Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.08.2016 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18.07.2016, Az. BK4-14-049, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes mit Sitz in A. Der ihrem Netz vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber T GmbH traf auf Grundlage des Netzentwicklungsplans die Entscheidung, die bestehende Höchstspannungsleitung B teilweise bzw. ganz stillzulegen. Um die Stromversorgung in der Region A weiterhin zu gewährleisten, plante die Beschwerdeführerin eine alternative Anbindung ihres Verteilernetzes an das Übertragungsnetz der T GmbH. Hierzu waren die Errichtung einer Trasse an die von der T GmbH betriebene 380 kV Leitung, die Errichtung eines neuen Umspannwerks sowie der Einsatz weiterer Betriebsmittel der Umspannebene Höchstspannung/Hochspannung sowie der Höchstspannungsebene erforderlich. In mit der T GmbH geführten Gesprächen vertrat die Übertragungsnetzbetreiberin die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin auch die zur Anbindung des Hochspannungsnetzes an die Höchstspannungsleitung notwendigen Betriebsmittel der Höchstspannungsebene sowie der Umspannebene Höchstspannung/Hochspannung selbst errichten müsse. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Maßnahme beliefen sich insgesamt auf ... Euro. Die erstmalige Aktivierung war für das Jahr 2015 und die vollständige Inbetriebnahme für das Jahr 2016 geplant.
Mit Schreiben vom 31.03.2014 (Bl. 1-18 VV) beantragte die Beschwerdeführerin daher bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung der Investitionsmaßnahme "Neuerrichtung eines 380/110 kV Umspannwerks in S" gemäß § 23 Abs. 7 ARegV und konkretisierte diesen Antrag auf Nachfrage der Bundesnetzagentur noch einmal mit Schreiben vom 06.08.2015 (Bl. 43-80 VV). Gegenstand des Antrags waren die folgenden Maßnahmen:
Nr. Anlagengut AHK Euro
1 110 kV Schaltanlage UW ...
2 Freileitungsanschluss UW ...
3 380/110 kV Umspanner UW ...
4 380/110 kV Schaltfeld UW ...
5 110 kV Kabel SDH - Umspanner ...
6 Gebäude, Trafowagen, Wege, etc. ...
In einem Telefongespräch am 01.09.2015 erörterten die Beteiligten noch einmal die Frage der Genehmigungsfähigkeit der in dem Antrag angesetzten Investitionen in der Höchstspannungsebene sowie der Umspannebene Höchstspannung/Hochspannung. In diesem Gespräch wies die Beschwerdeführerin die Bundesnetzagentur auch darauf hin, dass die Errichtung von Betriebsmitteln der Höchstspannungsebene sowie der Umspannebene Höchstspannung/Hochspannung von der T GmbH abgelehnt worden sei. Nach Anhörung der Beschwerdeführerin genehmigte die Bundesnetzagentur die Investitionsmaßnahme mit Beschluss vom 18.07.2016 (Anlage BF 2) indessen nur, soweit Betriebsmittel in der Hochspannungsebene betroffen sind, und lehnte sie im Übrigen, soweit die Errichtung von Betriebsmitteln in der Höchstspannungsebene und der Umspannebene Höchstspannung/Umspannung erfolgen soll (laufende Ziffern 2, 3 und Teile der Nr. 4 und Nr. 6, die nicht der 380-kV-Ebene und der Umspannebene Hochspannung/Höchstspannung zuzuordnen sind), ab. Hierzu führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe hinreichend nachgewiesen, dass es sich bei der dem Antrag zu Grunde liegenden Investitionsmaßnahme um eine Umstrukturierungsinvestition handele. Die Maßnahme erfülle indes für die Teilmaßnahmen, bei denen es sich um Investitionen in die Höchstspannungsebene und die Umspannung zwischen Höchstspannungsebene und Hochspannungsebene handele, nicht die Voraussetzungen einer Investition in die Hochspannungsebene. Dies betreffe den 380 kV Freileitungsanschluss an das UW und die Umspanner 380/110 kV bzw. 220/110 kV einschließlich der Umspannebene zuzuordnender Transformatorenschaltfelder. Soweit Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke Gegenstand des Antrags seien, sei ausgehend von den jeweiligen Tagesneuwerten der Primärtechnik der gesamten Umspannanlage ein anlagenspezifischer Wertschlüssel zu bilden. Hierzu seien bezogen auf das konkrete Umspannwerk die Kosten der primärtechnischen Betriebsmittel, die der Hochspannungsebene zuzuordnen seien, zu den primärtechnischen Gesamtkosten der gesamten Umspannanlage ins Verhältnis zu setzen. Der so ermittelte relative Anteil in Form des anlagenspezifischen Werteschlüssels bestimme sodann den anteilig der Hochspannungsebene zuzurechnenden Anteil an Gebäuden, Grundstücken und Sekundärtechnik.
Gegen die Teilablehnung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, die streitgegenständliche Entscheidung sei rechtswidrig, soweit Teilmaßnahmen, die der Höchstspannungsebene sowie der Umspannung zwischen Höchstspannung und Hochspannung zuzuordnen seien, abgelehnt worden seien. Die Genehmigungsfähigkeit der abgelehnten Teilmaßnahme folge aus einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV. D...