Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 131/17) |
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen betreffend die Auslegung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Amtsblatt 2013, L 165, S. 63) (nachfolgend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vor:
1. Entsteht die Informationspflicht des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 aufzuführen, schon dann, wenn der Unternehmer auf seiner Website, auf der keine Verträge geschlossen werden, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download bereit hält?
2. Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung, die Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen in einem solchen Fall auch dann nach, wenn er die Information zwar nicht in der zum Download bereitgestellten Datei, aber an anderer Stelle auf der Website des Unternehmens erteilt?
3. Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung, die Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen nach, wenn er dem Verbraucher neben einem Dokument mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen ein ebenfalls von ihm gestelltes Preis- und Leistungsverzeichnis in einem gesonderten Dokument aushändigt, welches die Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie enthält?
Gründe
A) 1 Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragen. Die Beklagte ist eine Genossenschaftsbank.
2 Die Beklagte betreibt eine Website unter der Adresse www....de. Vertragsschlüsse sind auf der Website nicht möglich. Im Impressum der Website informiert die Beklagte in vom Kläger insoweit nicht beanstandeter Weise über ihre Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Ferner bietet die Beklagte die Möglichkeit, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF-Dokument herunterzuladen. Dieses Dokument enthält keine Angaben zur Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.
3 Wenn die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbeziehen will, erhält der Verbraucher neben dem Dokument mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein ebenfalls von der Beklagten gestelltes Preis- und Leistungsverzeichnis, auf dessen Rückseite sie über ihre Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren informiert.
4 Der Kläger ist der Ansicht, diese Geschäftspraxis verstoße gegen § 36 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), da die Information in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden müsse.
5 Das Landgericht hat die Klage, die darauf gerichtet war, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht darüber zu informieren, ob eine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht, sowie dem Kläger dessen vorgerichtliche Kosten zu ersetzen, abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger beanstandete Geschäftspraxis verstoße nicht gegen § 36 Abs. 2 VSBG. Dieser erfordere die Erteilung der Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG zusammen mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Internetseite stelle schon keine Verwendung dar, denn das Verwenden setze voraus, dass eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese bei Abschluss eines Vertrages stelle. Darüber hinaus genüge das Aushändigen eines gesonderten Hinweisblattes zusammen mit den AGB bei Vertragsabschlüssen den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG. Denn es sei eine Frage des Einzelfalls zu beurteilen, ob und welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet würden. Diese könnten sich auch aus mehreren Klauselwerken zusammensetzen. Auch die Information zur Streitschlichtungsstelle könne selbst eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellen. Schließlich habe die Beklagte auch der sie als Betreiberin einer Website treffenden Informationspflicht nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG genügt. Nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie sei die Website der primäre Ort für die Veröffentlichung der Information.
6 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er meint, ein Verwenden im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 setze k...