Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung des Aussetzungsbetrages und der Bestimmung des fiktiven Unterhaltsanspruchs bei einer Anpassung nach Rechtskraft wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG.
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Mülheim an der Ruhr vom 29.12.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungs-Nr.: 13 ..., aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des AG Mülheim an der Ruhr vom 19.11.2008 (Az.: 24 F 327/04) wird
vom 1.8.2010 bis zum 30.6.2011 i.H.v. 524,73 EUR,
vom 1.7.2011 bis zum 30.6.2012 i.H.v. 529,94 EUR und
ab 1.7.2012 i.H.v. 541,51 EUR
ausgesetzt.
II. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Wert für die Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR
Gründe
I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die weitere Beteiligte (im Folgenden: Ehefrau) haben am 27.8.1971 die Ehe miteinander geschlossen und sind durch das am 19.11.2008 verkündete Urteil des AG Mülheim an der Ruhr (Az.: 24 F 327/04) rechtskräftig voneinander geschieden worden. Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat das AG im Wege des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB a.F.) monatliche Anwartschaften i.H.v. 544,96 EUR und im Wege des erweiterten Splittings (§ 3b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG) monatliche Anwartschaften i.H.v. weiteren 5,34 EUR, jeweils bezogen auf den 31.8.2004, vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Außerdem hat es den Ehemann auf sein Anerkenntnis zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt i.H.v. 898,96 EUR verurteilt.
Auf den am 7.7.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag des Ehemannes hat das AG mit dem am 29.12.2010 erlassenen Beschluss die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin i.H.v. 572,83 EUR ausgesetzt.
Hiergegen richtet sich Beschwerde der Antragsgegnerin, auf die der Senat die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluss vom 2.5.2011 abgeändert und die Kürzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages ausgesetzt hat. Diese Entscheidung ist auf die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin durch Beschluss des BGH vom 21.3.2012 (XII ZB 234/11) unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben worden.
II. Unter Beachtung der Vorgaben des BGH führt die Beschwerde zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
1) Obergrenze für die Aussetzung der Rentenkürzung ist der im Wege des Splittings nach § 1587a Abs. 1 BGB a.F. ausgeglichene Betrag (§ 33 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2 VersAusglG). Der im Wege des Splittings ausgeglichene Betrag (544,96 EUR × 0,925 (Zugangsfaktor))/26,13 EUR = 19,2915 persönliche Entgeltpunkte) entspricht in der Zeit ab August 2010 einer Bruttorente von
19,2915 EP × 27,20 EUR = 524,73 EUR für die Zeit von August 2010 bis Juni 2011,
19,2915 EP × 27,47 EUR = 529,94 EUR für die Zeit von Juli 2011 bis Juni 2012 und
19,2915 EP × 28,07 EUR = 541,51 EUR für die Zeit ab Juli 2011.
2) Die Aussetzungshöhe ist weiter begrenzt durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau, der ohne die Versorgungskürzung bestehen würde (§ 33 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 1 VersAusglG). Weil vorliegend der Ehemann ohne die auf dem Rentensplitting beruhende Kürzung des bei der Antragsgegnerin bestehenden Anrechts mindestens in Höhe der vorstehenden Beträge gegenüber seiner geschiedenen Frau unterhaltspflichtig wäre, ist keine weitere Kürzung vorzunehmen und die Aussetzung in Höhe der vorstehend errechneten Beträge zu beschließen.
a) Die Unterhaltsverpflichtung ist durch Anerkenntnisurteil i.H.v. 898,96 EUR tituliert. Ihre vor vom Ehemann anerkannte Unterhaltsforderung hatte die Ehefrau wie folgt ermittelt:
Arbeitseinkommen Ehemann netto |
1.847 EUR |
zzgl. anteilige Steuererstattung |
386 EUR |
abzgl. Erstattung für eigene Steuernachteile |
87 EUR |
Zwischensumme |
2.146 EUR |
abzgl. berufsbedingte Aufwendungen |
107 EUR |
Zwischensumme |
2.039 EUR |
davon 6/7 |
1.747 EUR |
zzgl. Rente 7/7 |
376 EUR |
zzgl. Wohnvorteil |
7/7 |
360 EUR |
Zwischensumme |
2.483 EUR |
abzgl. Kredit (reduziert) |
92 EUR |
abzgl. Kindesunterhalt Söhne M. und C. (Restbetrag) |
104 EUR |
anrechenbar |
2.287 EUR |
Sich selbst rechnete sie Erwerbseinkünfte von 570 EUR × 6/7 = 489 EUR
(fiktiv) zu und
machte Unterhalt in Höhe der hälftigen Einkommensdifferenz = 1.798 EUR/2 =
(rund) 899 EUR geltend.
Umstände, die auf ein kollusives Zusammenwirken der geschiedenen Eheleute bei der Schaffung dieses Unterhaltstitels hindeuten könnten, sind bereits deshalb nicht ersichtlich, weil bei der Abgabe des Anerkenntnisses das VersAusglG noch nicht in Kraft war und die Unterhaltshöhe für die Frage der damals in § 5 VAHRG geregelten Kürzungsaussetzung noch nicht von Bedeutung war. Vor allem aber entsprach der anerkannte Unterhalt dem Betrag, auf den sich die Ehegatten in einem vorangegangen...