Leitsatz (amtlich)
Die vom Richter (nicht: Leiter der Gerichtsbehörde) in einem laufenden Verfahren auf das Amtshilfeersuchen eines anderen Gerichts verfügte Aktenübersendung (hier: Übersendung der Scheidungsakten durch den Familienrichter an das Sozialgericht) stellt keinen im Wege der §§ 23 ff. EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt dar.
Normenkette
EGGVG §§ 23 ff.; ZPO § 299 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 250 F 2354/97) |
Tenor
Das Gesuch wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 EUR.
Gründe
I. Das AG Düsseldorf - FamG (250 F 2354/97) - hat mit am 12.9.2007 verkündetem Urteil den Antragsteller von seiner Ehefrau geschieden, die Übertragung von Rentenanwartschaften des Antragstellers auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau ausgesprochen und den Antragsteller zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs verpflichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Antragsteller führt vor dem Sozialgericht Düsseldorf - S 7 AL 138/04 und S 29 AS 117/06 ER -Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit bzw. die ARGE Düsseldorf.
Am 7.6.2004 erhielt der Antragsteller davon Kenntnis, dass der Familienrichter die Akten des Ehescheidungsverfahrens ohne seine Zustimmung am 27.5.2004 auf Ersuchen des Sozialgerichts nach dort (S 7 AL 62/04) übersandt hatte.
Hiergegen hat sich der Antragsteller mit seiner am 8.6.2004 eingegangenen Eingabe gewendet.
Der Amtsrichter hat diese als sofortige Beschwerde behandelt, ihr nicht abgeholfen, weil die Akteneinsicht als Amtshilfe im anhängigen Verfahren gewährt worden sei und hat die Akten dem OLG Düsseldorf - Familiensenat - "zur Entscheidung über die verfügte Aktenübersendung an das SozG" vorgelegt.
Dieser hat über das Rechtsmittel nicht entschieden, sondern die Akten mit Verfügung vom 2.7.2004 an das AG zurückgegeben, mit dem Bemerken, es fehle an einer beschwerdefähigen Entscheidung im Sinne einer Prozesshandlung; die Gewährung von Akteneinsicht an unbeteiligte Dritte wie hier an das Sozialgericht Düsseldorf im Wege der Amtshilfe sei als Justizverwaltungsakt i.S.d. § 23 EGGVG zu werten; über die Eingabe des Antragstellers sei daher in einem gesonderten Verfahren nach § 23 EGGVG zu entscheiden.
In dieser Sache wurde Weiteres nicht unternommen.
In der Folgezeit entsprach der Familienrichter weiteren Aktenanforderungen des Sozialgerichts (dort zu S 29 AS 117/06 ER) vom 11.9., 10.10. und 13.11.2006.
Am 28.8.2007 bat das Sozialgericht um Mitteilung des Terminsergebnisses (vom 5.9.2007), unter dem 6.9. und 16.10.2007 um Übersendung der Sitzungsniederschrift. Am 23.1.2008 verfügte der Amtsrichter auf Gesuch des Sozialgerichts die Übersendung einer Abschrift des Scheidungsurteils.
Der Antragsteller, der sich durch die Übersendungen in seinen Rechten verletzt sieht, beantragt,
1. festzustellen, dass die gewährte Akteneinsicht rechtswidrig ist;
2. dem Familienrichter aufzugeben:
a) die an Dritte weitergeleiteten Akten zurückzufordern
b) die Weiterleitung/Offenlegung von Akten und Urteilen an unbeteiligte Dritte unter Anordnung von Sanktionen zu untersagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Der Antrag ist nicht gem. §§ 23, 24, 26 EGGVG statthaft.
1.a) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten - u.a. - auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte, § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, und zwar nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG der Zivilsenat des OLG, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat.
b) Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des Gerichts, das heißt der aufsichtsführende Richter, bzw. der Direktor oder Präsident der Gerichtsbehörde, dritten Personen, also solchen, die nicht Partei des Verfahrens sind, ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht in die Akten gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Diese Entscheidung stellt regelmäßig einen Justizverwaltungsakt i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar.
2.a) So liegen die Dinge hier aber nicht. Adressat der Aktenübersendung war nämlich nicht - was § 299 Abs. 2 ZPO allerdings schon vom eindeutigen Wortlaut her voraussetzt - eine dritte Person, sondern eine Behörde, nämlich das Sozialgericht Düsseldorf. Deshalb sind auch die vom Antragsteller beanstandeten Verfügungen der Aktenübersendung zu Recht nicht von der Leitung der Gerichtsbehörde getroffen worden, sondern innerhalb des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Familiengerichtsverfahrens vom Amtsrichter in richterlicher Unabhängigkeit (vgl. Zöller/Greger ZPO § 299 Rz. 8), und dies nicht etwa von Amts wegen, was u.U. nach § 12 ff. EGGVG zu einer Überprüfung nach § 23 Abs. 1 EGGVG hätte führen können, sondern auf Gesuch eines anderen Gerichts.
b) Auf die Ersuchen anderer Behörden ist aber § 299 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht anwendbar. Diese können nämlich mit Blick auf Art. 35 GG, wonach alle Behörden des Bundes und der Län...