Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 21.02.1985; Aktenzeichen 6 T 46/85) |
AG Solingen (Aktenzeichen 17 II 13/84) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt.
Die Erstbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Solingen vom 14. November 1984 werden zurückgewiesen. Die im zweiten Rechtszug erhobenen Anschlußbeschwerden der Beteiligten zu 14 und 41 bleiben zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges werden den Beteiligten zu 1, 2, 14 und 41 zu je 1/4 auferlegt. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben ferner die den Beteiligten zu 59 und 60 im zweiten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten als Gesamtschuldner zu erstatten.
Die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen die Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte. Sie haben auch die den Beteiligten zu 55 im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten als Gesamtschuldner zu erstatten.
Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Beschwerdewert für den dritten Rechtszug beträgt 2.500 DM und unter Abänderung der Wertfestsetzung des Amts- und des Landgerichts für den ersten und zweiten Rechtszug je 5.000 DM.
Tatbestand
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beim Amtsgericht beantragt, den von der Wohnungseigentümerversammlung am 22. März 1984 mit Mehrheit gefaßten Beschluß zu TOP 8 für ungültig zu erklären, durch den die Aufstellung und der Betrieb von Wäschetrocknern in den zu den Eigentumswohnungen gehörenden Wirtschaftskellern generell untersagt worden war. Das Amtsgericht hat den genannten Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung insoweit für ungültig erklärt, als er auch den Betrieb von sogenannten Kondensationstrocknern verboten hat. Dagegen hat es das Verbot von sogenannten Ablufttrockengeräten in den Wirtschaftskellern für wirksam angesehen, weil durch deren Betrieb die übrigen Wohnungseigentümer in unzumutbarer belästigt würden. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts haben die Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Eigentümerbeschluß auch insoweit für ungültig zu erklären, als durch ihn der Betrieb von Ablufttrocknern in den Wirtschaftskellern untersagt wird. Die Beteiligten zu 14, 41, 59 und 60 haben um Zurückweisung der Erstbeschwerde gebeten. Die Beteiligten zu 14 und 41 haben im Wege der Anschlußbeschwerde weiter beantragt, unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 in vollem Umfang zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 14 und 41 zurückgewiesen und auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 den Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 22. März 1984 zu TOP 8 insgesamt für ungültig erklärt. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 55 mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Erstbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1 und 2 bitten um Zurückweisung der weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29, 22 FGG). Die Beteiligten zu 55 sind insbesondere auch beschwerdebefugt, obwohl sie von ihrem Recht zur Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht haben. Wenn eine mit sofortiger Beschwerde anfechtbare Entscheidung des Amtsgerichts von einem Beteiligten nicht angefochten worden ist, so ist allerdings dessen weitere Beschwerde gegen eine von einem anderen Beteiligten veranlaßte Entscheidung des Beschwerdegerichts gewöhnlich unzulässig. Das gilt aber nicht, wenn die angefochtene Beschwerdeentscheidung für den Beschwerdeführer einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält. In diesem Fall kann er eine rechtliche Nachprüfung der von einem anderen Beteiligten herbeigeführten Beschwerdeentscheidung insoweit erreichen, als sie ihm nachteiliger ist als diejenige des Amtsgerichts (z. B. Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 11. Aufl., Rz. 10 Abs. 2 zu § 27; Jansen, FGG, 2. Aufl., Rz. 8 zu § 27). So liegt der Fall hier. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts benachteiligt die Beteiligten zu 55 über diejenige des Amtsgerichts hinaus insoweit, als das Landgericht auch den Betrieb von sogenannten Ablufttrockengeräten in den einzelnen Wirtschaftskellern für zulässig hält und daher den angefochtenen Eigentümerbeschluß auch insoweit für ungültig erklärt hat.
Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG).
Das Landgericht, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat,(§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 21, 22 FGG), ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die den einzelnen Eigentumswohnungen in der Teilungserklärung zugeordneten Wirtschaftskeller zum Sondereigentum gehören und daß die einzelnen Wohnungseigentümer mit den in ihrem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen gemäß § 13 Abs. 1 WEG nach Belieben verfahren,...