Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 26. Juli 201 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 240 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge - jedenfalls vorläufig - Erfolg.

II.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Senatszuschrift vom 12. November 2018 folgendes ausgeführt:

"Das Urteil kann keinen Bestand haben. Die Beweiswürdigung zur Identifizierung des Betroffenen, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, als Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeugs erweist sich als lückenhaft. Zwar ist die Würdigung der erhobenen Beweise gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 261 StPO allein Sache des Bußgeldrichters, dessen ureigenste Aufgabe es ist, sich eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Betroffene in verwertbarer Weise einen Bußgeldtatbestand verwirklicht hat oder nicht. Nur er kann feststellen, ob der in der Hauptverhandlung erschienene Betroffene mit der auf einem Messfoto abgebildeten Person identisch ist. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt. Die Urteilsgründe müssen aber so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Mai 2013-IV-2 RBs 42/13). Ausreichend ist es hierfür, dass in den Urteilsgründen auf die in der Akte befindlichen Fotos gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, wodurch die Fotos zum Bestandteil der Urteilsgründe werden und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob sie als Grundlage einer Identifizierung uneingeschränkt tauglich sind, selbst in Augenschein genommen werden können (zu vgl. Beschluss des Senats vom 18. Juli 2013 -IV-3 RBs 67/13). Von dieser Möglichkeit hat die Tatrichterin jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich ausgeführt, dass Gericht schließe sich dem Sachverständigen an, wonach das Messfoto (BI. 4 der Akten) sehr wahrscheinlich den Betroffenen zeige, während die auf BI. 64 f. der Akten zu sehende Person höchstwahrscheinlich nicht identisch mit der Person auf dem Messfoto sei. Welche Qualität die Fotos haben, wie der Betroffene aussieht, ob er auf den Fotos BI. 64 f. d. Akte links oder rechts zu sehen ist, teilt das Gericht nicht mit. Mangels deutlicher und zweifelsfreier lnbezugnahme der Lichtbilder, sind diese auch nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Das Rechtbeschwerdegericht kann sie daher nicht aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Lichtbilder als Grundlage einer Identifizierung tauglich sind (zu vgl. Beschluss des Senats a.a.O.)"

Dem tritt der Senat bei.

Wegen der lückenhaften Urteilsfeststellungen ist über die Sache insgesamt neu zu befinden. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Verweisung an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13042263

DAR 2019, 215

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