Leitsatz (amtlich)
Zu Aufwendungsersatzansprüchen der getrennt lebenden Ehefrau gegen ihren (Noch-)Schwiegervater wegen Investitionen in dessen Haus, das als eheliche Wohnung genutzt wurde (hier verneint).
Normenkette
BGB §§ 313, 677, 812
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 23.01.2009; Aktenzeichen 5 O 498/07) |
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 23.1.2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
3. Der für den 9.3.2010 geplante Termin findet nicht statt.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb wird sie gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein, und der Klägerin kann aus diesem Grund auch die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, §§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 114 ZPO. Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz bietet keinen Anlass zu einer für diese günstigeren Beurteilung.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten, den Vater ihres getrennt lebenden Ehemannes, keinen Anspruch auf Ausgleich der von ihr behaupteten Investitionen in das Hausgrundstück S. Str. 59 in S., das zunächst in hälftigem Miteigentum des Beklagten und dessen Vaters stand und seit 1992 in hälftigem Miteigentum des Beklagten und ihres Ehemannes steht.
1. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Überlassung des Grundstücks an die Klägerin und ihren Ehemann aufgrund der Vereinbarung zwischen dem - insoweit auch für seinen Vater handelnden - Beklagten und ihrem Ehemann vom 1.6.1989 und gem. § 746 BGB über den Eigentumswechsel hinaus als Miete zu qualifizieren ist (zur Miete zwischen Eigentümergemeinschaft und einem Teilhaber vgl. BGH NJW 1998, 372), ob diese in eine Leihe umgewandelt wurde, nachdem Mietzahlungen nie geflossen sind, und ob ein solches Rechtsverhältnis auch zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Klägerin bestand oder allein zwischen dieser und ihrem Ehemann, so dass die Klägerin ihr Nutzungsrecht allein von ihrem Ehemann ableitete. Unabhängig vom Bestehen oder Fehlen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Klägerin mag zwar daneben oder allein ein familienrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bestehen. Hieraus können sich indes nur Ansprüche der Klägerin gegen diesen ergeben. Der Beklagte haftet - gesamtschuldnerisch oder anteilig (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 741 Rz. 10) - nur für Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft.
2. Ein Erstattungsanspruch aus § 547 Abs. 1 S. 1 BGB oder nach Satz 2 dieser Norm i.V.m. den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die von der Klägerin behaupteten Investitionen sich nicht als im voraus entrichtete Miete darstellen. Sie waren nicht kraft vertraglicher Vereinbarung geschuldet und damit nicht Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung (vgl. BGH NJW 1985, 313).
3. Auch Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, die sich im Falle einer Miete oder Leihe aus den Rechtsgrundverweisungen der §§ 539 Abs. 1, 601 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2009, 2590; WM 1982, 698; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 539 Rz. 6; Staudinger/Emmerich, BGB, 2006, § 539 Rz. 5) und bei Fehlen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Klägerin unmittelbar aus den §§ 677 ff., 670 BGB ergeben könnten, scheiden aus.
a. Ein Anspruch aus §§ 677, 683, 670 BGB ist bereits deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin die von ihr behaupteten Aufwendungen nur zu dem Zweck, das Objekt für sich und ihre Familie als Familienheim herzurichten, und damit nur für ihre Zwecke und in ihrem Interesse getätigt haben dürfte. Dann hätte sie aber ohne den notwendigen Fremdgeschäftsführungswillen, mithin ohne den Willen gehandelt, bei der Vornahme der fraglichen Aufwendungen gerade für die Eigentümergemeinschaft und in deren Interesse tätig zu werden (vgl. BGH NJW 2009, 2590; ZMR 1999, 93; NJW-RR 1993, 522; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 539 Rz. 6). Jedenfalls ergibt sich der Anspruchsausschluss aus § 685 BGB, der ausdrücklich bestimmt, dass dem Geschäftsführer ein Anspruch nicht zusteht, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das LG zutreffend festgestellt. Dies greift die Berufung auch nicht an.
b. Auch ein Anspruch aus § 684 S. 1 BGB, der eine Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 812, 818 BGB enthält (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 539 Rz. 8; Palandt/Sprau, a.a.O....