Leitsatz (amtlich)

Stellt der Sachverständige im selbstständigen Beweisverfahren nur einen Teil der vom Antragsteller behaupteten Mängel fest und kann der Antragsteller wegen dieser Mängel Hauptsacheklage deshalb nicht mehr erheben, weil der Antragsgegner sie beseitigt, so sind dem Antragsteller im Rahmen des § 494a Abs. 2 ZPO die Kosten des Antragsgegners zu dem Anteil aufzuerlegen, zu dem ihr Antrag nicht erfolgreich war.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 OH 5/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Düsseldorf vom 2.5.2002 – 3 OH 5/99 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahin geändert, dass die Antragsteller die dem Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten i.H.e. Anteils von 95 % zu tragen haben.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller 98 % und der Antragsgegner 2 %.

 

Gründe

Die Antragsteller haben als Wohnungseigentümer im selbstständigen Beweisverfahren ein Sachverständigengutachten beantragt, weil der Antragsgegner Heizungsventile fehlerhaft eingebaut habe. Die Kosten der Mängelbeseitigung haben sie angegeben mit 20.852,97 DM. Der Sachverständige stellte fest, es liege nur ein Teil der angenommenen Mängel vor, deren Beseitigung einschl. MwSt 1.000 DM koste.

Das LG hat den Antragstellern auf Antrag des Antragsgegners eine Klagefrist gesetzt und ihr nach deren Ablauf die dem Antragsgegner im Beweisverfahren entstandenen Kosten in voller Höhe auferlegt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller. Sie machen geltend, die Klage sei nur deshalb nicht erhoben worden, weil der Antragsgegner die vom Sachverständigen festgestellten Mängel beseitigt habe. Sie meinen, deshalb habe der Antragsgegner die ihr im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Der Antragsgegner verweist darauf, dass er durch seine Mängelbeseitigungsarbeiten nur einen geringen Teil des ursprünglichen Anspruchs der Antragsteller gegenstandslos gestellt habe.

Das LG hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde richtet sich nach neuem, vom 1.1.2002 an geltendem Recht, § 26 Nr. 10 EGZPO, weil die Entscheidung des LG nach dem 31.12.2001 ergangen ist.

Gemäß § 494a Abs. 2 S. 2 ZPO unterliegt der Kostenbeschluss der sofortigen Beschwerde. Sie ist gem. § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.

Der Beschwerdeantrag ist auszulegen. Die Antragsteller haben beantragt auszusprechen, dass der Antragsgegner die ihnen im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen habe. Dieses Begehren setzt voraus, dass auch die Entscheidung des LG in dem angefochtenen Beschluss (Erstattung der dem Antragsgegner entstandenen Kosten durch die Antragsteller) geändert wird.

Die sofortige Beschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg, nämlich insoweit, als die Antragsteller die Kosten des Antragsgegners nur zu 95 % zu tragen haben.

Im selbstständigen Beweisverfahren findet grundsätzlich keine Kostengrundentscheidung gem. §§ 91 ff. ZPO statt. Sie ist im Hauptsacheverfahren zu treffen (vgl. KG BauR 2001, 1951; OLG München BauR 2001, 1947), denn das selbstständige Beweisverfahren führt zu keiner Streitentscheidung und kennt daher keine obsiegende oder unterliegende Partei (Zöller/Herget, 23. Aufl., § 494a ZPO Rz. 1). Wird ein Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt, so hat grundsätzlich jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen (OLG München BauR 2001, 1947).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 494a Abs. 2 ZPO:

Erhebt der Antragsteller entgegen der gerichtlichen Anordnung nach § 494a Abs. 1 ZPO nicht fristgerecht Klage zur Hauptsache, hat er die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (nur hierauf bezieht sich diese Vorschrift) zu tragen.

Es ist inzwischen anerkannt, dass § 494a Abs. 2 ZPO keine abschließende Regelung für Kostenentscheidungen im selbstständigen Beweisverfahren enthält, sondern – außerhalb seines Anwendungsbereiches – andere Kostenentscheidungen zulässt (OLG Düsseldorf v. 2.1.1995 – 5 W 48/94, OLGReport Düsseldorf 1995, 44; v. 6.9.1993 – 5 W 46/93, OLGReport Düsseldorf 1993, 345; OLG München BauR 2001, 993; OLG München BauR 2001, 1947 m.N.).

So hat der Antragsteller – analog § 269 Abs. 3 ZPO – die Kosten des Beweisverfahrens zu tragen, wenn er den Beweisantrag vor Durchführung der Beweisaufnahme vollständig zurückgenommen hat (OLG Düsseldorf v. 2.1.1995 – 5 W 48/94, OLGReport Düsseldorf 1995, 44; v. 6.9.1993 – 5 W 46/93, OLGReport Düsseldorf 1993, 345). Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, es bestehe in all denjenigen selbstständigen Beweisverfahren wegen der Kostenentscheidung eine Gesetzeslücke, in denen die Beweisaufnahme tatsächlich nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde; diese Lücke sei durch analoge Anwendung der Kostenbestimmungen des streitigen Verfahrens, insbesondere der §§ 91 ff. ZPO und des § 269 Abs. 3 ZPO zu schlie...

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