Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 176/89 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 611/93) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Antragsgegner waren Verwalter der Eigentümergemeinschaft. Sie sind in der Eigentümerversammlung vom 25.11.1986 mit sofortiger Wirkung abberufen worden.
Die Antragsteller haben von den Antragsgegnern in erster Instanz Schadensersatz in Höhe von 8.122,50 DM mit der Begründung verlangt, daß die Antragsgegner die von ihnen für die Zeit vom 1.1.1984 bis zu ihrem Ausscheiden geschuldeten Abrechnungen trotz Nachfristsetzung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erstellt hätten, so daß die Eigentümergemeinschaft gezwungen gewesen sei, die jetzige Verwalterin mit diesen Arbeiten zu beauftragen und hierfür einen Betrag von 8.122,50,– DM aufzuwenden, wie er in der Rechnung vom 5.10.1987 (Bl. 23 d.A.) im einzelnen spezifiziert sei.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern aufgegeben, einen Betrag von 4.639,80 DM (wie er im einzelnen auf Bl. 162 d.A. spezifiziert ist) nebst Zinsen an die Antragsteller zu zahlen, und den Antrag im übrigen (also wegen eines weiteren Betrages von 3.482,70 DM) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller und die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens, und zwar mit Schriftsatz vom 30.07.1993 haben die Antragsteller erklärt, daß sie die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten gemäß Ziffer 3. der Rechnung vom 05.10.1987 (das sind 715, – DM zzgl. Mehrwertsteuer) zurücknehmen (vgl. Bl. 184 d.A.).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 13.09.1993 haben die Beteiligten nur zur Beschwerde der Antragsgegner verhandelt (vgl. Bl. 185 d.A.).
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 11.11.1993 auf die Beschwerde der Antragsgegner die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Antragsteller insgesamt zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses nach ihren Eingangsanträgen zu erkennen, und hilfsweise, sofern der Senat der Auffassung sein sollte, daß über ihre eigene sofortige Beschwerde noch nicht konkludent mitentschieden sei, … die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 28.2.1994 haben die Antragsteller aufgrund der Mitteilung des Landgerichts vom 1.2.1994 (Bl. 217 d.A.) erklärt, daß der den Beschluß des Amtsgerichts übersteigende Sachantrag nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei.
II. Die weitere Beschwerde der Antragsteller führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache in Höhe des jetzt noch streitigen Betrages (4.639,80 DM nebst Zinsen), weil die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 27 FGG beruht.
1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Antragsgegner den Antragstellern keinen Schaden verursacht hätten, weil sich die Jetzige Verwalterin bei Übernahme der Verwaltung gegenüber der Eigentümergemeinschaft verpflichtet habe, die in Rechnung gestellten Arbeiten kostenlos auszuführen.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zutreffend.
Wenn die Antragsgegner die ihnen vertraglich obliegenden Abrechnungsarbeiten trotz Nachfristsetzung nicht erbracht haben, wie dies von den Antragstellern geltend gemacht wird, dann steht den Antragstellern ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB zu. Der Schaden der Eigentümergemeinschaft besteht in solchen Fällen in denjenigen Aufwendungen, die gemacht werden müssen, um die von den Antragsgegnern vertragswidrig nicht ausgeführten Arbeiten durch ein anderes mit Wohnungsverwaltungen vertrautes Unternehmen zu Ende führen zu lassen. Diese Aufwendungen betrugen hier nach der Darstellung der Antragsteller 8.122,50 DM, von denen jetzt nur noch 4.639,80 DM in Streit sind.
Der Umstand, daß sich die jetzige Verwalterin (nach den Feststellungen des Landgerichts) bereits vor Setzung der Nachfrist gegenüber der Eigentümergemeinschaft bereiterklärt hatte, die Arbeiten kostenlos auszuführen, hat auf den Schadensersatzanspruch der Antragsteiler gegen die Antragsgegner keinen Einfluß. Zwar hätte die Eigentümergemeinschaft im Hinblick auf diese Zusage keine weiteren Aufwendungen für die Nachholung der von den Antragsgegnern unterlassenen Arbeiten machen müssen. Es handelt sich jedoch bei dem Verzicht der jetzigen Verwalterin auf eine Vergütung um die „freigiebige Leistung eines Dritten”, die nach ihrem Sinn und Zweck nur den Wohnungseigentümern zu gute kommen, nicht aber zugleich die Antragsgegner entlasten sollte, so daß auch eine Anrechnung auf den Schadensersatzanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Palandt, BGB, 53. Aufl., Vorbem.v. § 249 Rdn. 131).
2. Die Entscheidung hängt deshalb davon ab...