Leitsatz (amtlich)
1) Der Nutzungsvergütungsanspruch während der Trennungszeit aus § 1361 b Abs. 2 BGB geht in seinem Regelungsbereich der Regelung des § 745 Abs. 2 BGB als lex specialis vor (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.02.2017, Az.: XII ZB 137/16).
2) Ein deutliches Zahlungsverlangen ist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsvergütung aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ausreichend. Der in der Wohnung verbliebene Ehegatte muss - anders als bei dem im Miteigentum wurzelnden Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB - nicht zusätzlich zur Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsregelung aufgefordert, also vor die Alternative "zahlen oder Auszug" gestellt werden (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2013, Az.: 14 UF 166/13).
Verfahrensgang
AG Dinslaken (Aktenzeichen 16 F 350/12) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 28.2.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 5.744,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 369,00 EUR seit dem 1.1.2012, 1.2.2012, 1.3.2012, 1.4.2012, 1.5.2012, 1.6.2012, 1.7.2012, 1.8.2012 und dem 1.9.2012 zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners und der weitergehende Antrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin nimmt ihren seit dem 19.2.2013 rechtskräftig geschiedenen Ehemann auf Nutzungsvergütung für die frühere Ehewohnung - ein Einfamilienhaus - in Anspruch. Das Hausgrundstück stand im hälftigen Miteigentum der Beteiligten und wurde im April 2018 zwangsversteigert.
Die Beteiligten trennten sich im Jahr 2011. Im Juni 2011 zog die Antragstellerin aus der früheren Ehewohnung aus. Der Antragsgegner verblieb in der früheren Ehewohnung, die bis Oktober 2012 auch von einem der gemeinsamen Söhne der Beteiligten genutzt wurde. Jedenfalls seit Januar 2013 lebte auch die Lebensgefährtin des Antragsgegners in der früheren Ehewohnung. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 14.12.2011 zur Zahlung einer Nutzungsvergütung in Höhe von 369 EUR ab Dezember 2011 und mit Schreiben vom 19.9.2012 zur Zahlung einer Nutzungsvergütung von 530 EUR ab Oktober 2012 aufgefordert. Auf den Inhalt der Schreiben (Bl. 18 bis 21 und Bl. 22 bis 26 der Gerichtsakte) wird verwiesen.
Erstinstanzlich hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung einer Nutzungsvergütung in monatlicher Höhe von 369 EUR nebst Zinsen für die Zeit von Dezember 2011 bis Juni 2012 und in monatlicher Höhe von 530 EUR nebst Zinsen für die Zeit von Juli bis September 2012 sowie zur Zahlung einer laufenden Nutzungsvergütung in Höhe von 530 EUR ab Oktober 2012, zahlbar jeweils zum 1. eines Monats, zu verpflichten.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit der angefochtenen Entscheidung zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsvergütung in Höhe von 369 EUR nebst Zinsen für die Zeit von Januar bis September 2012 und in Höhe von 521,95 EUR nebst Zinsen für die Zeit von Oktober 2012 bis zum 18.2.2013 - dem der Rechtskraft der Scheidung vorangegangenen Tag - verpflichtet und den Antrag der Antragstellerin im Übrigen zurückgewiesen. Die Gerichtskosten hat das Amtsgericht zu 90 % dem Antragsgegner und zu 10 % der Antragstellerin auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angeordnet worden.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er ist der Meinung, dass er mit Schreiben vom 14.12.2011 nicht eindeutig zur Zahlung einer Nutzungsvergütung aufgefordert worden sei. Zusammen mit der Zahlungsaufforderung sei nämlich der Vorschlag unterbreitet worden, dass er - der Antragsgegner - keine Nutzungsvergütung und die Antragstellerin keinen Kindesunterhalt zahlen solle.
Zudem vertritt der Antragsgegner - gestützt auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 06.12.2013, Az.: 14 UF 166/13) - die Ansicht, dass für die Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsvergütung zusätzlich zu der Zahlungsaufforderung die Änderung der Nutzungs- und Verwaltungsregelung verlangt werden müsse, was in der Form geschehen könne, dass der in der Wohnung Verbliebene vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werde. Die sei von ihm zu keinem Zeitpunkt - weder durch das Schreiben vom 14.12.2011 noch durch das Schreiben vom 19.9.2012 - verlangt worden.
Überdies beanstandet der Antragsgegner die Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Bei der Kostenverteilung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass alle Ansprüche für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung abgewiesen worden seien. Eine Begrenzung des Anspruchs auf Ansprüche bis zur Rechtskraft der Scheidung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der Meinung, ...