Leitsatz (amtlich)
Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV, der Fassung der in Anlage 2 enthaltenen Formeln sowie aus der Systematik und der ratio der Vorschrift folgt, dass bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors für den Parameter Jahreshöchstlast nicht eine periodenübergreifende Betrachtung vorzunehmen und der in der Periode gemessene Höchstwert heranzuziehen, sondern ebenso wie bei den anderen Parametern in jeder erneuten Bescheidung auf Anpassung der Erlösobergrenzen der aktuelle Jahreshöchstwert zugrunde zu legen ist.
Indem die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors für den Parameter Jahreshöchstlast grundsätzlich die Werte aus dem letzten verfügbaren abgeschlossenen Kalenderjahr (t-2) bzw. die Werte aus dem ersten Halbjahr des Antragsjahres (t-1) ansetzt, wenn diese höher sind, berücksichtigt sie in sachlich angemessener Weise die Besonderheit des Parameters als jahresbezogenen Höchstwert.
Normenkette
AReGV § 4; ARegV § 10
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.10.2017 (BK8-16/1294-21) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz in Frankfurt am Main und im Umland. Mit Beschluss vom 09.12.2014 (BK8-12/1294-11) legte die Bundesnetzagentur die Obergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Strom (2014 bis 2018) fest.
Am 28.06.2013 hatte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Erweiterungsfaktors mit Wirkung ab dem 01.01.2014 für die Jahre 2014-2018 gestellt. Gegenstand dieses Antrags war u.a. eine Erhöhung der Parameterwerte für die Jahreshöchstlast gegenüber dem Basisjahr 2011. Zur Begründung hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich die Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung von ... kW im Basisjahr auf ... kW im Jahr 2012 und aus der Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung von ... kW im Basisjahr auf ... kW im Jahr 2012 erhöht habe. Mit Beschluss vom 30.06.2017 (BK8-13/1294-21) gab die Bundesnetzagentur dem Antrag überwiegend statt und erkannte einen Erweiterungsfaktor i.H.v. .... an, wobei die von der Beschwerdeführerin beantragten Werte zur Jahreshöchstlast unverändert zugrunde gelegt wurden. Der Beschluss ist bestandskräftig.
Unter dem 30.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Erweiterungsfaktors mit Wirkung zum 01.01.2015 für die Jahre 2015-2018 (BK8-14/1294 - 21). In dem Antrag legte sie für die Ermittlung der Erhöhung der Jahreshöchstlast ebenfalls die Werte aus dem Jahr 2012 zugrunde. Nachdem die Bundesnetzagentur darauf hingewiesen hatte, dass für den Antrag nicht die Parameterwerte des Jahres 2012, sondern die des Zeitraums vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2014 maßgeblich seien und bei Zugrundelegung dieser Werte der Erweiterungsfaktor niedriger ausfalle als der mit Beschluss vom 30.06.2017 bereits anerkannte, nahm die Beschwerdeführerin ihren Antrag zurück.
Am 30.06.2015 beantragte sie erneut eine Anpassung der Erlösobergrenzen aufgrund eines Erweiterungsfaktor mit Wirkung zum 01.01.2016 für die Jahre 2016-2018. Für die Ermittlung der Erhöhung der Jahreshöchstlast nahm sie Bezug auf die Werte aus dem Jahr 2012. Die Bundesnetzagentur wies wiederum darauf hin, dass für den Antrag nicht die Parameterwerte des Jahres 2012, sondern die des Zeitraums vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2015 maßgeblich seien. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin hilfsweise, für beide Umspannebenen Jahreshöchstlastwerte aus dem Jahr 2015 anzusetzen, die jeweils niedriger ausfielen als die entsprechenden Werte aus dem Jahr 2012. Mit Beschluss vom 25.08.2017 (BK8-15/1294-21) erkannte die Bundesnetzagentur unter Ansatz der Werte aus dem Jahr 2015 einen Erweiterungsfaktor i.H.v. ... an. Die Berücksichtigung der Parameterwerte aus dem Jahr 2012 lehnte sie dagegen ab. Auch dieser Beschluss ist bestandskräftig.
Am 30.06.2016 stellte die Beschwerdeführerin den streitgegenständlichen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenzen aufgrund eines Erweiterungsfaktors mit Wirkung zum 01.01.2017 für die Jahre 2017 und 2018. Auch diesem Antrag hatte sie für die Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Umspannebene Hochspannung/ Mittelspannung den Wert aus dem Jahr 2012 (... kW) zu Grunde gelegt. Mit Schreiben vom 11.05.2017 änderte sie ihren Antrag dahingehend, dass sie für die Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Umspannebene Hochspannung/ Mittelspannung den am 24.06.2016 gemessenen Wert i.H.v. ... kW angab. Im Hinblick auf die Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung setzte sie als Jahreshöchstlast den Wert aus dem Jahr 2012 (... kW) an, hilfsweise den am 25.11.2015 geme...