Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 25.07.2016; Aktenzeichen VK 2 - 59/16) |
Tenor
Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.7.2016 - VK 2 - 59/16 - wird aufgehoben, soweit der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen worden ist (Teillos 1, Fachlos C). Den Antragsgegnerinnen wird bezüglich des Teilloses 1, Fachlos C untersagt, den Zuschlag zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnern auferlegt. Sie haben zu je 1/13 zudem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/13 den Antragsgegnerinnen auferlegt.
Gründe
I. Die Antragstellerin vertreibt Kontrastmittel, die als Arzneimittel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) die Darstellung von Strukturen und Funktionen des Körpers bei bildgebenden Verfahren wie Röntgendiagnostik und Computertomografie verbessern. Sie vertreibt unter anderem ein Kontrastmittel mit einer Iod-Konzentration von 370 mg/ml.
Mit EU-Vergabebekanntmachung vom 18.5.2016 (2016/S 094-168366) haben die Antragsgegnerinnen zu 1)-13) die Vergabe von Rahmenverträgen zur Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsartzpraxen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein mit Kontrastmitteln im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Laufzeit des Vertrages ist auf ein Jahr beschränkt, jedoch sieht der Vertrag eine zweimalige Verlängerungsoption von jeweils sechs Monaten vor. Die ausgeschriebene Leistung ist in zwei Teillose aufgeteilt. In Teillos 1 sind mehrere Wirkstoffe derselben Indikation in 13 Fachlose (Fachlose A - O) unterteilt. Der Zuschlag wird je Fachlos auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Angebots erfolgt auf der Basis des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Entscheidend ist der produktunabhängige einheitliche Preis pro Milliliter je Fachlos. Der günstigste Preis pro Milliliter erhält den Zuschlag (Ziff. 17.1 der Bewerbungsbedingungen). Im Rahmen der Angebotswertung sollen bei einigen Fachlosen (Fachlos I, J, K M, N und O) erhebliche Konzentrationsunterschiede beim Wirkstoffgehalt der angebotenen Kontrastmittel durch einen Korrekturfaktor berücksichtigt werden. Für das Teillos 1 Fachlos C ist ein Korrekturfaktor nicht vorgesehen.
Gemäß Ziff. II. 2. 1) der Bekanntmachung und Anlage 11 der Bewerbungsbedingungen verhält sich das Teillos 1 Fachlos C, über die Beschaffung folgender Leistungen
Fachlos |
C |
Bezeichnung |
Nicht ionische iodhaltige monomere niederosmolare wasserlösliche nephrotrope Röntgenkonstrastmittel |
Anwendung |
intraateriell und intravenös und intrakavitär. Weitere möglich |
Anwendungsgebiete |
- Urographie |
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- Phlebographie, Ateriographie, Angiographie |
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- Angiokardiographie, |
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- Digitale Substraktionsangiographie, |
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- CT Kontrastverstärkung, |
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- Darstellung von Körperhöhlen |
Wirkstoffe/-kombinationen (ATC) |
z.B. Iohexol (V08AB02) und/oder Iopamidol (V08AB04) und/oder Iopromid (V08AB05) und/oder Iomeprol (V08AB10) und/oder weitere möglich |
Darreichungsform |
Injektionslösung oder vergleichbare Darreichungsformen |
Konzentrationen müssen kumulativ angeboten werden |
- 1. |
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300 mg/ml - 320 mg/ml |
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- 2. |
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≥ 320 mg/ml - 370 mg/ml es müssen zumindest gemeinsam alle Anwendungsgebiete abgedeckt sein) |
Gebiete S-H/Packungsgröße |
Zu Konzentration 1. Mindestanforderung: 50 ml oder 75 ml, und 200 ml und 200 ml und 500 ml |
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Zu Konzentration 2. Mindestanforderung: 100 ml und 200 ml und 500 ml |
Mit Schreiben vom 27.5.2016 rügte die Antragstellerin in Bezug auf das Teillos 1 Fachlose C und K, dass bei dem vorgesehenen Zuschlagskriterium "Preis pro ml" keine wirtschaftlich miteinander zu vergleichenden Angebote zu erwarten seien. Im Fachlos C seien Kontrastmittel unterschiedlicher Iod-Konzentrationen zusammengefasst. Da Kontrastmittel mit höherer Iod-Konzentration niedriger zu dosieren seien als solche mit einer niedrigeren Iod-Konzentration, habe die Iod-Konzentration Auswirkungen auf die einzusetzende Verbrauchsmenge. Da dieser Umstand bei einer Angebotswertung Preis/ml nicht berücksichtigt werde, würden Unternehmen wie die Antragstellerin benachteiligt, die in der zweiten Konzentrationsspanne (320 mg/ml - 370 mg/ml) ein Kontrastmittel mit einer Iod-Konzentration von 370 mg/ml anbieten.
Die Antragsgegnerinnen halfen der Rüge nicht ab und führten mit Schreiben vom 10.6.2016 aus, die Fachlosbildung sei nicht zu beanstanden, weil die dort zusammengefassten Präparate therapeutisch miteinander zu vergleichen seien. Dass die Verbrauchsmengen bei höherer Iod-Konzentration geringer seien, könne nicht nachvollzogen werden. Eine Auswertung der Dosierungsempfehlungen in den jeweiligen Fachinformation einiger beispielhafter Präparate, die dem Fachlos C zuzuordnen sind, habe ein völlig heterogenes Bild ergeben.
Die Antragstellerin hat unter dem 27.6.2016 Nachprüfung beantragt.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Vergabestelle anzuweisen, das Vergabeverfahren für das Te...