Tenor
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Helsingborg hat den Beschwerdeführer, der am 22. August 2002 in Schweden festgenommen worden ist, am 25. September 2002 wegen schweren Rauschgiftschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt und ihn des Landes verwiesen. Dem Urteil wurde ein Strafzeitbeschluss der Justizvollzugsbehörde Umea vom 4. Oktober 2002 beigeheftet, der auszugsweise wie folgt lautet:
"Vollzugsangaben / Zeitpunkt für bedingte Entlassung Datum Vollzugsbeginn 3.10.2002 Schlussdatum 20.2.2007 Frühester Zeitpunkt für bedingte Entlassung 22.8.2005 Verbleibende Strafzeit 1 Jahr 6 Monate"
Auf Ersuchen der schwedischen Behörden erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mönchengladbach durch Beschluss vom 16. Juni 2003 das ausländische Erkenntnis zwecks Vollzugs in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar und wandelte die verhängte Sanktion in eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten um (§ 54 Abs. 1 IRG). Der Verurteilte wurde am 3. Juni 2004 den deutschen Behörden überstellt. Er befindet sich seither in Strafhaft, zuletzt im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Remscheid-Zweiganstalt. Zwei Drittel der Strafe waren am 19. August 2005 verbüßt. Das Ende der Strafzeit ist für den 19. Februar 2007 notiert. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal die bedingte Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln (§ 57 Abs. 1 StGB) abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde, die er in erster Linie damit begründet, dass er bei einem Vollzug der Strafe in Schweden am 22. August 2005 aus der Haft entlassen worden wäre.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.
Die Strafvollstreckungskammer war entgegen der Ansicht des Verurteilten zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach deutschem Recht berufen. Eine bedingte Entlassung des Verurteilten unter Berufung auf den von den schwedischen Behörden mitgeteilten 2/3 Termin ist unter keinem Gesichtspunkt möglich.
Im Vollstreckungshilfeverkehr mit Schweden gilt das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk). Als Wirkung der Überstellung für den Vollstreckungsstaat bestimmt Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk, dass die Vollstreckung der Sanktion sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates richtet und dieser Staatalleinzuständig ist, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Diese Verweisung auf das Recht des Vollstreckungsstaates ist im weiten Sinne auszulegen; sie umfasst auch die Vorschriften über die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung und die hierfür maßgeblichen Prognoseelemente (vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl., Art. 9 ÜberstÜbk Rn. 8; Hackner/Schomburg/Lagodny/Wolf, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Rn. 149). Der Urteilsstaat verliert folglich den Einfluss auf 2/3 Entscheidungen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. Schomburg, aaO, vor § 48 IRG Rn. 16; Grotz in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., Stand Oktober 2005, § 57 IRG Rn. 5). Gemäß Art. 14 ÜberstÜbk beendet der Vollstreckungsstaat allerdings die Vollstreckung der Sanktion, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund deren ihre Vollstreckbarkeit erlischt. Hierunter fallen Gnadenerweise, Amnestien und Wiederaufnahmeentscheidungen, wie sie ausdrücklich in Art. 12 und 13 ÜberstÜbk genannt sind (Schomburg/Lagodny, aaO, Art. 14 ÜberstÜbk Rn. 2).
Bei Anwendung dieser Normen unterliegt der Beschwerdeführer nach Übernahme der Vollstreckung durch die deutschen Behörden beim Vollzug der rechtskräftigen Exequaturentscheidung allein dem deutschen Strafaussetzungsrecht. Ein Rückgriff auf die durch die schwedischen Behörden in Aussicht gestellte bedingte Entlassung zum 22. August 2005 ist nicht möglich. Eine vollstreckungsbeendende Entscheidung im Sinne des Art. 14 ÜberstÜbk liegt nicht vor.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Anwendung der Regelungen des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe unter dem Gesichtspunkt des sog. Meistbegünstigungsprinzips.
Gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 IRG kann nach Bewilligung der Rechtshilfe die Vollstreckung des Restes einer freiheitsentziehenden Sanktion zur Bewährung ausgesetzt werden. Hierfür gelten die Vorschriften des StGB entsprechend (§ 57 Abs. 2 S. 2 IRG). Von der Vollstreckung ist nach § 57 Abs. 6 IRG abzusehen, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind. Aus dem Zusammenwirken dieser beiden Vorschriften wird verschiedentlich der allgemeine Grundsatz abgeleitet, dass für den Verurteilten stets das günstigste Strafaussetzungs- oder beendigungsrecht anzuwenden ist, ohne dass näher dargelegt wird, wie dies zu er...