Leitsatz (amtlich)
1. Nach dem EnWG ist eine Beschwerde statthaft, wenn die Beschwerdeführerin den angegriffenen Bescheid über die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme bei verständiger Würdigung so verstehen durfte, dass die Bundesnetzagentur eine Verpflichtung zur Anpassung der Erlösobergrenze der folgenden Regulierungsperiode, hier durch Ansatz eines Abzugsbetrags nach § 23 Abs. 2a ARegV, festschreiben wollte.
2. § 23 Abs. 2a ARegV ist dahin zu verstehen, dass die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer einer Investitionsmaßnahme entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten, die nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ARegV im Jahr der Kostenwirksamkeit berücksichtigt werden, nach Ablauf der Genehmigungsdauer als Abzugsbetrag anzusetzen sind und mit ihnen in der in § 23 Abs. 2a S. 2-4 ARegV beschriebenen Art zu verfahren ist. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Betriebs- und Kapitalkosten handelt, die zeitgleich sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der allgemeinen Erlösobergrenze gem. § 4 Abs. 1 ARegV berücksichtigt werden.
3. Auf im Rahmen von genehmigten Investitionsmaßnahmen entstehende Betriebs- und Kapitalkosten aus den Jahren 2010 und 2011, die nach § 34 Abs. 6 S. 1 ARegV weiterhin mit zweijährigem Verzug in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden, wobei zzgl. ein barwertneutraler Ausgleich gewährt wird, findet § 23 Abs. 2a ARegV keine Anwendung.
Normenkette
EnWG § 73 Abs. 1; EnWG § 75 Abs. 1; VwVfG § 35; ARegV § 4 Abs. 1, 3 S. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, § 11 Nr. 6a, § 23 Abs. 2a, § 34 Abs. 6 S. 1
Verfahrensgang
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 10.10.2012; Aktenzeichen BK4-08-261A03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 10.10.2012 (BK4-08-261A03) aufgehoben, soweit die Antragstellerin in Abschnitt G. IV. angewiesen wird, die Kapital- und Betriebskosten der genehmigten Investitionsmaßnahme aus dem Jahr 2011 für die Berechnung des Abzugsbetrags anzusetzen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Bundesnetzagentur.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens ist die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme für das Projekt B. gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV.
Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Elektrizitätsübertragungsnetzes mit Sitz in ...
Mit Schreiben vom 30.6.2008 beantragte die Antragstellerin die Genehmigung eines Investitionsbudgets für das oben bezeichnete Projekt. Mit Beschluss vom 15.1.2010 (BK4-08-261), geändert durch die Beschlüsse vom 28.12.2010 (BK4-08-261A) und vom 11.5.2011 (BK4-08-261A02) erfolgte die Genehmigung des Investitionsbudgets. Am 23.2.2012 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Umsetzung der Rechtsprechung des Senats zu Investitionsbudgets (im Folgenden: "Vergleichsvertrag"). Darin verpflichtete sich die Bundesnetzagentur, die vom Vergleichsvertrag umfassten Anträge auf Genehmigung von Investitionsbudgets unter Beachtung der zu den einzelnen Punkten vereinbarten Vorgehensweisen neu zu bescheiden. Der Vergleichsvertrag umfasst auch das Investitionsbudget für das streitbefangene Investitionsprojekt. Im Gegenzug verzichtete die Antragstellerin darauf, gegen die auf der Grundlage des Vergleichsvertrags neu beschiedenen Investitionsbudgetgenehmigungen in Bezug auf die in dem Vergleichsvertrag geregelten Punkte Rechtsmittel einzulegen.
Mit Schreiben vom 30.3.2012 beantragte die Antragstellerin, den Genehmigungszeitraum für Einzelmaßnahmen des Investitionsprojekts bis zum 31.12.2018 zu verlängern. Mit Schreiben vom 1.6.2012 beantragt die Antragstellerin wegen der am 22.3.2012 in Kraft getretenen Neuregelung der ARegV zusätzlich die Anpassung der Erlösobergrenzen um die Kapital- und Betriebskosten gem. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV im Jahr der Kostenwirksamkeit. Die Beschlusskammer hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.6.2012 zu dem geplanten Beschluss an. Die Antragstellerin verzichtete auf eine Stellungnahme.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 10.10.2012 hat die Beschlusskammer den Tenor des Ausgangsbescheids geändert und die Investitionsmaßnahme für das Projekt B. genehmigt. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösobergrenze für die bis einschließlich 2011 in Betrieb genommenen Anlagengüter hat sie auf den Zeitraum bis zum 31.12.2013 befristet. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösobergrenze für die bis einschließlich 2016 in Betrieb genommenen Anlagengüter hat sie bis zum 31.12.2018 befristet. Im Übrigen hat sie den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat die Beschlusskammer ausgeführt, die Änderung des Ausgangsbeschlusses erfolge im Rahmen des ihr eingeräumten Auswahlermessens. Die Genehmigungsfähigkeit des streitbefangenen Projekts sei bereits mit dem Ausgangsbescheid festgestellt worden. Die Genehmigung sei auf den Zeitraum bis zum 31.12.2013 bzw. bis zum 31.12.2018 zu beschränken, da d...