Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwer des zur Erteilung von Auskünften über ein zu einem Nachlass gehörendes Konto verurteilten Beklagten bemisst sich nach dem Aufwand, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft voraussichtlich erfordert.
2. Der Zeitaufwand des Pflichtigen kann entsprechend den Regelungen für Zeugen in § 22 JVEG bewertet werden.
Normenkette
BGB §§ 259-260, 666; ZPO § 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.8.2010 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des LG Wuppertal wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 600,- festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist Mitglied einer Erbengemeinschaft betreffend das Vermögen der im Juli 2007 verstorbenen V. B. (im Folgenden: Erblasserin). Die Beklagte ist Enkelin der Erblasserin und nahm im Rahmen einer Kontovollmacht Abhebungen und Überweisungen vom Konto der Erblasserin (Nr. 7993870698 bei der X. AG) vor. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskunft über die Verwendung der Gelder, erforderlichenfalls eidesstattliche Versicherung ihrer Angaben und Zahlung eines noch unbestimmten Betrags in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des am 27.8.2010 verkündeten Teilurteils des LG Wuppertal Bezug genommen. Darin wurde die Beklagte verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft Auskunft darüber zu erteilen, welcher Verwendung sie die von dem Konto der Erblasserin in der Zeit vom 16.1.2001 bis 11.6.2007 abgehobenen Beträge zugeführt hat.
Gegen das der Beklagten am 6.9.zugestellte Urteil legte diese mit einem am 29.9.2010 beim OLG eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 2.11.2010 begründete die Beklagte ihre Berufung fristgerecht.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sowie des Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung ihrer Angaben abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 10.2.2011 darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von EUR 600,- nicht übersteigen dürfte und die Berufung dann unzulässig wäre. Auf diesen Hinweis hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.2.2011 vorgetragen, worauf verwiesen wird.
II. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10.2.2011.
1. In diesem Beschluss hat der Senat folgendes ausgeführt:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen eine Verurteilung zur Erteilung von Auskünften. Sie wurde durch Urteil des LG Wuppertal vom 27.8.2010 dazu verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft B., bestehend aus dem Kläger, Frau G. und Frau G., Auskunft darüber zu erteilen, welcher Verwendung sie die von ihr von dem Konto der Verstorbenen, Frau V. B., bei der X-Bank, Konto-Nr. 799 387 0698 in der Zeit vom 16.1.2001 bis 11.06. 2007 abgehobenen Beträge zugeführt hat.
Der Wert des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung eines Beklagten zur Erteilung von Auskünften bemisst sich nach seinem Interesse, die geforderte Auskunft nicht leisten zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses des Beklagten kommt es dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung einer geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschl. v. 24.11.1994, GSZ 1/94 und vom 10.3.2010 - IV ZR 255/08, jeweils zitiert aus juris). Hierbei kann der eigene Zeitaufwand des Pflichtigen entsprechend den Regelungen für Zeugen in § 22 JVEG bewertet werden, woraus sich maximal EUR 17,- pro Stunde ergeben (BGH, Beschl. v. 10.3.2010 - IV ZR 255/08; s. auch Beschlüsse des Senats vom 29.7.2010, I-24 U 4/10 und vom 21.9.2010, I-24 U 10/10). Dagegen können Kosten für die Hinzuziehung von Hilfspersonen nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist. Dies kommt indes nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurück liegende Zeiträume (BGH, Beschl. v. 22.4.2009 - XII ZB 49/07 und vom 14.1.2009 - XII ZB 146/08, jeweils zitiert aus juris).
Unter Heranziehung der genannten Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten durch die gebotene Auskunftserteilung ein Zeitaufwand von mehr als 35,5 Arbeitsstunden entstehen wird. Nur dies entspräche aber einem Betrag, der die Berufungssumme von EUR 600,- übersteigen würde (35,5 x EUR 17,- = EUR 603,50). Denn nach den eigenen Angaben der Beklagten besitzt sie keinerlei Belege über die Verwendung der vom Konto der Verstorbenen im streitgegenständlichen Zeitraum abgehobenen Beträge. Sie wird also hinsichtlich der Barg...