Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde.

Wert: 3.000,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft F… in Duisburg. Der Antragsteller ist zu 1/2 Eigentümer eines Miteigentumsanteils. Weiterer hälftiger Miteigentümer dieses WEG-Anteils ist der Beteiligte zu 17., F… U…. Sie halten gemeinsam 54,00 Miteigentumsanteile. Auf der Eigentümerversammlung am 25.07.2002 war der Beteiligte zu 17., nicht jedoch der Antragsteller anwesend. Nach § 13 Abs. 4 der Teilungserklärung der WEG ist die Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wohnungseigentümer sowie mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sind.

Im Versammlungsprotokoll (Bl. 15 f. GA) ist festgehalten:

„Die Versammlung war mit 513,00 MEA vertreten und beschlussfähig.”

Zu TOP 4 wurde ein einstimmiger Beschluss über die Instandsetzung der Heizungsanlage gefasst (Bl. 15, 16 GA). Der Antragsteller hat beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären. Er ist der Auffassung, dass die Versammlung nicht beschlussfähig gewesen sei, da der Beteiligte zu 17. nicht stimmberechtigt gewesen sei. Zwischen ihm und dem Beteiligten zu 17. habe keine vorherige Absprache über das Abstimmungsverhalten des Beteiligten zu 17. in der Eigentümerversammlung vorgelegen. Er sei von ihm auch nicht bevollmächtigt worden.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2003 die Verwalterin und den Beteiligten zu 17. angehört. Die Verwalterin hat bekundet, das sie den Beteiligten zu 17 – früher: Antragsgegner zu 16 – zu Beginn der Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass seine Stimme ungültig sei, wenn er keine Vollmacht des Antragstellers habe. Daraufhin habe der Antragsgegner zu 16. darum gebeten, nicht in dieser Eigentümerversammlung abschließend über die Erneuerung der Heizungsanlage auf der Grundlage des von der Verwalterin vorgelegten Angebotes zu entscheiden, sondern weitere Angebote einzuholen. Da sie – die Verwalterin – auf eine schnellstmögliche Entscheidung gedrungen habe, habe der Antragsgegner zu 16. erklärt, er sei grundsätzlich mit einer Erneuerung der Heizungsanlage einverstanden und stimme auch für den Antragsteller mit ab. Sie habe den Antragsgegner zu 16. allerdings nicht gefragt, ob sein Abstimmungsverhalten für den Antragsteller mit diesem zuvor abgestimmt worden sei. Der Beteiligte zu 17. hat angegeben, er habe keine Vollmacht des Antragsgegners gehabt. Er kenne sich mit den Preisen bei der Installation neuer Heizungsanlagen aus eigener Erfahrung recht gut aus und habe deshalb darauf hingewiesen, dass möglicherweise günstigere Angebote eingeholt werden könnten. Zugleich habe er aber auch zum Ausdruck gebracht, dass er eine Entscheidung in der Wohnungseigentümerversammlung mittrage. Hierbei habe er aber nur für sich persönlich und nicht für den Antragsteller gesprochen. Die Verwalterin habe ihn sodann ausdrücklich gefragt, ob er eine Vollmacht für den Antragsteller habe. Dies habe er mit einem deutlichen „nein” beantwortet. Die Verwalterin habe ihm daraufhin gesagt, er müsse eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers nachreichen. Darauf habe er wiederum erklärt, dass er eine solche nachreichen werde, wenn der Antragsteller damit einverstanden sei. Dann sei wie in dem über diese Eigentümerversammlung erstellten Protokoll niedergelegt abgestimmt worden.

Das Landgericht hat daraufhin den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Wohnungseigentümerbeschluss zu TOP 4 für ungültig erklärt.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde machen die Antragsgegner unter anderem geltend, bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit sei davon auszugehen, dass ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft die Bruchteilsgemeinschaft vertritt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, § 27 FGG.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG könnten Wohnungseigentümer, denen das Wohnungseigentum gemeinschaftlich zustehe, ihr nach § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG bestehendes Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Wie die einheitliche Stimmrechtsausübung durch die Wohnungseigentümer zu erfolgen habe, sei in § 25 Abs. 2 WEG nicht geregelt. Dies reichte sich bei einer Bruchteilsgemeinschaft, wie sie hier bestehe, nach den §§ 741 ff. BGB. Die Benennung eines gemeinsamen Vertreters stelle dabei eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 745 Abs. 1 BGB dar mit der Folge, dass dies mehrheitlich zu beschließen sei. Das bedeute vorliegend, dass der Antragsgegner zu 16. nur dann stimmberechtigt gewesen wäre, wenn er zuvor mit dem Antragsteller Einigkeit über das Abstimmungsverhalten erzielt hätte. Andernfalls sei die Versammlung am 25.07.2002 nicht beschlussfähig gewesen. Die Kammer ...

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