Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 01.06.2016; Aktenzeichen 4 O 81/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 08.6.2016 gegen den Streitwertbeschluss der 4. Zivilkammer des LG Kleve vom 01.6.2016 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 27.6.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist statthaft, §§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG, auch ansonsten zulässig, §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG, aber unbegründet. Die Festsetzung des Streitwertes durch das LG ist nicht zu beanstanden.
I. Die Parteien haben über die Wirksamkeit eines Widerrufs gestritten. Die Kläger haben insofern die Feststellung begehrt, dass der zwischen ihnen und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag vom 17.09./18.09.2008 aufgrund ihres Widerrufs vom 10.12.2014 nicht wirksam zustande gekommen ist.
Das LG hat, nachdem die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben, den Streitwert mit Beschluss vom 04.01.2016 auf 62.000,00 EUR festgesetzt (Bl. 403 GA). Diese Festsetzung hat das LG, nachdem die Kläger hiergegen, insoweit vertreten durch die Rechtsanwälte B aus D, unter dem 05.05.2016 Beschwerde eingelegt hatten, mit welcher sie eine Reduzierung des Streitwertes auf 29.491,00 EUR entsprechend den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen begehrten, mit Abhilfebeschluss vom 01.06.2016 antragsgemäß abgeändert (Bl. 421 GA). Unter dem 08.06.2016 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger aus eigenem Recht gegen den Streitwertbeschluss vom 04.01.2016 Beschwerde eingelegt und eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 117.176,62 EUR begehrt (Bl. 425 ff. GA). Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Kläger hätten bis zur Klageeinreichung einen Gesamtbetrag von 30.257,00 EUR an die Beklagte gezahlt und außerdem sei der Nennwert der als Sicherheit gestellten Grundschuld in Höhe von 86.919,62 EUR zu berücksichtigen. Dem sind die Kläger, wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte B, entgegengetreten. Die Beklagte hat gemeint, der Gegenstandswert sei nach den Ausführungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten zutreffend mit 30.257,00 EUR anzusetzen, die Grundschuld sei jedoch nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Das LG hat der als gegen den aktuellen Streitwertbeschluss gerichtet anzusehenden Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 27.06.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die zulässige Streitwertbeschwerde rechtfertige keine anderweitige Festsetzung des Streitwertes. Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld sei nicht geltend gemacht worden. Der Streitwert sei zutreffend entsprechend den bis zur Erklärung des Widerrufs gezahlten Raten festgesetzt worden.
Dem haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger entgegengehalten, maßgeblich seien für das wirtschaftliche Interesse der Kläger alle Zahlungen im Vertragszeitraum sowie der Wert der gestellten Sicherheiten und zwar unabhängig von den gestellten Anträgen. Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung haben sie sich auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte München vom 06.06.2016 (5 U 4741/15) und Koblenz vom 31.03.2016 (8 W 143/16) bezogen.
II. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 08.06.2015, die, wie das LG in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, als gegen den aktuellen Streitwertbeschluss gerichtet anzusehen ist, bleibt in der Sache erfolglos.
1. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschluss v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 ff.). So liegen die Dinge ungeachtet der den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs nicht entsprechenden Formulierung des Feststellungsantrages der Kläger auch hier, da die Parteien bis zum Abschluss des Vergleichs über die Wirksamkeit des Widerrufs gestritten haben. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger bemisst sich, da dem Darlehensvertrag kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, nach dem Wert der Leistungen, welche die Kläger infolge der Umwandlung des Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen. Da der wirksame Widerruf nach der hier maßgeblichen Rechtslage (§ 495 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) den Verbraucherdarlehensvertrag nur mit Wirkung für die Zukunft umgestaltet, kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH a.a.O.) darauf an, welche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nach § 357 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. ihnen gemäß § 346 Abs. 1 BGB von der Beklagt...