Leitsatz (amtlich)
Führt die Auslegung der Eintragungsbewilligung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (hier mit dem Inhalt des Rechts, auf dem Grundstück eine Gasleistung nebst Zubehör zu betreiben, zu unterhalten, ggfs. bedarfsgerecht zu erneuern und dauernd zu belassen, verbunden mit der eingeräumten Berechtigung, zum Zweck des Baus, des Betriebs und der Unterhaltung der Leitung das Grundstück jederzeit zu betreten) dazu, dass eine örtliche Beschränkung der Ausübung rechtsgeschäftlich nicht vereinbart ist, sondern der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen sein soll, bedarf es keiner den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügenden Festlegung der örtlichen Lage der Leitung in der Eintragungsbewilligung.
Normenkette
BGB §§ 133, 1023; GBO § 7 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Duisburg-Hamborn (Aktenzeichen WA-1891-10) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 7. August 2020 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 25. Mai 2020 unter Berücksichtigung der Gründe dieses Beschlusses an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 19. Mai 2020 bewilligte und beantragte sie die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 2. Rechtsinhalt der Dienstbarkeit ist das Recht, auf dem Grundstück eine Gasleistung nebst Zubehör zu betreiben, zu unterhalten, ggfs. bedarfsgerecht zu erneuern und dauernd zu belassen. Der Beteiligten zu 2 wurde die Berechtigung eingeräumt, zum Zweck des Baus, des Betriebs und der Unterhaltung der Leitung das Grundstück jederzeit zu betreten. Im übrigen heißt es in der Eintragungsbewilligung wie folgt:
"In einem Grundstücksstreifen (Schutzstreifen) von 8 m Breite dürfen keine baulichen und sonstigen Anlagen errichtet werden.
Die Breite des Schutzstreifens auf den Grundstücken wird dadurch bestimmt, dass man zu der Leitungsachse links im Abstand von 4 m und rechts im Abstand von 4 m gleichlaufende Linien zieht."
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 7. August 2020 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die Eintragungsbewilligung nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes entspreche. Konkrete Angaben hinsichtlich der Position des Schutzstreifens oder des Verlaufs der Gasleistung selber seien aus der Eintragungsbewilligung nicht ersichtlich. Erforderlich sei die Vorlage eines Lageplans oder eine Ergänzung der Eintragungsbewilligung.
Hiergegen beschwert sich die Beteiligte zu 2. Sie wendet ein, nach der Rechtsprechung genüge es, wenn auf eine bereits vorhandene Anlage Bezug genommen werde, um die Ausübungsstelle der Dienstbarkeit hinreichend bestimmt zu bezeichnen. Weiter sei es nach der Rechtsprechung zulässig, die Festlegung der Auslegungsstelle der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten vorzubehalten. Das gelte auch dann, wenn eine Beschränkung der Ausübung gewollt sei.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 22. September 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. In der Eintragungsbewilligung fehle es an Angaben zur tatsächlichen Lage der Gasleitung. Sie lasse sich mangels entsprechender Anhaltspunkte in der Eintragungsbewilligung auch nicht anhand anderweiter Bezugspunkte oder Pläne bestimmen. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob die Gasleitung bereits errichtet sei oder noch errichtet werden müsse. Im Hinblick auf die Größe des zu belastenden Grundstücks von 3.789 m2 sei es unerlässlich, die konkrete Ausübungsstelle der Dienstbarkeit bestimmen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte verwiesen.
II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ist gemäß §§ 71 ff. GBO als Grundbuchbeschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig. Es ist dem Senat infolge der vom Grundbuchamt mit Beschluss vom 22. September 2020 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar führt es nicht zur Aufhebung der Zwischenverfügung, zu beanstanden ist es gleichwohl, dass dem angefochtenen Beschluss (gleiches gilt für den Nichtabhilfebeschluss) entgegen der auch im grundbuchrechtlichen Verfahren geltenden Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ein ausgefüllter Erlassvermerk fehlt. Dieser Verstoß führt indes nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn - wie hier - die Herausgabe des Beschlusses aus dem internen Geschäftsbetrieb zum Zwecke der Bekanntgabe an die Beteiligten feststeht (vgl. z.B. Senat WM 2019, 2056 m.w.N.).
Die angefochtene Zwischenverfügung kann indes aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Das vom Grundbuchamt gesehene Eintragungshindernis besteht nicht. Die zugunsten der Beteiligten zu 2 bewilligte Grunddienstbarkeit genügt dem im Grundbuchrecht geltenden Bestimmtheitsgebot.
Für die notwendige Bestimmtheit einer Dienstb...