Verfahrensgang

AG Krefeld (Entscheidung vom 27.02.2008)

AG Krefeld (Entscheidung vom 17.07.2007)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Krefeld hat mit Beschluss vom 17. Juli 2007 zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenden zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen Arrest in Höhe von 160.000 Euro in das Vermögen des Angeklagten angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage hat es sodann zur Sicherung von Ansprüchen von Geschädigten u.a. die Pfändung des folgenden Gegenstandes des "Schuldners" vorgenommen:

1 LG Farbfernseher Flachbildschirm in Originalverpackung.

Im anschließenden Hauptverfahren hat die Kammer den Angeklagten am 27. Februar 2008 wegen Diebstahls in sechzehn Fällen, versuchten Diebstahls in drei Fällen, Computerbetrugs sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Kammer hat in diesem Urteil zudem festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche der Verletzten gegen den Angeklagten in Höhe von 80.000 Euro bestehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieses Urteil ist seit dem 13. August 2008 rechtskräftig.

Im unmittelbaren Anschluss an die Verkündung des Urteils hat das Landgericht einen Beschluss verkündet mit unter anderem folgendem Tenor:

"Die Beschlagnahme... des Großbildfernsehers (Beschlüsse des Amtsgerichts

Krefeld vom 17.7.2007) bleibt für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten."

Die Beschwerdeführerin, die durch Beschluss der Kammer vom 9. April 2008 über die Aufrechterhaltung der Pfändung informiert worden ist, macht nunmehr unter Verweis auf § 111f Abs. 5 StPO geltend, dass sie Eigentümerin des gepfändeten Fernsehgerätes sei.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111f Abs. 5 StPO bezeichnete Eingabe ist vom Landgericht zu Recht als formgerecht angebrachte (§ 306 StPO) Beschwerde gemäß § 304 StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. Februar 2008 gemäß § 111i Abs. 2, Abs. 3 StPO ausgelegt worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 111i Rn. 22). Sie wäre weder als weitere Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 17. Juli 2007 noch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111f Abs 5 StPO zulässig. Ein Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO indes so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist.

1.

Eine weitere Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts ist - da kein Fall des § 310 StPO gegeben ist - unzulässig. § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes. Die weitere Beschwerde eines Drittbeteiligten, der sich gegen die ausgebrachten Pfändungen bzw. Beschlagnahmen wendet, ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft (vgl. OLG Hamburg, NJW 2008, 1830 f.; OLG Hamm, NStZ 2008, 586).

2.

Mit Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2008 erfolgte die Anordnung der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme gemäß § 111i Abs. 2, 3 StPO. § 111f Abs. 5 StPO ist insoweit nicht einschlägig.

Zum einen kennt die Strafprozessordnung - vom Ausnahmefall des § 346 Abs. 2 StPO abgesehen - keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine gerichtliche Entscheidung. Ein solcher Rechtsbehelf ist auch überflüssig, da grundsätzlich die Beschwerdemöglichkeit nach § 304 StPO besteht (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

§ 111f Abs. 5 StPO kommt daher - von seiner klarstellenden Bedeutung zur Rechtswegfrage abgesehen - neben § 304 StPO eine selbständige Bedeutung nur dann zu, wenn die Pfändung vom Staatsanwalt angebracht wurde und nicht vom Amtsgericht. Im Übrigen bleibt es dabei, dass gegen gerichtliche Entscheidungen mit der Beschwerde vorzugehen ist. Der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucksache 16/700, Seite 9) wollte mit Schaffung des § 111f Abs. 5 StPO nur die Rechtsunsicherheit beseitigen, ob gegen Beschlagnahme- und Arrestvollziehungsmaßnahmen Rechtsbehelfe zwangsvollstreckungsrechtlicher Art oder solche strafprozessualer Art statthaft sind und hat die Frage im letztgenannten Sinne entschieden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Das gilt auch dann, wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe - etwa nach § 771 ZPO - handelt (vgl Meyer-Goßner, a.a.O., § 111f Rn. 15).

Zum anderen dürfte § 111f Abs. 5 StPO noch aus einem weiteren Grund keine Anwendung finden. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Sinn und Zweck nur die Verfahrensabschnitte bis zur Rechtskraft des Strafurteils (vgl. Lampe, JurisPR-StrafR 18/2008, Anm. 5). Nur insoweit ist beispielsweise die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO nach der Rechtswegzuweisung in § 111f Abs. 5 StPO als obsolet anzusehen (vgl. Lampe, a.a.O. unter Hinweis OLG Hamburg , Beschluss vom 23. Juli 2008 - 1 Ws 47/08, BeckRS 2008, 17820). Nach Rechtskraft des Strafurteils ist über § 459g Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO die Drittwiderspruc...

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