Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 23. Dezember 2010 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner (§ 243 Satz 1 FamFG).
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners und verfolgt mit ihrem Stufenantrag Unterhaltsansprüche. Mit dem angefochtenen Teilbeschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Teilbeschluss, den der Antragsgegner mit seiner Beschwerde angreift, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig und nach §§ 117 Abs. 1 Satz 4, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil der nach § 63 Abs. 1 FamFG notwendige Beschwerdewert von mehr als 600 € nicht erreicht ist und das Amtsgericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat.
Zur Bemessung des Beschwerdewerts wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 21.02.2011 Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen des Antragsgegners geben keinen Anlass zum Ansatz eines höheren Werts.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der - in Familiensachen entsprechend § 3 ZPO (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 61 Rn. 11) - nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel des Auskunftsverpflichteten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob der Auskunftsverpflichtete ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (jüngst NJW 2011, 926 Rn. 6).
Anhaltspunkte dafür, dass die bloße Zusammenstellung, darauf aufbauende Auskunft und die Vorlage der im Tenor des angefochtenen Urteils genannten Unterlagen einen höheren Aufwand als 300,00 € erfordern, sind ebenso wenig ersichtlich wie ein messbares Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners.
Hinsichtlich der titulierten Auskunft zu Steuerrückzahlungen ist der angefochtene Teilbeschluss dahin zu verstehen, dass mit der Auskunft die Steuererstattungen anzugeben sind, die sich aus den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2008 und 2009 ergeben. Denn mit diesen Bescheiden soll die geschuldete Auskunft gerade belegt werden, was keinen Sinn machen würde, wenn insoweit eine andere Auskunft geschuldet wäre. Eine Aufteilung der Steuerrückzahlungen entsprechend § 270 AO auf den Antragsgegner einerseits und dessen Ehefrau andererseits schuldet jener nach dem angefochtenen Titel nicht; eine solche Verpflichtung ist jedenfalls nicht hinreichend bestimmt tituliert.
Das nach Ansicht des Antragsgegners aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht seiner Ehefrau folgende Geheimhaltungsinteresse vermag keine erhebliche zusätzliche Beschwer zu begründen. Insoweit gilt nichts anderes als in den Fällen, in denen der Schuldner zu einer im Dritteigentum stehenden Sache verurteilt wird. Auch dort erhöht das Interesse des Eigentümers nicht die Beschwer des Schuldners. Zudem stellen Drittbeziehungen keinen aus dem Auskunftstitel fließenden Nachteil des Auskunftsverpflichteten dar und bleiben deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Verfahrensgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Verfahrenswerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht (BGH a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Einer Antwort auf die Frage, ob die Ehefrau des Antragsgegners ein berechtigtes Interesse an der Zurückhaltung der ihre Person betreffenden, sich aus den Steuerbescheiden ergebenden Daten hat, obgleich sie sich damit einverstanden erklärt hat, dass sie zusammen mit dem auskunftsverpflichteten Antragsgegner veranlagt wird, bedarf es an dieser Stelle nicht.
Fundstellen