Verfahrensgang

LG Kleve (Beschluss vom 22.06.1993; Aktenzeichen 4 O 390/91)

 

Tenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22. Juni 1993 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde des Kostenschuldners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluß im Ergebnis zu Recht die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des Landgerichts vom 28. Oktober 1992 in Verbindung mit der Gerichtskostenrechnung der Gerichtskasse Krefeld vom 12. November 1992 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat keine erheblichen Einwendungen gegen die ihm in Rechnung gestellte Kostenschuld vorgebracht für die er als derjenige zu haften hat, dem durch gerichtliche Entscheidung die Verfahrenskosten auferlegt sind, § 54 Ziffer 1 GKG. Er kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf einen Kostenerstattungsanspruch gegen seine Prozeßgegnerin aus einem anderen Rechtsstreit als Grundlage für eine Abtretung, eine Aufrechnung, ein Zurückbehaltungsrecht oder die Ausübung eines sonstigen Gegenrechtes berufen. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Landeskasse gegen ihn keinen auf sie übergegangenen prozessualen oder materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch seiner Prozeßgegnerin geltend macht. Vielmehr ist Grundlage der angefochtenen kostenrechtlichen Inanspruchnahme ein eigenständiger Gebührenanspruch des Anwaltes seiner Prozeßgegnerin, welcher kraft Gesetzes in Höhe von 1.482 DM der Landeskasse zusteht. Soweit die Kostenrechnung im übrigen Verfahrens- und Urteilsgebühren gemäß Nr. 1010 und Nr. 1016 KV-GKG sowie Schreib- und Zustellauslagen zum Gegenstand hat, kann der Kostenschuldner ohnehin nicht gegen seine Inanspruchnahme in der Person seiner Prozeßgegnerin begründete Einwendungen geltend machen.

Das Landgericht hat der Prozeßgegnerin des Beschwerdeführers durch Beschluß vom 17. März 1992 uneingeschränkt Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus K.-L. bewilligt. Diese Beiordnung hatte zur Folge, daß der Prozeßbevollmächtigte einen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch unmittelbar gegen die Landeskasse erwarb, den er mit seiner Kostennote vom 17. März 1992 gemäß § 127 BRAGO zur Ausgleichung angemeldet hat. Das Landgericht hat durch eine Kostenfestsetzung vom 2. April 1992 antragsgemäß die dem beigeordneten Anwalt zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.482 DM festgesetzt. Dieser Betrag ist anschließend an ihn zur Auszahlung gelangt. Dies hatte zur Folge, daß der dem Anwalt wegen seiner Vergütung zustehender Anspruch gegen den ersatzpflichtigen Gegner auf die Landeskasse überging (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO).

Der Beschwerdeführer ist ersatzpflichtiger Gegner im Sinne dieser Vorschrift, denn nach dem rechtskräftigen Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30. April 1992 hat der die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach § 126 Abs. 1 ZPO ist ein für die Prozeßkostenhilfe – Partei bestellter Rechtsanwalt berechtigt, seine Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Da insoweit nunmehr die Landeskasse Beitreibunsberechtigte ist, hat in den angefochtenen Kostenansatz zu Recht die an den Anwalt der Prozeßgegnerin des Beschwerdeführers in Höhe von 1.482 DM gezahlte Vergütung Eingang gefunden. Gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der Kostenschuldner gegen seine Inanspruchnahme keine Einrede erheben, die in der Person seiner durch Prozeßkostenhilfe unterstützten Prozeßgegnerin begründet ist. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung sind alle Einwendungen des Gegners gegenüber dem Anwalt, mit denen er aus den Rechtsbeziehungen zum Hilfsbedürftigen das Erloschen des Kostenerstattungsanspruchs geltend macht, unzulässig. Dazu zahlen Zahlungen an den Hilfsbedürftigen, Verzicht, Erlaßvertrag mit ihm, Aufrechnung mit einer Gegenforderung durch oder gegen die hilfsbedürftige Partei. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenforderung früher fällig war oder tituliert ist. Der Einredeausschluß gilt nach Übergang gemäß § 130 BRAGO auch zugunsten der Landeskasse (Zoller/Philippi, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl., § 126, Randnr. 25 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, u.a. BGH Rpfleger 1991, 26). Zulässig ist nach § 126 Abs. 2 Satz 2 ZPO lediglich die Aufrechnung bezüglich solcher Kosten, die vom Hilfsbedürftigen dem Gegner nach der im selben Rechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung zu erstatten sind, also nicht etwa die Kosten eines anderen Rechtsstreits (Zoller/Philippi, a.a.O., Randnr. 26 mit Hinweis auf OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 420). Da sich der Beschwerdeführer jedoch auf eine Forderung gegen seine Prozeßgegnerin aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses aus einem anderen Rechtsstreit beruft, bleibt es bei dem gesetzlichen Einredeausschluß nach § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1411107

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