Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 20.04.1994; Aktenzeichen 25 AktE 1/93) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 1994 (25 AktE 1/93) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gesellschaft.
Tatbestand
A:
Unter dem 22. März 1993 erstellte der Antragsgegner eine Darstellung von „Rationalisierungsmaßnahmen zur Wiedergewinnung der Leistungsfähigkeit und damit der Sicherung der Arbeitsplätze”. Darauf basierend teilte er dem Antragsteller mit Schreiben vom 31.03.1993 mit, daß nach seiner Auffassung die Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat der Genossenschaft auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen seien. Der Antragsteller seinerseits hatte bereits in der Sitzung vom 22.03.1993 beschlossen, in einem Verfahren gemäß § 98 AktG feststellen zu lassen, daß der Gesamtbetriebsrat nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 04.05.1976 (MitbestG) zu bilden sei. Hierzu hat er vorgetragen, die M. K./W. e.G. habe auch in Zukunft deutlich mehr als 2000 Arbeitnehmer.
Er hat beantragt
festzustellen, daß der bei der Antragsgegnerin zu bildende Aufsichtsrat nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 04.05.1976 zu bilden ist.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und mit Schriftsatz vom 16.06.1993 vorgetragen, bis Ende 1993, spätestens bis zum 31.03.1994 seien von ihm im einzelnen dargelegte Rationalisierungsmaßnahmen zum Abschluß gebracht; alsdann beschäftige die Genossenschaft nachhaltig weniger als 2000 Mitarbeiter. Hierzu hat er auf den Vorstandsbeschluß vom 09.06.1993 verwiesen, der die Umsetzung des – geänderten – Rationalisierungsprogramms vom 22.03.1993 bis spätestens zum 31.12.1993 vorsieht. Mit Schriftsatz vom 15.03.1994 hat der Antragsgegner sodann mitgeteilt, etwa die Hälfte der geplanten Rationalisierungsmaßnahmen sei bislang durchgeführt. Eine von ihm vorgelegte Aufstellung über „personelle Auswirkungen” sieht eine Reduzierung der Beschäftigtenzahl bis einschließlich des zweiten Quartals 1994 auf 1916 vor.
Das Landgericht hat dem Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 20.04.1994 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsgegner müsse sich an seiner ursprünglichen Prognose, die Beschäftigtenzahl von 2000 werde bis zum 31.03.1994 unterschritten sein, festhalten lassen. Die spätere Entwicklung im Jahre 1994 könne keine Berücksichtigung finden, weil es bei Zugrundelegung der Fristen des § 97 Abs. 2 AktG unzulässig sei, die Referenzperiode auf mehr als zwölf Monate zu erstrecken.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher dieser unter Ergänzung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Zurückweisung des Antrages begehrt. Er rügt, daß nicht sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats durch das Landgericht ordnungsgemäß angehört worden seien. In der Sache hält er die Bemessung der Referenzperiode durch das Landgericht für unvertretbar. Diese sei vielmehr mit bis zu zwei Jahren anzusetzen. Innerhalb dieser Frist falle der Personalbestand der Genossenschaft auf weniger als 2000 Beschäftigte.
Er beantragt,
den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf aufzuheben und den Antrag vom 29.04.1993 zurückzuweisen.
Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Er tritt dem landgerichtlichen Beschluß, insbesondere hinsichtlich der Bemessung des Prognosezeitraums, bei und trägt vor, die Beschäftigtenzahl der Genossenschaft liege nach wie vor über 2000.
Entscheidungsgründe
B:
Die gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 AktG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Zwar enthält die Vorentscheidung eine Verletzung des Gesetzes; sie erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig, §§ 99 Abs. 3 Satz 3 AktG, 563 ZPO entsprechend (vgl.: Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 13.Aufl., § 27 Rdnr. 64).
I.
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Ein solcher Einwand kann im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur Berücksichtigung finden, wenn dem Beschwerdeführer in der Vorinstanz rechtliches Gehör nicht gewährt worden ist, nicht hingegen, wenn ein Beteiligter betroffen ist, der keine Rechtsbeschwerde eingelegt hat (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 12 Rdnr. 153 mit Rechtsprechungsnachweisen). Letzteres ist hier der Fall. Die – allenfalls insoweit betroffenen – Aufsichtsratsmitglieder haben den landgerichtlichen Beschluß nicht angefochten.
II.
Die landgerichtliche Entscheidung verletzt allerdings § 1 Abs. 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz. Hiernach finden die Vorschriften des MitbestG nur auf solche Unternehmen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG bezeichneten Art Anwendung, die in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Im Rahmen der insoweit zu treffenden Feststellungen ist eine Prognose über die Entwicklung der Beschäftigtenzahl anzust...