Leitsatz (amtlich)

Kein Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW.

Die Norm dient ausschließlich öffentlichem Interesse.

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Mettmann hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er einen längeren, in Erkrath gelegenen Baustellenbereich der Bundesautobahn 3, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt war, mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von mindestens 99 km/h befahren. Die Messung war vom Kreis Mettmann mit der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage "TraffiStar S350 Semi-Station" der Fa. Jenoptic Robot GmbH in Monheim am Rhein durchgeführt worden. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene den - ausschließlich auf Verletzung des § 48 Abs. 2 S. 3 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW gestützten - Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zwecks Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

1. Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Da der seine Fahrereigenschaft einräumende Betroffene auch die Höhe seiner durch einen Laserscanner "TraffiStar S350" - also in einem standardisierten Messverfahren (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 31. Januar 2017 - IV-3 RBs 20/17 - m.w.N., [...]) - ermittelten Geschwindigkeit nicht in Zweifel gezogen und das Amtsgericht die Regelgeldbuße verhängt hat, bedarf der Erörterung nur die mit der Rechtsbeschwerde ins Feld geführte Frage der Verletzung des § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW.

a) Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten auf Bundesautobahnen in Nordrhein-Westfalen durch die Kreisordnungsbehörden nur mit in festinstallierten Anlagen eingesetztem technischen Gerät.

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Bei dem Außengehäuse "Semi-Station S350", in das der Laserscanner TraffiStar S350 eingesetzt war, handelt es sich nicht um eine "festinstallierte Anlage" im Sinne des § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW.

Der Senat hat im Zusammenhang mit verschiedenen Parallelverfahren Kenntnis davon erlangt, dass es sich bei der "Semi-Station S350" der Fa. Jenoptik um ein als Kfz-Anhänger gestaltetes Außengehäuse handelt, in das bis zu zwei Messsysteme "TraffiStar S350" eingesetzt werden können. Dieser mit einer handelsüblichen Kugelkopfanhängervorrichtung versehene Anhänger wird durch ein Fahrzeug zum Messplatz gezogen. Dort wird er elektro-hydraulisch in die vorgesehene Position manövriert und seine Räder so hochgefahren, dass das Außengehäuse vollflächig auf dem Untergrund steht. Schließlich wird die Anhängerdeichsel zum Diebstahlschutz angeklappt und mit Schlössern gesichert. Innerhalb der in Rede stehenden Großbaustelle auf der BAB 3 hat der Kreis Mettmann die Überwachungsposition der "Semi-Station S350" mehrfach verändert.

Dass ein dergestalt in einem Anhänger befindliches und deshalb von vornherein auf Mobilität und Standortveränderung angelegtes transportables Außengehäuse keine "festinstallierte Anlage" darstellt, liegt auf der Hand und bedarf an sich keiner weiteren Begründung. Mit Blick auf die vereinzelt vertretene Ansicht in der Rechtsprechung des Amtsgerichts Mettmann sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch das hohe Eigengewicht der Messanlage kein Beleg für eine Festinstallation sein kann, wenn dieses vom Aufsteller mittels Hydraulik ohne weiteres zu überwinden ist. Der Unterschied zu der - mit angeblich "geringem Aufwand" - von einem Betonsockel abzuschraubenden Messsäule besteht darin, dass ein derartiges Vorgehen bei letzterer eben nicht von vornherein vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund spielt eine Rolle auch weder der Umstand, dass die "Semi-Station S350" nicht - wie bei einem mobilen Einsatz nach traditionellem Verständnis - nur stundenweise an derselben Stelle verbleibt, noch derjenige der nicht (dauerhaft) erforderlichen Anwesenheit von Personal an der Messstelle. Fehl geht schließlich auch der Hinweis der abweichenden Rechtsprechung auf den der (ersten) Neufassung des § 48 OBG NRW zu Grunde liegenden Gesetzentwurf der Landesregierung vom 20. Dezember 1989 (Landtag Nordrhein-Westfalen; Drucksache 10/5034). Nach dessen Begründung war die Erkennbarkeit der festinstallierten Überwachungsanlagen und die schon dadurch bei den Verkehrsteilnehmern präventiv bewirkte Geschwindigkeitsminderung Grund für die Hervorhebung der "festinstallierten Anlage" als solche. Für die Definition dieses Begriffs hat er schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung, weil die Auffälligkeit einer Messanlage nicht zwingend mit ihrer festen...

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