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OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.10.2018 - 3 Kart 124/17

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Leitsatz (amtlich)

Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV, der Fassung der in Anlage 2 enthaltenen Formeln sowie aus der Systematik und der ratio der Vorschrift folgt, dass bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors für den Parameter Jahreshöchstlast nicht eine periodenübergreifende Betrachtung vorzunehmen und der in der Periode gemessene Höchstwert heranzuziehen, sondern ebenso wie bei den anderen Parametern in jeder erneuten Bescheidung auf Anpassung der Erlösobergrenzen der aktuelle Jahreshöchstwert zugrunde zu legen ist.

Indem die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors für den Parameter Jahreshöchstlast grundsätzlich die Werte aus dem letzten verfügbaren abgeschlossenen Kalenderjahr (t-2) bzw. die Werte aus dem ersten Halbjahr des Antragsjahres (t-1) ansetzt, wenn diese höher sind, berücksichtigt sie in sachlich angemessener Weise die Besonderheit des Parameters als jahresbezogenen Höchstwert.

 

Normenkette

AReGV § 4; ARegV § 10

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.10.2017 (BK8-16/1294-21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz in Frankfurt am Main und im Umland. Mit Beschluss vom 09.12.2014 (BK8-12/1294-11) legte die Bundesnetzagentur die Obergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Strom (2014 bis 2018) fest.

Am 28.06.2013 hatte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Erweiterungsfaktors mit Wirkung ab dem 01.01.2014...

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