Leitsatz (amtlich)
Eine nicht eindeutige, aber der Auslegung zugängliche Kostengrundentscheidung hat der Rechtspfleger der Kostenfestsetzung zugrunde zu legen, selbst wenn sie unrichtig sein sollte.
Normenkette
ZPO § 104
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 22.01.2009; Aktenzeichen 4 O 391/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4. Zivilkammer des LG Duisburg - Rechtspflegerin - vom 22.1.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 6.5.2009 aufgehoben.
Dem LG - Rechtspfleger/-in wird die anderweitige Kostenfestsetzung nach Maßgabe dieser Entscheidung übertragen.
Das LG - Rechtspfleger/-in - hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
Beschwerdewert: 3.915,28 EUR (4788,06 ./. 872,78).
Gründe
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Kostenfestsetzung basiert auf einer unzutreffenden Auslegung der Kostengrundentscheidung.
Durch das Urteil vom 13.2.2007 hat der Einzelrichter des LG die Kosten folgendermaßen verteilt:
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, soweit Mehrkosten durch die Geltendmachung von die ihr zugesprochenen Ansprüche übersteigenden Ansprüchen entstanden sind. Im Übrigen trägt sie der Beklagte."
Da die Kostenfestsetzung nur die Grundentscheidung im Titel höhenmäßig konkretisieren soll (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 104 Rz. 21 "Auslegung"), muss auch eine unrichtige Kostenentscheidung hingenommen werden. Statthaft ist nur die Beseitigung von Unklarheiten durch Auslegung entsprechend dem Willen des Gerichts (vgl. KG v. 18.12.2001 - 1 W 445/01, KGReport Berlin 2002, 92 = MDR 2002, 722; OLG Koblenz JurBüro 2003, 93; Zöller, a.a.O.), und zwar allein auf der Grundlage des Textes des Kostentitels (OLG Schleswig SchlHA 1982, 173; OLG Hamm JurBüro 1968, 297). Das Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung (BGH NJW-RR 2007, 422; NZM 2006, 660); es behandelt daher allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Dies verbietet es, das Kostenfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger übertragen ist (BGH NJW-RR 2007, 422), mit außerhalb dieses Verfahrens liegenden Umständen, wie etwa einer Beweisaufnahme, zu belasten (vgl. OLG Schleswig, OLG Hamm jeweils a.a.O.; Zöller, a.a.O.).
Die Kostengrundentscheidung ist, wie der Rechtspflegerin zuzugeben ist, nicht eindeutig, sondern bedarf der Auslegung. Statt wie es üblich ist, damit Auslegungsprobleme nicht entstehen, die Gesamtkosten zu ermitteln und nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien eine Quote zu bilden, hat der Einzelrichter wie dargestellt entschieden. Dadurch ist auch, wie die Rechtspflegerin weiter zutreffend angenommen hat, keine unwirksame Kostenregelung geschaffen worden (vgl. Zöller, a.a.O., § 92 Rz. 2). Denn die Grundentscheidung ist auslegungsfähig.
Rechtsirrtümlich ist die Rechtspflegerin allerdings davon ausgegangen, dass die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach der Grundentscheidung des Einzelrichters im Sinne einer Kostenquote von 38 % (Klägerin) und 62 % (Beklagter) zu verteilen seien. Denn die Klägerin soll nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Kostenentscheidung allein die durch die Teilklagerücknahme entstandenen Mehrkosten tragen. Dies folgt daraus, dass ihr nach dem maßgeblichen Urteilstext nur die Kosten auferlegt worden sind, die auf der weitergehenden Klageforderung von 73.360,38 EUR beruhten. Demgegenüber soll der Beklagte sämtliche Kosten tragen, die nach der Klageermäßigung vor Eintritt in die mündliche Verhandlung vom 9.2.2007 entstanden sind, und zwar nach dem im Urteil entsprechend dem zuletzt gestellten Klageantrag zuerkannten Betrag von 45.577,03 EUR. Dies entspricht der Darstellung des Prozessverlaufs im Tatbestand und der Tatsache, dass die Klägerin mit dem beschränkten Klageantrag vollständig durchgedrungen ist. Nicht zuletzt folgt dies auch aus dem Hinweis auf die Kostenvorschrift des § 269 Abs. 3 ZPO (S. 45 des Urteils). Demgemäß haben die Parteien die bis zum 8.2.2007 (einschließlich) entstandenen Kosten im Verhältnis 38 % (Klägerin) zu 62 % (Beklagter) zu tragen. Die ab 9.2.2007 im weiteren Verlauf des Rechtsstreits entstandenen Kosten fallen allein dem Beklagten zur Last. Dementsprechend ist die Kostenausgleichung erneut durchzuführen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren lässt sich erst nach Abschluss der Kostenausgleichung, die dem LG zu übertragen war (§ 572 Abs. 3 ZPO), treffen.
Fundstellen
Haufe-Index 2204770 |
OLGR-Mitte 2009, 816 |