Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Anpassung der Größe der Miteigentumsanteile mit Blick auf die Vergrößerung der Fläche einer Sondereigentumseinheit durch eine bereits in der Teilungserklärung vorgesehene Baumaßnahme besteht nicht.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 203/03) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291-II 155/02) |
Tenor
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Sie hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 33.750 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 8) sind Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 1) ist Sondereigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten im Erdgeschoss gelegenen Teileigentumseinheit Nr. 1.
§ 2 der Teilungserklärung vom 9.11.1987 in Verbindung mit der dortigen Anlage 1 weist der Teileigentumseinheit Nr. 1 einen Miteigentumsanteil von 155/1000 zu. Die Größe der Erdgeschosseinheit wird dort mit 106,5 qm festgelegt.
In § 24 der Gemeinschaftsordnung vom 9.11.1987 wird dem jeweiligen Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1 im Erdgeschoss das alleinige Recht der Nutzung des gesamten Hofraumes und der Tordurchfahrt ab Hauseingang zugewiesen, und zwar unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer (Nr. 1). Weiterhin wird dem jeweiligen Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1 das Recht eingeräumt, an der Vorderseite des Wohnhauses in geeigneter Weise Schilder oder sonstige Hinweise auf seinen Gewerbebetrieb anzubringen (Nr. 2) und ist der jeweilige Eigentümer der Einheit Nr. 1 berechtigt, die Hoffläche nach Maßgabe der geltenden baurechtlichen Bestimmungen zu bebauen und diese Flächen in sein Sondereigentum einzubeziehen (Nr. 3).
Von diesem Recht hat der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) Gebrauch gemacht und die Hoffläche des Objektes im Herbst 1988 teilweise überbaut. Nach einer vorgenommenen Neuberechnung sämtlicher Nutzflächen der eingangs bezeichneten Gemeinschaft vergrößerte sich die Fläche der Einheit Nr. 1 um 127,96 qm.
§ 11 der Gemeinschaftsordnung verteilt die Bewirtschaftungskosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der Einheiten und enthält im Übrigen folgende Regelungen:
- Kosten für den Bereich des Gewerbekomplexes, soweit er im Hofbereich eingeschossig besteht bzw. noch errichtet wird, trägt der Eigentümer der Einheit allein. Davon ausgenommen sind jedoch Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und etwaige Erneuerung der Dachflächen, die von den Einheiten Nr. 2 und 3 als Terrasse genutzt werden; diese Kosten tragen der Eigentümer der Einheit Nr. 1 sowie der Eigentümer der jeweiligen Terrasseneinheit je zur Hälfte.
- Auf Verlangen von mehr als der Hälfte aller Eigentümer sind die Nutzflächen auf Kosten der Gemeinschaft neu zu ermitteln, und zwar nach DIN. Das Ergebnis der Neuvermessung ist sodann für die Zukunft für die Kostenverteilung maßgeblich.”
Die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte den Dipl-Ing. F. mit der Neuberechnung der Wohn- und Nutzflächen. Dieser erstellte das Gutachten vom 19.12.2000 und ermittelte bezüglich des Teileigentums Nr. 1 eine Nutzfläche von 214,45 qm zzgl. 20,01 qm Nutzfläche Garagen.
Diese Nutzfläche wie auch die im Übrigen berechneten Wohn- bzw. Nutzflächen werden nunmehr der Kostenverteilung gem. § 11 der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zugrunde gelegt.
In der Eigentümerversammlung vom 28.5.1998 haben die Miteigentümer unter Tagesordnungspunkt 9 ausweislich der eingereichten Protokollabschrift Folgendes beschlossen:
Nach Aussprache waren sich die Eigentümer einig, dass die Grundlage der Berechnungen die Vermessung des Architekten und die Eintragung in der geänderten Teilungserklärung ist. Für die Wohneinheit C. werden 207,29 und für die Wohneinheit B. werden insgesamt 90,52 qm angerechnet.
Als Anlage zur Niederschrift erhalten die Eigentümer die Neuberechnungen der Wohnflächen und Miteigentumsanteile.
Für das Jahr 1997 wird eine neue Endabrechnung erstellt.
Das AG Düsseldorf hat in dem Verfahren 291-II 349/99 WEG betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft M 86, D in seinem Beschluss vom 23.8.2000 die Meinung vertreten, dass dieser Beschluss von Beginn an nichtig sei, soweit durch ihn die Zuordnung der Miteigentumsanteile geändert worden sei.
Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, dass ihre Nutzflächen in einem krassen Missverhältnis zu dem ihr eingeräumten Miteigentumsanteil stünden. Daher bestehe ein Anspruch gegen die Beteiligten 2)–8) auf Zustimmung zur Änderung der Miteigentumsanteile zu ihren Gunsten.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
1. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, der Beteiligten zu 1) 15/1000 Miteigentumsanteile an der Wohnungseigentumsanlage M 86, D, zu übertragen;
2. die Beteiligten zu 3a) und b) als Gesamtschuldner zu verpflichten, der Beteiligten zu 1) 14/1000 Miteigentumsanteile an der Wohnungseigentumsanlage M 86, D, zu übertragen;
3. den Beteiligten zu 4) zu verpflichten, der Beteiligten zu 1) 14/10...