Leitsatz (amtlich)
1. Zum - hier bejahten - Erfordernis einer Zustimmung der Ersatznacherben zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks auch in Ansehung einer in notarieller Urkunde vereinbarten, zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß §§ 22, 29 GBO nicht ausreichenden, Freigabe des den einzigen der Nacherbenbindung unterliegenden Nachlassgegenstand ausmachenden Grundbesitzes.
2. Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Blick auf die im einzelnen ungeklärte Rechtsfrage, ob und in welchen Grenzen eine Freigabe von Nachlassgegenständen aus der Nacherbenbindung ohne Zustimmung des Ersatznacherben zulässig ist.
Normenkette
BGB § 2110 Abs. 1, § 2191; GBO §§ 20, 22, 29, 78 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Geldern (Aktenzeichen WEEZ-4406-1) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamtes vom 22. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Geschäftswert: 5.000,- EUR
Gründe
I. Der verfahrensgegenständliche Wohnungsgrundbesitz stand ursprünglich im Eigentum des Vaters des Beteiligten zu 1. Jener hatte in seinem am 25. Januar 2012 notariell errichteten Testament den Beteiligten zu 1 sowie dessen beiden Geschwister zu seinen Erben zu je 1/3-Anteil bestimmt und dabei dem Beteiligten zu 1 die Stellung eines nicht befreiten Vorerben zugewiesen. Nacherben sollen die Beteiligten zu 2 und 3 - sie sind die Kinder des Beteiligten zu 1 - ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge sein. Für den Fall, dass entweder die Beteiligten zu 2 und 3 keine Abkömmlinge hinterlassen oder dass bei Eintritt des Nacherbfalls keine Abkömmlinge des Beteiligten zu 1 vorhanden sein sollten, enthält das Testament ergänzende Anordnungen.
Der Vater des Beteiligten zu 1 verstarb am 25. Mai 2012 und in den Nachlass fiel unter anderem der im Grundbuch von Weeze auf Blatt ... eingetragene Grundbesitz. Nach Teilung dieses Grundbesitzes in zwei separate Wohnungseigentumseinheiten wurde der Beteiligte zu 1 aufgrund Auflassung und Teilung nach § 8 WEG am 23. Januar 2013 als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 wurde in Abteilung II ein Nacherbenvermerk eingetragen; die angeordnete Ersatznacherbschaft wurde nicht vermerkt.
Mit notarieller Urkunde vom 13. Juni 2019 übertrugen die Beteiligten zu 2 und 3 den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz in das nicht der Nacherbfolge unterliegende Vermögen des Beteiligten zu 1 und erklärten die Freigabe des Grundbesitzes aus der Nacherbschaft.
Mit notariellem Antrag vom 26. Juni 2019 haben die Beteiligten die Löschung des in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen Nacherbenvermerks beantragt.
Über diesen Antrag hat das Grundbuchamt zunächst im Wege einer Zwischenverfügung entschieden und den Beteiligten aufgegeben, Löschungsbewilligungen der hilfsweise berufenen Ersatzerben vorzulegen. Auf die von den Beteiligten bereits gegen diese Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde hin hat der Senat die Zwischenverfügung mit Beschluss vom 29. August 2019 (Az.: I-3 Wx 156/19) aufgehoben, dies aus verfahrensrechtlichen Gründen, da die Beibringung einer für eine Eintragung erforderlichen Bewilligung des unmittelbar Betroffenen nicht mit einer rangwahrenden Zwischenverfügung verlangt werden kann.
Sodann hat das Grundbuchamt mit weiterem Beschluss vom 22. Oktober 2019 den Löschungsantrag der Beteiligten zurückgewiesen und dies auf seine unveränderte Rechtsauffassung über die Erforderlichkeit der Beibringung einer Löschungsbewilligung der Ersatznacherben gestützt.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2019, mit der sie - wie bereits im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung - einwenden, es bedürfe keiner Zustimmung der Ersatznacherben zur Löschung des Nacherbenvermerks, wenn ein Grundstück aufgrund einer Vereinbarung zwischen Vor- und Nacherben aus dem Nachlass ausscheide. Eine Zustimmung der Ersatznacherben sei nur dann erforderlich, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben als Ganzes übertragen werden solle; bei einer Verfügung über nur einen einzelnen Nachlassgegenstand gelte das nicht.
Das Grundbuchamt hat unter dem 4. November 2019 einen Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss erlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundbuchakte verwiesen.
II. Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 GBO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten ist dem Senat aufgrund der vom Grundbuchamt mit weiterem Beschluss vom 4. November erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.
Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 29. August 2019 unter Ziffer II. - ohne Bindungswirkung - die Gründe dargelegt, aufgrund derer die von den Beteiligten begehrte Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks Zustimmungserklärungen der Ersatznacherben voraussetzt. Der Senat verweist auf diese Ausführungen und hält an diesem ...