Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 (30) II 83/84 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 240/88) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise dahin abgeändert, daß dem Beteiligten zu 15 aufgegeben wird, an die Beteiligten zu 1 bis 14 zu Händen des Verwalters 674,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juni 1984 zu zahlen.
Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller Rechtszüge tragen die Beteiligten zu 1 bis 14 nach einem Wert von 7.711,12 DM zu 91 % und der Beteiligte zu 15 zu 9 %.
Die Beteiligten zu 1 bis 14 haben die dem Beteiligten zu 15 notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten des erneuten dritten Rechtszuges zu 91 % zu erstatten. Im übrigen wird eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.
Beschwerdewert: 7.711,12 DM, davon Wert des zurückgewiesenen Teils der weiteren Beschwerde: 7.036,30 DM.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts D. vom 21. November 1986 (Bl. 289 – 297 GA), des Landgerichts D. vom 3. November 1987 (Bl. 456 – 467 GA), des Senats vom 2. März 1988 (Bl. 498 – 505 GA) sowie auf den angefochtenen Beschluß des Landgerichts vom 10. August 1988 (Bl. 618 – 620 GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat das Verfahren, soweit die Antragsteller beantragen, dem Antragsgegner aufzugeben, an die Beteiligten zu 1 bis 14 zu Händen des Verwalters insgesamt 8.717,23 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Antragsschriften zu zahlen, abgetrennt und die Sache von Amts wegen an das Prozeßgericht – Landgericht D. – abgegeben. Im übrigen ist der Antrag der Beteiligten zu 1 bis 14, dem Antragsgegner aufzugeben, an die Beteiligten zu 1 bis 14 zu Händen des Verwalters insgesamt weitere 7.711,12 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Antragsschriften zu zahlen, durch den Beschluß vom 10. August 1988, der den Antragstellern am 19. August 1988 zugestellt worden ist, zurückgewiesen worden.
Gegen diese Zurückweisung richtet sich die durch anwaltlich unterzeichneten Schriftsatz vom 1. September 1988 eingelegte und am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, die mit den Schriftsätzen vom 8. September, 26. September, 29. September und 7. Oktober 1988 begründet worden ist. Die Antragsteller verlangen von dem Antragsgegner weiterhin die Bezahlung angeblich rückständigen Wohngeldes für das Jahr 1983 im Betrage von 674,82 DM sowie Zahlung angeblich während seiner Besitzzeit beschlossener Sonderumlagen betreffend die Dachterrassen im Betrage von 5.187 DM, die Heizungsanlage im Betrage von 1.003 DM, eine Wärmerückgewinnungsanlage im Betrage von 846,30 DM, mithin insgesamt 7.711,12 DM.
Die Antragsteller beantragen,
den angefochtenen Beschluß teilweise aufzuheben und dem Antragsgegner aufzugeben, an die Beteiligten zu 1 bis 14 zu Händen des Verwalters 7.711,12 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Antragsschriften zu zahlen.
Der Antragsgegner ist diesem Antrag mit den Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19. September und 4. Oktober 1988 entgegengetreten.
Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber nur zum geringen Teil begründet. Die auf zulässige Erstbeschwerden ergangene angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO) nicht stand, soweit die das rückständige Wohngeld für das Jahr 1983 betreffende Forderung der Antragsteller zurückgewiesen worden ist. Im übrigen läßt der angefochtene Beschluß aber keinen Rechtsfehler erkennen.
1.
Der Antragsgegner schuldet der Eigentümergemeinschaft für das Jahr 1983 restliches Wohngeld in Höhe von 674,82 DM. Er hat auf die beschlossenen Wohngeldvorauszahlungen von monatlich 601 DM einen Betrag von 681,22 DM zuwenig gezahlt. Unter Berücksichtigung eines Wohngeld-Guthabens aus dem Jahre 1984 von 6,40 DM ergibt sich der nunmehr zugesprochene Betrag.
Die Tatsache, daß der Antragsgegner am 10. Oktober 1984 aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, steht dieser Zahlungspflicht nicht entgegen. Entscheidend ist, daß der Wirtschaftsplan für das Jahr 1983 in der Eigentümerversammlung vom 22. März 1983 unter TOP 4 einstimmig beschlossen worden ist (Bl. 535/538 GA) und daß dadurch die Zahlungspflicht im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander begründet und der Anspruch gegen den jeweiligen Wohnungseigentümer fällig geworden ist. In dem tragenden Teil des früheren Aufhebungsbeschlusses des Senats vom 2. März 1988 (3 Wx 496/87) ist ausgeführt, daß sich der ausgeschiedene Wohnungseigentümer, soweit sich die beschlossenen Vorschußzahlungen nicht aufgrund der späteren Jahresabrechnungen als überhöht erweisen – was vorliegend nicht der Fall ist –, seiner Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Vorschüsse nicht unter Hinweis auf die erst nach seinem Ausscheiden gefaßten Genehmigungsbeschlüsse gemäß § 28 Abs. 5 WEG entziehen kann (Bl. 503 GA). Hie...