Leitsatz (amtlich)
Zu der Frage der Verwirkung eines Kostenerstattungsanspruches, der fünf Jahre nach seiner gerichtlichen Beantragung beschieden wird.
Verfahrensgang
AG Wesel (Aktenzeichen 32 F 131/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht (Rechtspflegerin) - Wesel vom 02.06.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 1.029,35 EUR.
Gründe
I. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 02.06.2017 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet. Die formellen Voraussetzungen der Kostenfestsetzung liegen vor, was die Antragstellerin auch nicht in Zweifel zieht. Ihre Einwände der Verjährung und Verwirkung greifen nicht durch.
1. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), so dass eine Verjährung von vorne herein nicht in Betracht kommt.
2. Der Kostenfestsetzungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Dabei kann dahinstehen, ob der Einwand der prozessualen Verwirkung der Berechtigung, auf Grund eines Kostentitels die Festsetzung der Kosten verlangen zu können, überhaupt im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten ist (str., ablehnend die wohl h.M.: OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2004, 12543; KG Rpfleger 1994, 385; VGH München NVwZ-RR 2004, 227; MüKoZPO/Schulz Rn. 38 jew. m.w.N.; a.A.: Berlin Rpfleger 1984, 245; Zöller/Herget, ZPO § 104 Rn. 21 "Verwirkung" ohne zwischen der Verwirkung der Antragsbefugnis und des Kostenerstattungsanspruchs zu differenzieren). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung im vorliegenden Fall nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 1230 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Aufgrund des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 01.08.2012 hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens nach Antragsrücknahme zu tragen. Einen entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag hatte der Antragsgegner auch unmittelbar danach am 03.09.2012 gestellt. Die Tatsache, dass danach fast 5 Jahre vergingen, bis ein entsprechender Festsetzungsbeschluss erging, war allein einer fehlerhaften Behandlung durch das Gericht geschuldet, wo die Akte versehentlich trotz des eingegangenen Festsetzungsantrages unbearbeitet weggelegt wurde. Wegen des bereits gestellten Antrages musste die Antragstellerin aber grundsätzlich eine antragsgemäße Kostenfestsetzung zugunsten des Antragsgegners erwarten. Ein konkludenter Verzicht auf die Forderung lässt sich allein aus dem Zeitablauf angesichts des bereits im Jahr 2012 gestellten Antrages auf Kostenfestsetzung nicht herleitet. Selbst ein Ablauf von 10 Jahren reicht im Allgemeinen für die Annahme einer Verwirkung eines Kostenerstattungsanspruches nicht aus (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2016, 1216, wo nach 10 Jahren -anders als vorliegend- sogar erst der Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt wurde).
Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, dass sie im Vertrauen auf die zunächst unterbliebene Kostenfestsetzung ihre Vermögensdispositionen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.
Fundstellen
Haufe-Index 11928996 |
FamRZ 2019, 63 |