Leitsatz (amtlich)
1. Der neu bestellte WEG-Verwalter ist durch eine Entscheidung, mit der ein Eigentümerbeschluss über die vorzeitige Abberufung seines Vorgängers für ungültig erklärt wird, in seinen Rechten betroffen und daher beschwerdebefugt.
2. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Abberufung des Verwalters liegt regelmäßig nicht darin, dass
a) er eine Forderung gegen einen Wohnungseigentümer („Mehrheitseigentümer”) erhebt, die nicht die Verwalterpflichten ggü. den Wohnungseigentümern berührt (hier: Streitige Honorarforderungen aus angeblicher Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung anderer Wohnungseigentumseinheiten gegen einen Wohnungseigentümer);
b) er die Gebäudeversicherung kündigt, ohne dass die Wohnungseigentümer hierdurch nachteilig betroffen sind;
c) er einem Einberufungsverlangen nach § 24 Abs. 2 WEG nicht Folge leistet, das eine andere Eigentümergemeinschaft, die er ebenfalls verwaltet, an ihn stellt.
Normenkette
FGG § 20; WEG § 26
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 11 T 88/02) |
AG Velbert (Aktenzeichen 8 UR II 28/01 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3) trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Er hat ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 13.166,80 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft S.-Straße in W. Die G. AG ist Mehrheitseigentümerin. Die Beteiligte zu 1) ist die frühere Verwalterin. Sie war in der Teilungserklärung vom 18.12.2000 für 5 Jahre als Verwalterin bestellt worden; der Verwaltervertrag war mit Wirkung ab 1.2.2001 ebenfalls für 5 Jahre geschlossen.
Die Eigentümergemeinschaft beschloss am 16.8.2001 zu TOP II Nr. 2, die Beteiligte zu 1) als Verwalterin abzuberufen und den Beteiligten zu 3) zum Verwalter zu bestellen.
Die Beteiligte zu 1) hat geltend gemacht, der Eigentümerbeschluss sei unwirksam. Die Mehrheitseigentümerin sei mit ihrem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Dies gelte zumindest dann, wenn das Stimmrecht zur Wahl der eigenen Person bzw. einer Vertrauensperson zum Verwalter benutzt werde. Weitere Umstände, die auf einen Rechtsmissbrauch hindeuteten, seien gerade nicht erforderlich. Zudem bestehe kein wichtiger Grund für die Abwahl. Die Geltendmachung haltloser Forderungen gegen Wohnungseigentümer durch den Verwalter habe nichts mit dem Gemeinschaftsverhältnis zu tun und sage auch nichts über seine Eignung als Verwalter aus. Sie, die Beteiligte zu 1), habe sich nicht widerrechtlich geweigert, den Antrag auf ihre Abberufung als Verwalterin in die Tagesordnung aufzunehmen.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, den vorbezeichneten Beschluss für ungültig zu erklären.
Das AG hat nach mündlicher Verhandlung mit am 6.3.2002 verkündetem Beschluss den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Eigentümerbeschluss zu TOP II. Nr. 2, betreffend die Abberufung der Beteiligten zu 1) als Verwalterin sei wirksam, weil der Beschluss einstimmig und nicht unter missbräuchlicher Stimmrechtsausübung gefasst worden sei und wichtige Ablösungsgründe in Gestalt haltloser Honorarforderungen, nicht nachvollziehbarer Kündigung der Wohngebäudeversicherungsverträge sowie der Weigerung im Verfahren 8 II 20/00, den Antrag auf ihre Abberufung auf die Tagesordnung zu nehmen, vorhanden seien.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat die Kammer nach mündlicher Verhandlung mit am 11.6.2003 verkündetem Beschluss unter Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3), der die Beteiligte zu 1) entgegen tritt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Beteiligte zu 3) ist beschwerdeberechtigt. Denn er ist durch die Entscheidung des LG, das unter Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung den Eigentümerbeschluss über die Ablösung der Beteiligten zu 1) als Verwalterin für ungültig erklärt hat, in seinen Rechten betroffen (§ 20 FGG; vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 2003, § 45 Rz. 13). Bei Bestand des angefochtenen Beschlusses, würde nämlich seine Verwalterstellung enden (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 2003, § 26 Rz. 224).
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).
Das LG hat zur Begründung ausgeführt, das AG habe dem Antrag der Beteiligten zu 1), den Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 16.8.2001 zu TOP II Nr. 2 für ungültig zu erklären, zu Unrecht nicht entsprochen.
Denn abgesehen von der Frage eines Stimmrechtsausschlusses, die offen bleiben könne, seien wichtige Gründe für die vorzeitige Abberufung der Beteiligten zu 1) als Verwalterin nicht gegeben. Soweit die Geltendmachung von Honorarforderungen ggü. der G AG trotz der a...