Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bestimmung des Geschäftswertes für die Beurkundung von Beschlüssen über eine Stammkapitalerhöhung im Sinne des § 108 Abs. 1 GNotKG ist - unter Berücksichtigung der durch Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 dieser Vorschriftgezogenen Grenzen - im Falle der Einbringung einer Sacheinlage der Wert der Kapitalerhöhung anhand des Wertes der Sacheinlage und nicht anhand des Nominalwerts der Kapitalerhöhung zu bestimmen.
2. Dies gilt auch für den Kapitalerhöhungsbeschluss, der im Falle einer Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz bei dem übernehmenden Rechtsträger gefasst wird. Es ist unerheblich, dass der Wert des abgespaltenen oder ausgegliederten Vermögens (ohne Schuldenabzug) bereits bei dem Zustimmungsbeschluss zugrunde gelegt wird.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.02.2023 wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 02.02.2023 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 19. Dezember 2014, Re-Nr. 14 - 12160-OT, zu der UR.-Nr. 4549/14 H des Notars ... aufgehoben.
Zugleich wird der Beteiligte zu 1. angewiesen, die Kostenrechnung zu UR.-Nr. 4549/14 H unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 902.409 EUR für die Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG sowie unter Ansatz einer 1,0 Gebühr (Nr. 21200 KV GNotKG) aus einem Geschäftswert von 870,81EUR unter Beachtung von § 94 GNotKG neu zu erstellen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1. Die gemäß § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG zulässige Beschwerde hat überwiegend keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht den Beschwerdeführer angewiesen, die Kostenrechnung zu UR. Nr. 4549/14 H unter Beachtung der Vorgaben wie im Beschluss vom 02.02.2023 neu zu erstellen. Hierbei ist für die Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG allerdings insgesamt ein Geschäftswert von 902.409 EUR zugrunde zu legen.
2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass für den Beschlussgegenstand in Ziffer IV 3.6 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages ein Geschäftswert von 201.097 EUR anzusetzen ist.
Der Beschluss beinhaltet die Erhöhung des Stammkapitals der W. GmbH zur Durchführung der Ausgliederung von 52.000 EUR auf 104.000 EUR.
Die Vermögensgegenstände der H. GmbH sollten auf die W. GmbH gemäß dem der Urkunde als Anlage beigefügten Ausgliederungs- und Übernahmevertrag übertragen werden (Teilbetrieb "Kurzstreckenseeverkehr"). 52.000 neue Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 sollten ausgegeben werden. Als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der H. GmbH auf die W. GmbH im Wege der Ausgliederung sollten an die H. GmbH die im Wege der Kapitalerhöhung neu geschaffenen Geschäftsanteile ausgegeben werden.
3. Unter Berücksichtigung der durch § 108 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 4 GNotKG gezogenen Grenzen ist der Wert der Kapitalerhöhung bei einer Erhöhung des Stammkapitals durch eine Sacheinlage anhand des Wertes der Sacheinlage zu bestimmen und nicht nach dem Nominalwert der Kapitalerhöhung (Bormann in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Bormann, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 108 Rn. 10-16, § 107 Rn. 5f.; Stephan in: Heinemann/Trautrims, Notarrecht, 1. Auflage Rn. 24, 25; Heisel in: Schneider/Volpert/Föls, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage Rn. 27 - 32; Heinze in: Leipziger Gerichts- und Notarkostenkommentar, 2. Auflage, § 108 GNotKG Rn. 47; Neie in: BeckOK, Kostenrecht, § 108 GNotKG, Rn. 20; Waldner in: Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand November 2023, § 108 GNotKG Rn. 17; Wentrup in: Gebele/Scholz, Beck'sches Formularbuch Bürgerliches, Handels-und Wirtschaftsrecht, 2022, Anm. 1-13). Der Wert der Sacheinlage ist dabei ohne Abzug von Verbindlichkeiten anzugeben (§ 38 GNotKG; vgl. Heisel in Schneider/Volpert/Föls, Gesamtes Kostenrecht, 3.Auflage, Rn. 27 - 32; Neie in: BeckOK, Kostenrecht, § 108 GNotKG, Rn. 20; Wentrup in: Gebele/Scholz, Beck'sches Formularbuch Bürgerliches, Handels-und Wirtschaftsrecht, 2022, Anm. 1-13).
Abzustellen ist somit auf die in der Teilbilanz "S. S." ausgewiesenen Aktiva in Höhe von 201.097 EUR (vgl. hierzu auch: OLG Düsseldorf, DNotZ 1980, 189; Bormann in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Bormann, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 107 Rn. 5, 6).
4. Nichts Anderes gilt, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss beim übernehmenden Rechtsträger im Rahmen einer Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz gefasst wird (so ohne Begründung unter Zugrundelegung des Nominalwertes aber: Tiedtke in: Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 22. Auflage, Rn. 85 und Leipziger Kostenspiegel, GNotKG, 4. Auflage, Rn. 22.154). Dass der Wert bei Umwandlungsvorgängen bereits durch den Zustimmungsbeschluss erfasst wird, führt nicht zu einer anderen Bewertung.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Geschäftswert eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals ist innerhalb der oben unter Ziffer 3. genannten Grenzen unter ergänzender Heranziehung des § 97 Abs. 1 und 2 GNotKG zu ermitteln. Danach bestimmt sich der Geschäftswert bei der Be...