Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 31.03.2016; Aktenzeichen 4a O 73/14) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 04.04.2016 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Ziffern I.1., I. 2. und I. 3. des Urteils des LG Düsseldorf vom 31.03.2016 (Az. 4a O 73/14) wird zurückgewiesen.
Gründe
Der zulässige Antrag der Beklagten ist unbegründet.
Der gleichgerichtete Antrag der Streithelferin vom 29.04.2016 ist nicht selbständig zu bescheiden. Anerkanntermaßen ist in aller Regel kein selbständiges Rechtsmittel des Streithelfers anzunehmen, wenn sowohl die Hauptpartei als auch der Streithelfer ein Rechtsmittel einlegen (BGH NJW 1982, 2069; NJW-RR 2006, 670; BB 2006, 577; MünchKomm/Schultes, ZPO, 4. A., 2013, § 67 Rn 5 mwN). Nichts anderes kann aber gelten, wenn im Vorfeld der Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache zunächst über von beiden Beteiligten gestellte, gleichgerichtete Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu befinden ist. Dessen ungeachtet hat der Senat in der Sache selbstverständlich auch alle Argumente der Streithelferin, die über die Antragsbegründung der Beklagten hinausgehen, im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt: Der Streithelfer kann (wenn auch nicht aus eigenem, sondern aus dem Recht der Hauptpartei) mit Blick auf § 67 ZPO sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd § 146 ZPO geltend machen (s. nur MünchKomm/Schultes, ZPO, 4. A., 2013, § 67 Rn 5 mwN).
Allerdings geben aus nachfolgenden Gründen weder das Vorbringen der Beklagten noch das (darüber hinausgehende) Vorbringen der Streithelferin Anlass zur Einstellung der Zwangsvollstreckung.
1) Gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil - gegen oder ohne Sicherheitsleistung - einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht stets die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits umfassend abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Der Vorschrift des § 709 Satz 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend geschützt ist. Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).
Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN).
Voraussichtlich keinen Bestand hat das angefochtene Urteil bei offensichtlicher bzw. evidenter Fehlerhaftigkeit. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind. Erweisen sich diese Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen bereits bei der anzustellenden summarischen Prüfung als nicht tragfähig, ist die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil regelmäßig einstweilen einzustellen. Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, I-15 U 66/15, Beschluss v. 13.01.2016 = NZKart 2016, 139 mwN). Denn zum einen ist es nicht Zweck des Verfahrens gem. §§ 707, 719 ZPO das Berufungsverfahren komplett vorwegzunehmen und in seinem Rahmen die Erfolgsaussicht der anhängigen Berufung abschließend zu klären. Es dient vielmehr dazu, solchen Entscheidungen ihre vorläufige Vollstreckbarkeit zu nehmen, die sich bereits bei summarischer Prüfung...