Leitsatz (amtlich)
Zum - u.A. mangels Darlegung eines Restitutionsanspruchs zu verneinenden - Recht eines eingetragenen Voreigentümers auf Einsicht in das Grundbuch (hier hatten die ursprünglich als Voreigentümer eingetragenen Eltern ihrem Sohn, dem Antragsteller, ein Grundstück übertragen, das der nach dem Tode seiner Ehefrau und Rückübertragung als Eigentümer eingetragene Vater an einen nunmehr als Eigentümer gebuchten Dritten veräußert hat).
Normenkette
GBO § 12 Abs. 1 S. 1, § 12c Abs. 4 S. 2, § 71; BGB § 1924 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Erkelenz (Beschluss vom 22.06.2015; Aktenzeichen KE-745-49) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000 EUR
Gründe
I. Am 21.05.2015 hat der Beteiligte die Erteilung eines vollständigen unbeglaubigten Grundbuchauszuges begehrt.
Er war am 04.12.1984 als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks eingetragen worden auf Grund der Auflassung der Voreigentümer, seinen Eltern, gemäß Grundstücksübertragungsvertrag vom 26.10.1984 (UR-Nr. 187/1984, Notar R. in Bielefeld).
In der Folgezeit wurde das Grundstück mit diversen Grundpfandrechten belastet und im Jahr 1996 das Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet.
Durch Versäumnisurteil des LG Mönchengladbach vom 20.08.1998 - 6 O 229/98 - wurde der Beteiligte verurteilt, das vorbenannte Grundstück an seinen Vater zurückzuübertragen. Durch notarielle Erklärung vom 16.11.1998 - UR-Nr. 1639/199, Notar G. W., Erkelenz - nahm der Vater des Beteiligten die Auflassung an und beantragte die Eintragung im Grundbuch. Der Vater des Beteiligten wurde am 04.01.1999 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Das Grundstück wurde sodann im Jahre 2001 rechtsgeschäftlich an den neuen Eigentümer übertragen.
Die Eltern des Beteiligten hatten sich - nach einem handschriftlichen Vermerk der Rechtspflegerin über den Inhalt der beigezogenen Nachlassakten (GA 104) - gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des Beteiligten wurde später aufgehoben. Der Beteiligte hat noch eine Schwester.
Der Beteiligte hat geltend gemacht, dass er ehemaliger Eigentümer des Grundstücks sei. Das Versäumnisurteil des LG Mönchengladbach vom 20.08.1998 verhalte sich nicht zu von ihm getätigten Aufwendungen, die auch in der Urkunde vom 26.10.1984 erwähnt seien, und sonstige erbrechtliche Verfügungen. Hinsichtlich der Nachlassvorgänge zu 11 IV 218/95 (richtig wohl 11 IV 218/96) beantrage er die Vermittlung eines Aktenduplikats.
Durch Beschluss vom 22.06.2015 hat das AG (Rechtspfleger) den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, der Beteiligte habe das erforderliche Interessen nicht dargelegt. Soweit der Beteiligte die erfolgte Rückübertragung auf seinen Vater nicht anerkenne, lasse sich nicht erkennen, dass etwaige Ansprüche des Beteiligten aus der Rückabwicklung sich auch gegen den derzeit eingetragenen Eigentümer richten könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 25.06.2015, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er beanstandet ferner, dass die Nachlassvorgänge bezüglich seiner Mutter nicht berücksichtigt worden seien. Mit Rücksicht darauf, dass er seinerzeit das Grundstück von beiden Eltern übertragen bekommen habe, habe er ein Rechtsschutzinteresse daran, die Details aller folgenden Verfügungen zur Kenntnis zu erhalten. Es sei zu klären, ob eine Rückübertragung allein auf seien Vater zutreffend und "ohne" Erbschein bzw. ohne Erbverzicht der Kinder seiner Mutter möglich gewesen sei.
Das AG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 14.07.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.1. Die gemäß §§ 12c Abs. 4 Satz 2, 71 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (Senat, FGPrax 2014, 151; ZEV 2011, 44; KG Berlin, NJW-RR 2004, 943 f.; OLG München FamRZ 2013, 1070; Demharter, GBO, 28. Auflage, § 12 Rn. 7 ff.; Wilsch in BeckOK-GBO Stand: 01.01.2015 § 12 Rn. 1, 2). § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Senat, FGPrax 2014, 151 f.; OLG München, a.a.O.; KG NJW 2002, 223 ff.; KG NJW-RR 2004, 1316 ff.). In Zweifelsfällen i...