Verfahrensgang

AG Velbert (Aktenzeichen 2 F 245/15)

 

Tenor

Es wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10.11.2015 gegen den der Beschluss des Amtsgerichts Velbert vom 08.10.2015 zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.10.2015, durch den sein Verfahrenskostenhilfegesuch auf Zuweisung der Einbauküche im Hausratsverteilungsverfahren und auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die von der Antragsgegnerin bisher genutzten Hausratsgegenstände zurückgewiesen wurde, ist statthaft und zulässig nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m.§ 127 Abs. 2 ZPO, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Soweit der Antragsteller im Wege der Hausratsteilung die Überlassung der Einbauküche begehrt, steht dem bereits entgegen, dass diese gemäß § 94 Abs. 2 BGB mit dem Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes wird und damit keine bewegliche Sache mehr darstellt, die der Hausratsteilung zugänglich ist. Andere Gegenstände begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin nicht, so dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen der im Übrigen vorhandenen Haushaltsgegenstände nicht in Betracht kommt.

Soweit der Antragsteller eine Nutzungsentschädigung für die "bisher" genutzten weiteren Haushaltsgegenstände begehrt, legt seine Formulierung die Vermutung nahe, dass er eine Nutzungsentschädigung für die Vergangenheit, mithin seit der am 02.02.2013 erfolgten Trennung der Eheleute erstrebt. Indessen kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 a Abs. 3 BGB ebenso wie im Falle des § 1361 b Abs. 3 BGB erst nach einer entsprechenden Zahlungsaufforderung in Betracht. Dass der Antragsteller jedoch die Antragsgegnerin in der Vergangenheit entsprechend zur Zahlung aufgefordert hätte, behauptet er selbst nicht.

Überdies ergibt sich aber auch aus der Formulierung des § 1361 a BGB, dass eine Nutzungsvergütung gemäß § 1361 a BGB voraussetzt, dass zunächst, dass zunächst eine angemessene und billige Verteilung des Hausrats angestrebt wird und eine Nutzungsentschädigung erst nach entsprechender Zuweisung einzelner Haushaltsgegenstände gemäß § 1361a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Normzweck des § 1361 b BGB ist in erster Linie eine gleichmäßige Verteilung des während der Ehe angeschafften Hausrats. Demgemäß ist es einem Ehegatten verwehrt, Zahlungsansprüche wegen der Nutzung von Hausratsgegenständen geltend zu machen, auf die er zu keinem Zeitpunkt Anspruch erhoben hat. Vielmehr kann eine gegebenenfalls nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zu zahlende Nutzungsentschädigung erst dann in angemessener und billiger Weise festgesetzt werden, wenn die beiderseits verteilten Hausratsgegenstände in den Blick genommen werden können.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft.

Oberlandesgericht Düsseldorf

6. Senat für Familiensachen

Die Einzelrichterin

 

Fundstellen

Haufe-Index 11121481

FamRZ 2016, 1087

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