Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.11.2010) |
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 11.11.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
30.06.2011.
II.
Wert: 15.000,00 €
Gründe
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Auch hat die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO).
1. Das Landgericht ist zu Recht und aus zutreffenden Gründen davon ausgegangen, dass die Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche der Kläger aus §§ 675, 666 BGB insgesamt verjährt sind. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
2. Im Übrigen ist die von den Klägern erhobene Stufenklage auch deswegen insgesamt abweisungsreif, weil eine Anspruchsgrundlage für den mit der Klage geltend gemachten Herausgabeanspruch nicht ersichtlich ist. Insbesondere können die Kläger die Beklagte nicht nach §§ 675, 667 BGB auf Herausgabe der von ihr vereinnahmten Provisionen in Anspruch nehmen.
Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer nach §§ 675, 667 BGB das durch den Auftrag Erlangte nur insoweit herausverlangen, als es ihm gebührt (vgl. Hönn in: JurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl. 2010, Stand vom 14.03.2011, Rn. 8; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, Rn. 9). Dazu gehören die dem Auftragnehmer verdeckt durch einen Dritten geleisteten "Provisionen", Geschenke und besonderen Vorteile, soweit sie eine Beeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen, unabhängig davon, ob sie nach dessen Willen für den Auftraggeber bestimmt waren (vgl. BGH NJW 2001, 2476, 2477). Dementsprechend soll ein Anleger, hat sein Anlageberater ihm durch den Emittenten gewährte Rückvergütungen verschwiegen, neben Schadenersatz in Form der Rückabwicklung der erworbene Kapitalanlage auch Anspruch auf Auskehrung der von ihm vereinnahmten verdeckten Rückvergütungen aus §§ 675, 667 BGB haben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.09.2009, 31 U 31/09 - juris - a.A. Hadding, ZIP 2008, 529 ff. m.w.N.).
Daraus können die Kläger nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dass die Beklagte verdeckte Rückvergütungen erhalten hat, ist von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen worden. Sie sind dem Vorbringen der Beklagten, auf die von ihr erworbenen Investmentfonds seien keine Ausgabeaufschläge berechnet worden und demzufolge hieraus auch keine (verdeckten) Provisionszahlungen erfolgt, nicht erheblich entgegengetreten.
Dagegen gebühren jedenfalls die - nicht verschwiegenen - Provisionen, die nach dem Willen des Dritten für den Auftragnehmer bestimmt sind, diesem und nicht dem Auftraggeber (vgl. auch Hadding, a.a.O. 538). Dass die Beklagte von Dritten Vertriebsprovisionen erhalten konnte, ergab sich eindeutig aus den von den Klägern unterzeichneten Formularen "Eröffnung von Gemeinschaftskonten/ -depots" und "Kapitalanlage - & Risiko - Check". Nähere Angaben dazu waren, insoweit entscheiden sich die Belehrungspflichten von Anlageberater und Vermögensverwalter im Hinblick auf die Natur der zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisse, nach dem Umständen des Falles nicht erforderlich (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, 1 U 194/08, Urteil vom 23.07.2009 - juris -).
Fundstellen