Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.05.2021) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 22. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Neuss hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht - unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels - das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben, den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass sich eine Prüfung der zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen erübrigt.
I.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Der in Deutschland bereits vielfach - auch wegen Eigentums- und Vermögensdelikten - vorbestrafte Angeklagte arbeitete in der Vergangenheit sowohl in der ehemaligen Sowjetunion als auch in Deutschland an verschiedenen Schulen als (Vertretungs-)Lehrer. Er hatte in der ehemaligen Sowjetunion an einer pädagogischen Hochschule Musik, Sport und Mathematik studiert; "über welche Abschlüsse er genau verfügt, konnte nicht geklärt werden". Auf seinen Antrag hin erteilte ihm aber das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MWF) mit Urkunde vom 11. März 1997 die nach damaliger Rechtslage noch erforderliche Zustimmung, den akademischen Grad eines Diplom-Sportlehrers zu führen, der dem Angeklagten in der ehemaligen Sowjetunion (vorgeblich) verliehen worden sei. In der Folgezeit kam das Ministerium indes zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte im Rahmen des zuvor genannten Zustimmungsverfahrens eine gefälschte Urkunde über das in der ehemaligen Sowjetunion (vorgeblich) verliehene Diplom vorgelegt habe. Daher nahm das Ministerium - wie dem Angeklagten auch bekannt war - mit rechtskräftigem Bescheid vom 4. Juni 1998 die zuvor erteilte Zustimmung zur Führung des Grades "Diplom-Sportlehrer" zurück und erklärte die Urkunde vom 11. März 1997 für ungültig. Dennoch wurde der Angeklagte in der Folgezeit erneut an diversen Schulen als Vertretungslehrer angestellt. In diesem Zusammenhang verurteilte ihn aber das Amtsgericht Siegburg am 16. Oktober 2007 rechtskräftig wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts Siegburg hatte der damals geständige Angeklagte in der Zeit von Dezember 2001 bis März 2006 im Rahmen der jeweiligen Bewerbungsverfahren von ihm gefälschte Dokumente vorgelegt, die zum einen seine notwendigen Laufbahnqualifikationen für den Lehrerberuf und zum anderen seine Vorstrafenfreiheit wahrheitswidrig belegen sollten. Nichtsdestotrotz erkannte das Land Hessen mit Urkunde vom 10. August 2010 eine - nicht näher dargelegte - Ausbildung des Angeklagten im Fach Mathematik für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und mit Urkunde vom 25. Oktober 2010 die 1. Staatsprüfung des Angeklagten für das Lehramt an Haupt- und Realschulen für die Fächer Sport und Musik an.
b) Spätestens zu Beginn des Jahres 2016 fasste der Angeklagte erneut den Entschluss, als Vertretungslehrer an in Nordrhein-Westfalen gelegenen Schulen zu arbeiten, obwohl ihm aufgrund seiner Vorverurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 16. Oktober 2007 bekannt war, dass seine strafrechtlichen Vorbelastungen seiner Einstellung als Lehrer zwingend entgegenstehen würden und er die erforderliche Vorstrafenfreiheit gegenüber seinem künftigen Arbeitgeber nicht würde nachweisen können. Zudem war dem Angeklagten bewusst, dass er über die für die Einstellung als Vertretungslehrer erforderlichen Laufbahnqualifikationen nicht verfügte. Dennoch bewarb er sich in der Zeit von Februar bis Dezember 2016 über ein Onlineportal als Vertretungslehrer bei drei in Nordrhein-Westfalen gelegenen Schulen. In zwei Fällen kam es in der Folge zu dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Land Nordrhein-Westfalen. So wurde der Angeklagte ab dem 3. Februar 2016, zunächst befristet bis zum 3. April 2016 und sodann bis zum 31. Januar 2017, in einer Gemeinschaftshauptschule in D. (Fall II. 2.) und ab dem 24. August 2016, befristet bis zum 29. August 2017 in einem Gymnasium in K. (Fall II. 3.) als Lehrkraft eingestellt und jeweils in die Entgeltgruppe 11 TV EntgO-L eingruppiert. In beiden Fällen gab der Angeklagte im Rahmen des jeweiligen Bewerbungsverfahrens wahrheitswidr...