Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 29.11.2013; Aktenzeichen 270 F 214/13) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 29.11.2013 abgeändert; die Entscheidung des Court of Common Pleas of Bucks County, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika, vom 22.1.2013, nach der die Antragsteller die Eltern des am ... 2012 in Sellersville, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika, geborenen Kindes ... sind, wird anerkannt.
Die Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz tragen die Antragsteller. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
II. Beschwerdewert: 5.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragsteller sind eingetragene Lebenspartner. Sie vereinbarten mit Frau ... (im Folgenden: Leihmutter), dass diese ein Kind für sie austragen solle. Nach einer künstlichen Befruchtung hat die Leihmutter das betroffene Kind am ... 2012 im ... Hospital in Sellersville (Pennsylvania/Vereinigte Staaten von Amerika) geboren. Am 09 01.2013 gab die Leihmutter die notariell beurkundete Erklärung ab, dass sie die Antragsteller als Eltern des am ... 2012 geborenen Kindes anerkenne und auf das Sorgerecht für das Kind verzichte. Auf Antrag der Antragsteller, dem die Erklärung vom 09.01 2013 beigefügt war, sprach das angerufene Gericht, der Court of Common Pleas of Bucks County in Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika, mit Erlass ("Decree") vom 22.1.2013 aus, dass die Antragsteller die Eltern des betroffenen Kindes sind. Das Kind befindet sich seither in der Obhut der Antragsteller. Ein von ihnen vorgelegtes Abstammungsgutachten des Instituts für Blutgruppenforschung LGC GmbH vom 23.4.2013 gelangt zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft des Antragstellers zu 1. hinsichtlich des betroffenen Kindes praktisch erwiesen sei. Am 7.4.2014 hat das Standesamt Düsseldorf eine Geburtsurkunde für das betroffene Kind erstellt und den Antragsteller zu 1, als Vater sowie Frau ... als Mutter eingetragen; nach dem Vortrag der Antragsteller verweigert das Standesamt die Eintragung des Antragstellers zu 2, als Elternteil.
Den Antrag der Antragsteller auf Anerkennung der Entscheidung des Court of Common Pleas of Bucks County vom 22,01.2013 hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1 fehle ein rechtliches Interesse an der begehrten Anerkennung, weil nicht ersichtlich sei, dass es dem Antragsteller zu 1. trotz seiner Eigenschaft als biologischer Vater nicht möglich sei, nach deutschem Recht als Vater anerkannt zu werden oder seine Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Bezüglich des Antragstellers zu 2 sei der Antrag unbegründet, weil die Entscheidung des ausländischen Gerichts wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht anerkennungsfähig sei. Das Ergebnis einer Anerkennung, dass aufgrund einer Leihmutterschaft nicht nur zum leiblichen Vater, sondern auch zu dessen Lebenspartner ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet würde, widerspreche den Grundgedanken deutscher Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen so sehr, dass dies nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheine.
Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag auf Anerkennung der Entscheidung des Court cf Common Pleas of Bucks County vom 22.1.2013 weiter.
II. Die Beschwerde hat dahingehend Erfolg, dass die Entscheidung des Court of Common Pleas of Bucks County vom 22.1.2013, nach der die Antragsteller die Eltern des betroffenen Kindes sind, anerkannt wird.
1. Der Antrag ist zulässig, und zwar auch hinsichtlich des Antragstellers zu 1. Insbesondere hat auch der Antragsteller zu 1. ein rechtliches Interesse an der Anerkennung der Entscheidung gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
Hierfür ist ein unmittelbares eigenes rechtliches Interesse erforderlich, das insbesondere für Beteiligte zu bejahen ist, deren Status von der Entscheidung betroffen ist (vgl. Münchener Kommentar zum FamFG/Rauscher, 2. Auflage, § 108 Rn. 26). Dies ist auch hinsichtlich des Antragstellers zu 1. der Fel!, weil es um seine Vaterschaft geht. Allein die Möglichkeit, anderweitig nach innerstaatlichem Recht, etwa im Wege einer Anerkennung mit Zustimmung der Kindesmutter gemäß §§ 1594 ff. BGB oder im Wege der gerichtlichen Feststellung gemäß § 1600d BGB, die Stellung des Vaters zu erlangen, lässt das Interesse an der Anerkennung einer bereits ergangenen ausländischen Entscheidung nicht entfallen. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf die inzwischen vom Standesamt vorgenommene Eintragung des Antragstellers zu 1. als Vater in die Geburtsurkunde, weil diese keine konstitutive Wirkung hat, wie sich insbesondere aus der in § 1600d Abs. 4 BGB normierten Rechtsausübungssperre ergibt, nach der die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können.
2. Die Entscheidung des Court of Common Pleas of Bucks County vom 22.1.2013 ist...