Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 10 O 362/20) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 21.10.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (10 O 362/20) wird als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung bliebt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Rechnungslegung als erster Stufe einer Stufenklage. Die Parteien sind Geschwister und neben einer weiteren Schwester Mitglieder der Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, die im März 2013 verstorben ist.
Wegen des weiteren Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht Duisburg hat den Beklagten zu 1) mit Teilurteil vom 18.11.2022 wie folgt verurteilt:
"Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Erben [...] für den Zeitraum vom 23.10.2009 bis zur Rechtshängigkeit sowie fortlaufend zur gesamten Hand Rechnung zu legen durch eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung des gesamten Vermögens der Erblasserin,
(1) insbesondere der Konten, Depots und Sparbücher der Erblasserin [insgesamt 6 Konten];
(2) die auf Veranlassung der Beklagten zu 1.) und 2.) vorgenommenen Umbuchungen auf nicht näher genannte (eigene) Konten;
(3) über die Verwaltung und Weiter-/ Veräußerung des Grundbesitzes der Erblasserin, insbesondere folgender Immobilien und Grundbesitzungen [insgesamt 7 Grundstücke]
(4) und auch über den Verbleib der daraus erzielten (Kaufpreis-) Erlöse Rechnung zu legen, und zwar insbesondere durch Vorlage
a) sämtlicher Vollmachten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des Vermögens erfolgt sind;
b) sämtlicher Verträge und Nachträge (sowohl Übertragungen wie auch Weiterveräußerungen, und zwar entgeltlich und unentgeltlich) im Rahmen der Veräußerung der ursprünglich, wie vorbezeichnet im Eigentum der Erblasserin stehenden Immobilien, insbesondere auch betreffend die Immobilie X;
c) sämtlicher Kontobelege, die im Zusammenhang mit der (entgeltlichen und unentgeltlichen) Veräußerung der vorbezeichneten Immobilien stehen, einschließlich auch von Rückzahlungen, die in direkter und indirekter Weise zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) erfolgten, insbesondere unter Nachweis geleisteter Hin- und Herzahlungen zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Erblasserin sowie dritten Personen, insbesondere auch der Beklagten zu 2.), der Firma A., deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte 1.) ist."
Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Auskunftsantrag auf erster Stufe, wie vom Landgericht zugesprochen, fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil der dahinterstehende Leistungsanspruch nicht bestehe. Teilweise seien der Klägerin die zugesprochenen Auskünfte bereits bekannt, teilweise sei der Beklagte zu 1 gar nicht in der Lage, sie zu erteilen. Die auf dritter Stufe geltend gemachten Ansprüche seien zudem teilweise unbestimmt und die jeweiligen Anträge in diesem Umfang deshalb unzulässig. Einige der Ansprüche seien im Übrigen verjährt. Der Beklagte ist der Ansicht, eine Stufenklage sei nicht dazu da, für irgendwelche diffus umschriebenen Leistungsansprüche unklarer rechtlicher oder tatsächlicher Genese, die sich vor allem nicht in der Antragsfassung widerspiegelt, den verjährungsrechtlichen "Fuß in die Tür" zu setzen.
Die Klage sei weiter auch unbegründet. Zwischen dem Beklagten zu 1 und der Erblasserin habe lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis bestanden, so dass es an einem Rechtsbindungswillen der Parteien für ein Auftragsverhältnis fehle. Dem zwischen den Parteien am 16.10.2014 geschlossenen Vergleich komme auch im Hinblick auf die zugesprochenen Rechnungslegungspflichten Erlasswirkung zu. Der Anspruch sei im Übrigen jedenfalls teilweise erfüllt. Insgesamt seien die Ansprüche verjährt. Der zugesprochene Anspruch sei in mehrfacher Hinsicht zu weit gefasst. So habe der Beklagte zu 1 nicht das gesamte Vermögen der Erblasserin verwaltet. Auch ein Anspruch auf "fortlaufende" Rechnungslegung bestehe nicht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 28.11.2022 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Duisburg abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zu 1 zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das angegriffene Urteil. Der Beklagte zu 1 habe insbesondere noch keine umfassende Auskunft erteilt, so dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht abschließend beziffern könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat durch Vorsitzendenverfügung vom 05.05.2023 dem Beklagten zu 1 aufgegeben, den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen, § 511 Abs. 3 ZPO, und auf die Möglichkeit einer Berufungsverwerfung durch Beschluss hingewiesen. De...