Normenkette
ZPO §§ 91, 104
Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Teilkostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Düsseldorf vom 7.11.2001 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des LG Düsseldorf vom 10.6.1999 sind von der Beklagten 54.430 DM (27.829,62 Euro) nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 10.9.2001 bis zum 30.9.2001 und Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 1.10.2001 an die Klägerin zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG zulässig.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 100 DM. Gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO ist vorliegend § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden. Denn der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.11.2001 ist der Geschäftsstelle vor dem 1.1.2002 übergeben worden.
Die Klägerin begehrt mit ihrem Rechtsmittel für die Zeit ab dem 1.10.2001 einen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dieser Satz belief sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin auf 3,62 %, so dass sich ein Zinssatz von 8,62 % ergibt. Die Differenz zwischen dem von der Rechtspflegerin angesetzten Satz von 4 Prozent und dem von der Klägerin geltend gemachten Zinssatz beläuft sich mithin auf 4,62 %. Allein für den Monat Oktober 2001 ergibt sich daher ausgehend von dem festsetzten Betrag von 54.430 DM eine Zinssumme von 209,55 DM.
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war teilweise dahin gehend abzuändern, dass der Betrag von 54.430 DM zwar – wie geschehen – für die Zeit seit dem Eingang des Festsetzungsantrages am 10.9.2001 bis zum 30.9.2001 mit 4 % zu verzinsen ist. Ab dem 1.10.2001 schuldet die Beklagte indes entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Durch Art. 2 Nr. 13 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO – RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) ist § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO dahin gehend geändert worden, dass die festgesetzten Kosten nicht mehr mit 4 vom Hundert, sondern mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 zu verzinsen sind. Diese Änderung ist nach Maßgabe des Art. 53 Nr. 1 ZPO-RG am 1.10.2001 in Kraft getreten, also nach Eingang des Kostenfestsetzungsantrages der Klägerin am 10.9.2001 und vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 7.11.2001.
Das ZPO-RG enthält im Hinblick auf die Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO keine Übergangsregelung, vielmehr ist diese uneingeschränkt am 1.10.2001 in Kraft getreten. Für das Prozessrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass dann, wenn – wie hier – keine Übergangsregelungen bestehen, Änderungen auch für schwebende Verfahren gelten, die noch nicht abgeschlossen sind (BGH v. 28.2.1991 – III ZR 53/90, BGHZ 114, 1 [3] = MDR 1991, 792; OLG Düsseldorf v. 19.12.2000 – 21 U 38/00, OLGReport Düsseldorf 2001, 109 = NJW-RR 2001, 882; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, Einleitung III Rz. 78; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, Einleitung Rz. 104).
Vorliegend war das Kostenfestsetzungsverfahren zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung anhängig, es war noch nicht abgeschlossen. Folglich ist die n.F. des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens am 1.10.2001 anzuwenden (so auch OLG München JurBüro 2002, 317 = RPfleger 2002, 280). Der höhere Zinssatz gilt demgemäß ausschließlich für den Teilzeitraum ab dem 1.10.2001 (vgl. insoweit auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 104 Rz. 24). Die geänderte Fassung gilt in allen nach dem In-Kraft-Treten anhängigen oder danach beantragten Kostenfestsetzungsverfahren. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG München (OLG München JurBüro 2002, 317 = RPfleger 2002, 280) an. Die Neufassung gilt auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung vor dem 1.10.2001 erlassen worden ist und der Kostenfestsetzungsantrag ebenfalls vorher bei Gericht eingegangen ist. Eine andere Sichtweise wird den oben dargestellten Grundsätzen nicht gerecht.
Eine entspr. Anwendung des Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB scheidet aus. Nach dieser Übergangsbestimmung ist die seit dem 1.5.2000 geltende Fassung des § 288 Abs. 1 S. 1 BGB – Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen auf 5 % über dem Basiszinssatz – auf Forderungen beschränkt, die nach dem 1.5.2000 fällig geworden sind. Es handelt sich insoweit um eine ausschließlich materiell-rechtliche Regelung, der keinerlei Bedeutung für eine Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften zukommt (so auch OLG München JurBüro 2002, 317 = RPfleger 2002, 280).
Der Umstand, dass § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO unverändert den Tag des Eingangs des Festset...