Tenor
I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) wird festgestellt, dass die dem Beschluss des Bundeskartellamts vom 25. November 2020 (B1-195/19) unter Ziffer I. A., B. und D. des Tenors beigefügten Nebenbestimmungen rechtswidrig waren.
II. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) werden die dem vorgenannten Beschluss unter Ziffer I. C. des Tenors beigefügten Nebenbestimmungen aufgehoben.
III. Das Bundeskartellamt trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat den Beteiligten zu 1) und 2) die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30 Millionen EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) gehören zur A.-Gruppe, die im Möbeleinzelhandel in Deutschland u.a. mit den Vertriebsschienen A.1, Q., N., P., A.2, E. und N.1 tätig ist. Die Beteiligten zu 3) bis 7) sind Teil der U.-Gruppe, zu der u.a. die in Deutschland betriebenen Vertriebslinien des N.2, S., U.1 und N.2 gehören. Die Beteiligte zu 1) beabsichtigte, 50% der Anteile an den Gesellschaften der Beteiligten zu 3) und 4) und an deren Komplementärinnen zu erwerben und diese danach gemeinsam mit der Beteiligten zu 6) zu kontrollieren. Die Beteiligte zu 2) beabsichtigte, 50% der Anteile an der Beteiligten zu 5) und an deren Komplementärin zu erwerben und diese danach gemeinsam mit der Beteiligten zu 6) zu kontrollieren. Darüber hinaus sollten den Beteiligten zu 1), 2), 6) und 7) bestimmte Call- und Put-Optionen eingeräumt werden.
Die A.-Gruppe rangiert nach H. bundesweit auf Platz 2 der umsatzstärksten Möbelhändler, die U.-Gruppe auf Platz 4.
Die EU-Kommission hat das Zusammenschlussvorhaben für den Beschaffungsmarkt mit Beschluss vom 30. November 2020 ohne Nebenbestimmungen freigegeben und hatte es für den Absatzmarkt an das Bundeskartellamt verwiesen. Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben für den Absatzmarkt mit Beschluss vom 25. November 2020 mit Nebenbestimmungen freigegeben, zu denen die dingliche Veräußerung von ... Möbeleinzelhandelsstandorten binnen einer - um bis zu drei Monate verlängerbaren und tatsächlich bis zum 25. August 2021 verlängerten - Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses (Ziff. I. A des Tenors) unter Einhaltung bestimmter Pflichten zur Wahrung der unternehmerischen Eigenständigkeit und Markt- und Wettbewerbsfähigkeit der Veräußerungsstandorte (Ziff. I. B des Tenors) als aufschiebende Bedingungen, ein Rückkaufverbot (Ziff. I. C.1 des Tenors) und ein Neueröffnungsverbot für jeweils fünf Jahre (Ziff. I. C.2 des Tenors) sowie ein Abwerbeverbot für 2 Jahre (Ziff. I. C.3 des Tenors) nach Veräußerung sowie die Einsetzung eines Sicherungstreuhänders zur Überwachung der unter Ziff. I. A. und B. des Tenors aufgeführten Pflichten (Ziff. I. D des Tenors) gehören. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Fusionsvorhaben betreffe schwerpunktmäßig das stationäre Discount-Segment des sachlich umfassend abzugrenzenden Sortimentsmarkts des Möbelgrundsortiments, dem auch der Online-Handel sowie Anbieter von Teilsortimenten wie Küchen- oder Polstermöbelfachhändler und Baumärkte zuzurechnen seien. Dabei gehörten dem zu betrachtenden Discount-Segment H., E.1 (jetzt firmierend unter K.) und Discount-Teilsortimenter nicht an, ebenso wenig der Online-Discounthandel. Das Zusammenschlussvorhaben lasse auf 25 regionalen Absatzmärkten des Möbeleinzelhandels eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs im Sinne des Grundtatbestands des § 36 Abs. 1 S. 1 GWB erwarten, so dass es nur auf der Basis entsprechender Veräußerungszusagen freigegeben werden könne. Die Wettbewerbsbehinderung sei auf unilaterale Effekte zurückzuführen. Es sei zu befürchten, dass es durch den Wegfall des Wettbewerbs zwischen den fusionierenden Unternehmen (Erstrundeneffekt) und die dadurch für Wettbewerber entstehenden Vorteile (Zweitrundeneffekt) insgesamt zu erheblichen Preiserhöhungen oder anderen negativen Effekten für die betroffenen Nachfrager komme.
Mit ihren hiergegen eingelegten Anfechtungsbeschwerden haben die Beteiligten zu 1) und 2) zunächst die Aufhebung der dem Beschluss unter Ziff. I. A. bis D. des Tenors beigefügten Nebenbestimmungen, hilfsweise die Verpflichtung des Bundeskartellamts zur Freigabe des Zusammenschlussvorhabens ohne Nebenbestimmungen, weiter hilfsweise die Verpflichtung des Bundeskartellamts zur Neubescheidung des Zusammenschlussvorhabens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts begehrt. Nach dinglicher Veräußerung aller ... Veräußerungsstandorte haben die Beteiligten zu 1) und 2) wegen teilweiser Erledigung der angefochtenen Nebenbestimmungen ihre Anfechtungsbeschwerden insoweit auf Fortsetzungsfeststellungsbeschwerden umgestellt. Dazu berufen sie sich auf die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses und Wiederholungsgefahr.
Die Beteiligten zu 1) und 2) erheben gegen die sachliche und räumliche Marktabgre...