Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 17.12.1985; Aktenzeichen 18 AktE 4/79)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsteller zu 1. bis 5. der Beschluß der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 17. Dezember 1985 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Aufgrund des Unternehmensvertrages der Beteiligten zu 6. und 7. vom 12. April 1979 hat die Beteiligte zu 6. den außenstehenden Aktionären der Beteiligten zu 7. nach deren Wahl – statt der angebotenen Abfindung in Aktien der Beteiligten zu 6. – je Aktie der Beteiligten zu 7. im Nennwert von 50 DM eine angemessene Barabfindung in Höhe von 206,28 DM zuzüglich 5 % Jahreszinsen ab dem Abfindungsverlangen des Aktionärs zu zahlen.

Der Antrag auf Festsetzung des angemessenen Ausgleichs wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Beteiligten zu 6. und 7. Die Vergütung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre fallen der Beteiligten zu 6. zur Last.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf

jeweils

1.600.000,–DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

A.

Die Antragsteller sind Aktionäre der Beteiligten zu 7.) …. Diese hat am 12.04.1979 mit der Beteiligten zu 6. …, die 1979 zu 90 % des … Kapitals hielt, einen Unternehmensvertrag abgeschlossen. Darin heißt es u.a.:

„1. H. unterstellt ihre Leitung bei unveränderter rechtlicher Selbständigkeit vom 1. Oktober 1979 an der D..

2. H. handelt bei ihren Geschäften im eigenen Namen, führt ihr Unternehmen jedoch für Rechnung von D., d.h.:

a) H. verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an D. abzuführen. H. kann vor Abführung des Gewinns Beträge nur insoweit in freie Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

b) D. ist verpflichtet, H. jeden sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den freien Rücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

3. D. verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären von H. für die Dauer dieses Vertrages als Ausgleich jährlich das 1,85-fache des Betrages zu zahlen, der für das gleiche Geschäftsjahr auf eine Aktie der D. im gleichen Nennbetrag ausgeschüttet wird. Dieser Ausgleich ist gleichzeitig mit der an die D.-Aktionäre zu zahlenden Dividende fällig. D. verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären von H. auf Verlangen als Abfindung für je eine H.-Aktie im Nennbetrag von DM 50 1,85 Aktien von D. im Nennbetrag von DM 50 zu gewähren, die ab 1. Januar 1979 dividendenberechtigt sind. Den Spitzenausgleich nehmen die Umtauschstellen vor. …

4. Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.

…”

Die Hauptversammlungen von H. und D. haben dem Unternehmensvertrag am 14.08.1979 zugestimmt. Er ist am 18.10.1979 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Eintragung ist am 26.10.1979 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

Die Antragsteller haben bis zum 29.11.1979 bei dem Landgericht Dortmund beantragt, für die außenstehenden Aktionäre der H. den angemessenen Ausgleich und die angemessene Barabfindung zu bestimmen.

Der Unternehmensvertrag schloß unmittelbar an einen zwischen D. und H. am 16.06.1971 vereinbarten Unternehmensvertrag an, den D. zum 30.09.1979 gekündigt hatte. Dieser Vertrag hatte u.a. folgenden Wortlaut:

„1. H. unterstellt ihre Leitung bei unveränderter rechtlicher Selbständigkeit vom 1. Oktober 1971 an der D..

2. (Wortgleich mit Vertrag vom 12.04.1979).

3. D. gewährt den außenstehenden Aktionären von H. einen Ausgleich in Höhe von jährlich wiederkehrend 27 % des Nennwertes ihrer H.-Aktien und zwar erstmals für das Geschäftsjahr 1971/72 …

D. verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären von H. auf Verlangen als Abfindung für je eine H.-Aktie im Nennbetrag von 50 DM 1,85 Aktien von D. im Nennbetrag von 50 DM zu gewähren, die ab 1. März 1971 dividendenberechtigt sind.

4. Dieser Vertrag tritt ab 1. Oktober 1971 in Kraft und wird bis zum 30. September 1976 abgeschlossen … Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gekündigt wird.”

Ein Spruchstellenverfahren fand seinerzeit nicht statt. Die Ausgleichszahlung ist später im Zuge der Körperschaftsteuerreform auf 21 % herabgesetzt worden.

Nach 1971 wurden die Braustätten zusammengelegt und beide Gesellschaften, insbesondere hinsichtlich des Brauereigeschäfts, wie ein Unternehmen geführt. Das Aktivgeschäft der H. wird seitdem ausschließlich bei D. erfaßt, so daß eine Trennung von Umsatzerlösen und Aufwendungen beider Unternehmen nicht mehr möglich ist. H. bilanziert nur noch das Sachanlagevermögen, die Beteiligungen, das Eigenkapital sowie die sich aus Vermögensübertragungen und Geldvermögen ergebenden Forderungen an D..

In den Hauptversammlungen der D. von 1975 bis 1979 hatte der Kaufmann R. O., Inhaber der Fa. …. O. in...

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