Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung derzulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um48 km/h zu einer Geldbuße von 280 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, die sich auf Verfahrensrügen und die Sachrüge stützt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
1.
Soweit der Betroffene mit der insoweit wohl noch in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge zunächst vorbringt, das Gericht habe entgegen seines zu Protokoll genommenen Widerspruchs die Messergebnisse des hier gegenständlichen Traffistar S 350 Messgeräts verwertet, verletzt ihn dieses Vorgehen nicht in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren. Namentlich ist sein Anspruch auf effektive Verteidigung nicht in durchgreifender Weise berührt.
Mit der soweit insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. KG Berlin BeckRS 2019, 26469; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 20646; OLG Köln BeckRS 2019, 23786; OLG Stuttgart DAR 2019, 697, OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28177; BayObLG VRR 2020, 17; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 29) und entgegen der nicht bindenden Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 (NJW 2019, 2456) geht der Senat davon aus, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen mit standardisierten Messverfahren nicht von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten durch den von der Messung Betroffenen abhängt. Zwar umfasst das aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art.1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK abgeleitete Grundrecht auf ein faires Verfahren - so zu Recht der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (a.a.O.) - auch das Recht auf eine wirksame Verteidigung (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. b) und c) MRK; zu den einzelnen konkreten Anforderungen an eine wirksamen Verteidigung bspw. Karlsruher Kommentar-Lohse/Jakobs, 8. Aufl. 2019, StPO, Art. 6 MRK Rn. 90 ff.), wozu gehört, sich - gegebenenfalls konfrontativ - mit den von Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden aufgeführten Beweismitteln auseinandersetzen, weshalb der Betroffene in einem Straf- und Bußgeldverfahren auch die Möglichkeit haben muss, die tatsächlichen Grundlagen des Tatvorwurfs auf ihr Vorliegen und ihre Validität prüfen zu dürfen. Dieses Recht wird jedoch durch die hier gegenständliche Messmethode nicht in relevanter Weise beeinträchtigt, insbesondere folgt hieraus nicht das Erfordernis des Vorhaltens von Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessungen.
Bei den Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Traffistar S 350 handelt es sich um ein solches standardisiertes Messverfahren (vgl. BayObLG, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 22.1.2019 - 21 Ss OWi 251/18 (B) -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 9.3.2017 - 5 RBs 29/17 -, juris). Dies und die "bundesrechtlich vorgegeben(en ...) Grundsätze der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...)" werden durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (a.a.O.) auch nicht in Frage gestellt.
Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGHSt 43, 277). Abweichend von den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (a.a.O.) hat der Bundesgerichtshof den Begriff des standardisierten Messverfahrens sowie die herabgesetzten Anforderungen an den Umfang der zu treffenden Feststellungen und die tatrichterlichen Urteilsgründe bei Verwendung eines solchen in zwei Entscheidungen konturiert (BGH, a.a.O.; BGHSt 39, 291), denen jeweils Fälle zugrunde lagen, in denen Rohmessdaten nach dem konkreten Messvorgang gerade nicht zur Verfügung standen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch die daran anknüpfende der Oberlandesgerichte zum standardisierten Messverfahren setzt eine datenbasierte jederzeitige nachträgliche Überprüfbarkeit der gewonnenen Messergebnisse als Bedingung für eine Beweisverwertung damit nicht voraus. Sie verlangt lediglich, dass sich der Tatrichter von dem ordnungsgemäßen Einsatz eines solchen Messgerätes überzeugt; eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Messergebnisses ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.
Das darin zum Ausdruck kommende Vertrauen in die Verlässlichkeit amtlicher Messungen mit standardisierten Messverfahren findet seine Rechtfertigung im gesetzlichen Messwesen, das die Messrichtigkeit und -beständigk...