Verfahrensgang

BKartA (Aktenzeichen VK 3-44/11)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, das durch die Übermittlung ihres Nachprüfungsantrages (VK 3-44/11 Bundeskartellamt) eingetretene Verbot des Zuschlags wieder herzustellen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerinnen schrieben im Oktober 2010 im Supplement zum EU-Amtsblatt ein Offenes Verfahren zum Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom 01. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2013 über insgesamt 87 Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen (jeweils aufgeteilt in 7 Gebietslose) aus.

Die ausgeschriebenen Pharma-Rabattverträge waren in Bezug auf eine Vielzahl von Wirkstoffen bereits Gegenstand mehrerer Nachprüfungsverfahren gewesen, die insbesondere die Problematik der Bewertung von Rabattstaffeln sowie die Unsicherheiten durch die Änderungen der Packungsgrößenverordnung betrafen. Zuletzt hat die 3. Vergabekammer des Bundes mit Beschlüssen vom 01. Februar 2011 den Antragsgegnerinnen aufgegeben, den Bietern unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut Gelegenheit zur Angebotsabgabe zu geben. Die antragstellende Bietergemeinschaft hatte sich bereits zuvor mit Angeboten an dem Vergabeverfahren beteiligt.

Die Antragsgegnerinnen haben in Umsetzung dieser Beschlüsse die Bewerbungsbedingungen entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer abgeändert und den Bietern mit Schreiben vom 09. Februar 2011 sowie mit europaweiter Bekanntmachung vom 12. Februar 2011 Gelegenheit zur erneuten Angebotsabgabe bis zum 10. März 2011 gegeben, soweit mangels Streitbefangenheit nicht bereits Zuschläge erteilt worden waren.

In den Bewerbungsbedingungen hieß es unter A.III.6. u.a. (Hervorhebungen im Original):

6.2 Für das Angebot sind zwingend die vom Auftraggeber übersandten bzw. im Internet zur Verfügung gestellten Vordrucke und Dateien zu verwenden. Das Angebot ist, soweit nach diesen Bewerbungsbedingungen nicht ausnahmsweise die ausschließliche Einreichung in schriftlicher Form (auf Papier) ausdrücklich vorgesehen, hinsichtlich aller seiner Bestandteile nach Maßgabe der "Hinweise zur Angebotserstellung und zur qualifizierten elektronischen Signatur (Anlage 5) ausschließlich in elektronischer Form (als .pdf-Datei/en, soweit nicht anders angegeben) auf einer handelsüblichen CD-ROM oder DVD einzureichen. … Eine elektronische Übermittlung des Angebots im Sinne der §§ 13 Abs. 3, 16 Abs. 2 Satz 3 VOL//A-EG ist nicht zugelassen.

Das Angebot muss mindestens aus folgenden Unterlagen bestehen:

Angebotsformblatt (Anlage 4) für jedes Gebietslos, auf das geboten wird,

Eignungsnachweise...

pro Gebietslos, auf das geboten wird, 4 Exemplare des unterschriebenen Rabattvertrages in schriftlicher Form (auf Papier) (Anlage 1),

pro Fach- und Gebietsloskombination, auf die geboten wird, 2 jeweils unterschriebene und gestempelte Ausdrucke aus dem Produkt- und Rabattblatt (Anlage 1 zum Rabattvertrag) in schriftlicher Form (auf Papier) ( jeweils Anlage 1 zum Rabattvertrag),

Im Fall des Angebots einer Bietergemeinschaft muss das Angebot zusätzlich folgende Bestandteile enthalten:

eine Bietergemeinschaftserklärung (Anlage 9)

6.3 Diejenigen Angebotsunterlagen, die in elektronischer Form als .pdf-Datei auf CD-ROM/DVD einzureichen sind, sind - soweit auf Vordrucken und Formularen vorgesehen - mit einer qualifzierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) des Bieters zu versehen. Auf Anlage 5 wird nochmals verwiesen.

6.5 Die Angebotsunterlagen einschließlich Datenträger (CD/ROM oder DVD) sind in einem verschlossenen Umschlag oder per Post einzureichen. Dieser Umschlag ist mit dem Namen und der Anschrift des Bieters und mit folgender Aufschrift zu versehen ….

6.6 Das Angebot muss in der vorstehend beschriebenen Form vollständig vor Ablauf der Angebotsfrist per Post oder per Boten eingehen bei ….

Auf elektronischem oder anderem Wege übermittelte Angebote, insbesondere solche per Telefax oder per E-Mail, sind nicht zugelassen und werden ausgeschlossen.

6.9 Angebote, die bereits im Zeitraum vom 13. Oktober 2010 bis zum 22. November 2010 abgegeben wurden, werden mit der Änderung der Vergabeunterlagen gegenstandslos und können nicht Grundlage einer Zuschlagserteilung der AOKs sein. Bieter, die sich auf der Grundlage der geänderten Vergabeunterlagen an der Ausschreibung beteiligen möchten, müssen ein neues Angebot abgeben.

Es gelten allerdings folgende Erleichterungen:

Bieter, die bereits im Zeitraum vom 13. Oktober 2010 bis zum 22. November 2010 ein Angebot abgegeben haben, können auf die Bestandteile dieses Angebotes, insbesondere auf Erklärungen und Eignungsnachweise, Bezug nehmen und diese zum Gegenstand auch ihres neuen Angebotes machen. Hierzu sind im Angebotsformblatt nähere Angaben zu machen. Soweit ein Bieter auf Bestandteile eines bereits abgegebenen Angebotes Bezug nimmt, müssen diese...

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