Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 24.06.1983; Aktenzeichen 4 O 54/81) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 1983 teilweise dahin abgeändert, daß der von der Beklagten zu erstattende Betrag 15.994,99 DM und der mit 4 % Zinsen seit dem 31. August 1982 zu verzinsende Betrag 9.780,30 DM beträgt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Gründe
Die statthafte und auch sonst zulässige, als sofortige Beschwerde geltende Durchgriffserinnerung der Klägerin ist in der Sache selbst gerechtfertigt.
Der Klägerin sind auch die Kosten festzusetzen, die ihr durch die Beauftragung ihres Prozeßbevollmächtigten mit der Beschaffung einer Bankbürgschaft entstanden sind, weil sie die ihr als im Ausland ansässiger juristischer Person durch Beschluß des Landgerichts vom 17. März 1981 aufgegebene Sicherheit für die Prozeßkosten (§ 110 Abs. 1 ZPO) erbringen mußte.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind entstandene Kosten im Rahmen des zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Notwendigen erstattbar.
Im Vorfahren bezüglich der Anordnung der Sicherheitsleistung nach § 113 ZPO entstehen keine Rechtsanwaltsgebühren, weil dieses Verfahren zum Rechtszug im Sinne von § 37 BRAGO gehört (OLG Schleswig JurBüro 1969, 417; Siedel/Süßbauer 4. Aufl. § 37 BRAGO Rn. 13 f) und die diesbezüglichen anwaltlichen Bemühungen durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten werden. Von der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO wird auch die Zustellung der Urkunde über die Hinterlegung der Sicherheit oder der Bürgschaftsurkunde erfaßt (OLG Frankfurt/Main AnwBl 1977, 314 = JurBüro 1977, 1092 m Anm. Mümmler = MDR 1977 67; OLG Stuttgart JurBüro 1981, 220 = Justiz 1981, 81; Gerold/Schmidt 7. Aufl. § 31 BRAGO Rn. 40). Die im Hinblick auf ein gerichtliches Verfahren, aber doch in typisch außergerichtlicher Tätigkeit erbrachten Bemühungen des Prozeßbevollmächtigten um die Beschaffung der Sicherheit gehören aber nicht zum Bestreiben des Rechtsstreits (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) und lösen daher eine besondere Vergütung aus (OLG Bamberg JurBüro 1973, 1076, 1077; OLG Zelle Rpfl 1968, 207; OLG München NJW 1964, 409; OLG Nürnberg JurBüro 1961, 398; OLG Nürnberg AnwBl 1967 440; OLG Nürnberg JurBüro 1972, 504; OLG Saarbrücken KostRspr § 788 ZPO Nr. 155; Gerold/Schmidt 7. Aufl. BRAGO § 37 Rn. 11, § 118 Vorbemerkung 10 a; möglicherweise a.A.: OLG Köln NJW 1965, 50). Sie richtet sich nach § 118 Abs. 1 BRAGO (vgl. die genannten Entscheidungen mit Ausnahme des OLG Nürnberg JurBüro 1961, 398, das für den Fall der Beschaffung einer Sicherheit im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsgebühr nach § 57 BRAGO annimmt). Daß eine Anrechnung dieser Gebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht in Betracht kommt, folgt formal daraus, daß es sich bei dem Prozeß nicht um ein an die Tätigkeit „anschließendes” gerichtliches Verfahren handelt. Sachlich ergibt es sich daraus, daß die Beschaffung einer Sicherheit eben nicht von der Prozeßgebühr erfaßt wird.
Umstritten ist jedoch, ob die durch die Beschaffung der Sicherheit entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Gegenpartei zu erstatten sind. Hinsichtlich der Beschaffung einer im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit haben dies die Oberlandesgerichte Düsseldorf (JurBüro 1969, 891) und Hamm (JurBüro 1972, 62) verneint. Die Oberlandesgerichte München (NJW 1964, 409) und Nürnberg (AnwBl 1967, 440 = NJW 1967, 940) sowie Schmidt (JurBüro 1972, 505) haben es für den Regelfall bejaht. Überwiegend wird die Erstattbarkeit von der im Einzelfall mit deutlich einschränkender Tedenz zu prüfenden Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts abhängig gemacht (OLG Bamberg JurBüro 1973, 1076, 1077; OLG Zelle NdsRpfl 1968, 207, 208; OLG Hamburg MDR 1967, 682; KG JurBüro 1965 316; OLG München Rpfl 1969, 62; OLG Nürnberg JurBüro 1961, 398; JurBüro 1972, 504; OLG Saarbrücken KostRspr § 788 ZPO Nr. 155). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, und zwar auch für den Fall der Beschaffung einer „Ausländersicherheit” für die Prozeßkosten. Dazu führen folgende Überlegungen:
Der das Kostenerstattungsrecht beherrschende Notwendigkeitsgrundsatz (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gebietet die Einzelfallprüfung. Sie ist nicht etwa überflüssig, weil § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts in allen Prozessen zu erstatten sind, die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls unterstellt. Denn diese Vorschrift findet keine Anwendung. Das folgt entgegen der Ansicht des OLG Celle (a.a.O.) nicht daraus, daß durch Sicherheitsleistung bedingte Aufwendungen weder zum Rechtsstreit noch zur Zwangsvollstreckung gehören sollen. Die Rechtsnatur der Aufwendungen für eine Sicherheitsleistung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist umstritten. Der Bundesgerichtshof ha...