Leitsatz (amtlich)
1. Macht die Gemeinschaft auf der Basis angefochtener Eigentümerbeschlüsse (hier: Jahresabrechnung 2004 und Wirtschaftsplan 2005) in den Tatsacheninstanzen erfolgreich ihren Wohngeldanspruch geltend und wird sodann in einem Parallelverfahren bestandskräftig die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse beschlossen, so ist der in der Rechtsbeschwerdeinstanz weiterverfolgte Antrag in Ermangelung einer Erledigungserklärung abzulehnen.
2. Auf nicht bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse einer korrigierten Jahresabrechnung 2004 oder der inzwischen vorgelegten Jahresabrechnung 2005 kann der Wohngeldanspruch im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht gestützt werden.
3. Da dem anwaltlich beratenen Wohnungseigentümer klar sein muss, dass er regelmäßig auch aufgrund angefochtener Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan bis zu deren rechtskräftiger Ungültigerklärung einstweilen zur Zahlung verpflichtet ist, entspricht es der Billigkeit, ihm trotz seines auf der unterbliebenen Erledigungserklärung der Antragstellerin basierenden Erfolges im dritten Rechtszug die Kosten der Vorinstanzen aufzuerlegen.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4 S. 1, § 28 Abs. 2, 5, § 43 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 02.11.2006; Aktenzeichen 19 T 231/06) |
AG Neuss (Aktenzeichen 73 II 83/06 WEG) |
Tenor
Auf das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden die Entscheidungen der Vorinstanzen - bis auf die Kosten- und Auslagenentscheidungen - aufgehoben.
Der Antrag der Beteiligten zu 1 wird abgelehnt.
Hinsichtlich der Kosten und Auslagen der ersten beiden Rechtszüge verbleibt es bei den Entscheidungen der Vorinstanzen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet insoweit nicht statt.
Wert für das Beschwerdeverfahren: Bis 10.000 EUR.
Gründe
I. Die Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentumsanlage R.
Die Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 auf Zahlung rückständigen Wohngeldes u.a. auf der Grundlage der zu TOP 2 und 3a der Eigentümerversammlung vom 14.12.2005 (BA 4) beschlossenen Abrechnung für das Jahr 2004 sowie dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2005 in Anspruch genommen und die Forderung wie folgt aufgeschlüsselt:
(1) Fehlbetrag aus Jahresabrechnung für 2004 3.501,36 EUR
(2) Hausgeld Januar 2005-April 2006 laut Wirtschaftsplan 2005 (16 × 1.257 EUR) = 20.112 EUR
abzgl. gezahlter Vorauszahlungen (15 × 914 EUR
für Januar 2005-März 2006) 13.710 EUR
9.903,36 EUR.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, den Beteiligten zu 2 zu verpflichten, an sie 9.903,36 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 17.3.2006 zu zahlen.
Der Beteiligte zu 2, der um Ablehnung des Antrags gebeten hat, hat gemeint, es sei zu beachten, dass er die Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung 2004 und den Wirtschaftsplan 2005 angefochten habe. Beide Berechnungen seien fehlerhaft. Er dürfe daher insoweit nicht in Anspruch genommen werden.
Das AG hat am 7.8.2006 dem Antrag der Beteiligten zu 1 stattgegeben und ausgeführt, der Beteiligte zu 2 sei gem. §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, 28 Abs. 5 WEG verpflichtet, seinen Anteil am Hausgeld entsprechend dem genehmigten Wirtschaftsplan für die Monate Januar 2005 bis einschließlich April 2006 und entsprechend der genehmigten Jahresabrechnung für das Jahr 2004 zu zahlen. Das Rechenwerk der Beteiligten zu 1 ergebe keinen Anlass zu Beanstandungen. Der Beteiligte zu 2 könne im vorliegenden Verfahren nicht mit dem Argument gehört werden, er habe die genehmigenden Beschlussfassungen zu der Jahresabrechnung 2004 und zum Wirtschaftsplan 2005/2006 angefochten.
Nach § 23 Abs. 4 WEG seien die genehmigenden Beschlussfassungen nur ungültig, wenn diese gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt worden seien. Eine solche rechtskräftige Gerichtsentscheidung liege nicht vor.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das LG hat am 2.11.2006 das Rechtsmittel zurückgewiesen und dabei im Wesentlichen auf die Begründung des AG Bezug genommen.
Mit der am 22.11.2006 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 sein ursprüngliches Begehren weiter.
Die Beteiligte zu 1 tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Am 27.10.2006 hat das LG im Verfahren 19 T 86/06 (= 73 II 7/06 WEG AG Neuss) die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.12.2005 zu TOP 2 (Verwalterabrechnung 2004) und TOP 3 (Wirtschaftsplan 2005) für ungültig erklärt. Der Beschluss ist seit dem 22.11.2006 rechtskräftig.
Nunmehr ist in der Eigentümerversammlung vom 10.1.2007 zu TOP 3 die Jahresabrechnung 2005 vom 16.11.2006 beschlossen worden, die mit einem Gesamtfehlbetrag zu Lasten des Beteiligten zu 2 von 5.552,14 EUR (unter Einbeziehung eines Fehlbetrages von 3.344,05 EUR aus der Jahresabrechnung 2004 und eines Fehlbetrages von 2.208,09 EUR aus der Jahresabrechnung 2005) endet.
Des Weiteren hat die Eigentümerversammlung vom 1.2.2007 zu TOP 2 folgenden Beschluss gefasst:
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