragsurkunden nahezu vollständig aus eingerahmten Flächen und Kästchen unterschiedlicher Größe. Die zweite Seite wird ebenfalls jeweils dominiert von zwei unterschiedlich großen umrahmten Bereichen, wobei im Vergleich zu den Widerrufsbelehrungen auffällt, dass der deutlich größere, das Thema "Zu stellende Sicherheiten" betreffende Bereich, unter Verwendung einer im Vergleich zu dem übrigen Text deutlich größeren Schrifttype abgefasst ist, also - im Unterschied zu den Widerrufsbelehrungen - hervorgehoben wird. Eine zusätzliche Minderung der Bedeutung der Umrahmung ergibt sich daraus, dass sich auf der Seite 5 oben ein weiterer umrahmter Text ("Hinweis auf Abtretbarkeit der Darlehensforderungen und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses") befindet und auf derselben Seite unten dann jeweils die Belehrung abgedruckt ist. Anderes ergibt sich wegen des einheitlichen Schriftbildes und der zahlreichen Hervorhebungen in dem Vertragstext weder daraus, dass sich die Widerrufsbelehrung unterhalb der von den Klägern zu leistenden Unterschriften befindet, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Osnabrück vom 01.06.2016 (7 O 1859/15) meint, noch aus dem weiteren Kasten innerhalb der Umrahmung (so LG Osnabrück a.a.O. und laut Beklagter auch LG Saarbrücken, Urt. v. 09.10.2015, 1 O 47/15, wobei dessen Entscheidung, ebenso wie das von der Beklagten zitierte Urteil des LG Münster vom 15.04.2016, 014 O 361/15, eine anders gestaltete Widerrufsbelehrung betreffen dür...

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